Guten Tag Elmar,
sofern sich der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst ändert, können Versicherte einen Antrag auf Berücksichtigung einer neuen abweichenden Prognose stellen. Voraussetzung für eine unterjährige Neuberechnung der Rente ist, dass sich der kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % verändert. Teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger daher am besten umgehend Ihren veränderten Hinzuverdienst für 2020 mit.