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Experten-Antwort

Welche Rente ?

von Wedeler Jung27.03.2018 | 23:02
442 Ansichten
2 Antworten

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Moin an alle, ich habe zum 01.09.2016 Altersrente wegen Schwerbehinderung gestellt. Das Verfahren zur Feststellung der Höhe des GdB läuft immer noch vor dem SG. Da ich im November 55 geboren bin, kann ich nun zum Ende des Jahres in die vorgezogene Altersrente gehen. Muss ich die vorgezogene Altersrente jetzt ebenfalls beantragen und behalte dann trotzdem die Ansprüche aus dem ersten Rentenantrag? Oder muss ich auf meine Rente warten bis das Gericht ein Urteil fällt? Mit freundlichen Grüßen vom Wedeler Jung

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wedeler Jung,

natürlich ist es möglich, dass Sie - sofern die Schwerbehinderung bis dahin nicht geklärt ist - zum Jahresende die vorgezogene Altersrente (welche Rentenart? Mit Abschlägen oder ohne Abschläge?) beantragen. Weisen Sie aber bei Antragstellung vorsichtshalber darauf hin, dass der Antrag für die Altersrente wegen Schwerbehinderung weiter aufrecht erhalten wird!

Grundsätzlich ist eine Umwandlung zwischen Altersrenten nicht möglich. Wird aber bereits eine Altersrente bezogen (in Ihrem Fall ggf. ab Ende diesen Jahres) und wird nach bindender Bewilligung dieser Altersrente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt, ist der bisherige Bescheid zu überprüfen. Ergibt sich durch die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung derselbe oder ein früherer Rentenbeginn und damit eine höhere Rente, ist anstelle der bisherigen Altersrente die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen. Da in Ihrem Fall aber sogar der Antrag auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits anhängig ist, sollte es keine Probleme geben, sofern die Rente für schwerbehinderte Menschen höher ist als die ab Jahresende zu leistende Rente. Problematisch kann es aber vielleicht werden, wenn die "neue" Altersrente höher ist, als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Hier müssten dann ggf. überzahlte Rentenanteile erstattet oder mit der Nachzahlung verrechnet und ggf. Beiträge, die nach dem Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gezahlt wurden, erstattet werden. Ggf. sind auch Arbeitsverdienste, die nach dem rückwirkenden Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erzielt wurden, als Hinzuverdienst anzurechnen. Ob und ggf. in welcher Höhe dann die Rente noch gezahlt werden kann bzw. eine Nachzahlung zur möglichen Verrechnung zur Verfügung steht, kann ich nicht absehen. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, tragen Sie Ihre Frage Ihrem zuständigen Rententräger vor und bitten Sie um eine schriftliche Auskunft über die Auswirkungen!

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1 Antworten

Wedeler Jungam 28.03.2018 | 19:57
Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
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