Hallo Bechti,
bei der Übergangszahlung nach § 47 Nr. 3 TV-L handelt es sich um einen Versorgungsbezug, der regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen darstellt und daher nicht als Hinzuverdienst bei der Rente zu berücksichtigen ist.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung