Hallo Wedeler Jung,
natürlich ist es möglich, dass Sie - sofern die Schwerbehinderung bis dahin nicht geklärt ist - zum Jahresende die vorgezogene Altersrente (welche Rentenart? Mit Abschlägen oder ohne Abschläge?) beantragen. Weisen Sie aber bei Antragstellung vorsichtshalber darauf hin, dass der Antrag für die Altersrente wegen Schwerbehinderung weiter aufrecht erhalten wird!
Grundsätzlich ist eine Umwandlung zwischen Altersrenten nicht möglich. Wird aber bereits eine Altersrente bezogen (in Ihrem Fall ggf. ab Ende diesen Jahres) und wird nach bindender Bewilligung dieser Altersrente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt, ist der bisherige Bescheid zu überprüfen. Ergibt sich durch die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung derselbe oder ein früherer Rentenbeginn und damit eine höhere Rente, ist anstelle der bisherigen Altersrente die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen. Da in Ihrem Fall aber sogar der Antrag auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits anhängig ist, sollte es keine Probleme geben, sofern die Rente für schwerbehinderte Menschen höher ist als die ab Jahresende zu leistende Rente. Problematisch kann es aber vielleicht werden, wenn die "neue" Altersrente höher ist, als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Hier müssten dann ggf. überzahlte Rentenanteile erstattet oder mit der Nachzahlung verrechnet und ggf. Beiträge, die nach dem Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gezahlt wurden, erstattet werden. Ggf. sind auch Arbeitsverdienste, die nach dem rückwirkenden Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erzielt wurden, als Hinzuverdienst anzurechnen. Ob und ggf. in welcher Höhe dann die Rente noch gezahlt werden kann bzw. eine Nachzahlung zur möglichen Verrechnung zur Verfügung steht, kann ich nicht absehen. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, tragen Sie Ihre Frage Ihrem zuständigen Rententräger vor und bitten Sie um eine schriftliche Auskunft über die Auswirkungen!