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welcher Steuerbescheid ist der Aktuelle bei rückwirkender Einstufung in die KVdR

von Richard16.10.2020 | 00:59
236 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, folgender Sachverhalt bedarf Ihrer geschätzten Beurteilung: bis September 2020 bestand Mitgliedschaft in der freiwilligen KV als nebenberuflich selbständiger Rentner. Rückwirkend ab September 2017 wurde nun der Wechsel in die gesetzliche KVdR genehmigt. Beitragsrückerstattungsbeträge aus der freiwilligen KV und rückwirkende Beitragsforderungen der Zahlstellen sind bereits vorliegend und hier kein Thema. Es geht um den neuen Beitrag zur KVdR aus der Einkunftsart: Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2017. Dieser Beitrag wird nun für die KVdR erstmalig berechnet. Zur erstmaligen Berechnung ist der "aktuelle" Steuerbescheid vorgeschrieben. Als aktuell dazu wurde neu der Steuerbescheid 2017 eingereicht. Dort sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer mit negativem Betrag bescheinigt. Im Ergebnis entstünden keine Beiträge aus selbständiger Tätigkeit. Meine KK hat nun aber aus der erloschenen freiwilligen KV die dort berechneten Beiträge für meine neue Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner übernommen. Dies bedeutet einen Vorteil für die Versicherung von rund 100 Euro monatlich. Klärungsbedarf besteht, ob zur Verbeitragung ein älterer Steuerbescheid, also ein nicht aktueller, verwendet werden darf. Der einstige Beitrag zur freiwilligen KV wurde 2017 mit dem Steuerbescheid 2015 (weil damals aktuell) berechnet. Da nun aber die Mitgliedschaft in der freiwilligen KV beendet wurde und wir uns nicht mehr in 2017 befinden, ist zu klären, ob der Steuerbescheid, der zu einer beendeten Versicherung eingereicht wurde, ohne Rechtsverletzung für die neue Versicherung verwendet werden darf. Der Beitrag zur KVdR wird nun 2020 für 2017 erstmalig ermittelt und dazu ist der "aktuelle Steuerbescheid" einzureichen und zu verwenden. Aktueller Steuerbescheid dazu ist der Steuerbescheid 2017. Die Neuberechnung ist auch keine Korrektur eines ehemaligen Beitrages sondern eine erstmalige Neuberechnung. Der Steuerbescheid 2015 ist alleine der nicht mehr bestehenden Versicherung zugehörend. Für die neue Versicherung ist er -auch datenschutzrechtlich- nicht vorhanden. Für eine Verwendung in der neue Versicherungsart müßte er neu angefordert werden und ist dann aber jetzt nicht mehr "aktuell". Ich habe kein Problem damit, wenn Sie meine Meinung widerlegen und bedanke mich für Ihre Antwort.

5 Antworten

Ouzam 16.10.2020 | 01:38
Die Rentenversicherung ist keine Krankenkasse daher wenden Sie sich mit Ihren Fragen an Ihre Krankenkasse. Auch wenn im Namen Rentner auftaucht bedeutet das nicht, dass die Deutsche Rentenversicherung zuständig für Ihre Versicherung bei Krankheit ist.
Siehe hieram 16.10.2020 | 02:09
Hallo Richard, persönlich und aus dem Bauch heraus würde ich Ihnen zustimmen und meinen, dies ist 'sehr (!!) untersuchungswürdig'. Hier aber befinden Sie sich im Forum der DRV, d.h. hier geht es um alle Fragen, die das Thema Rentenversicherung und Rente betreffen. Die DRV berechnet/bezuschusst nun also die Beiträge zur KV aus Ihrer Rente gemäß der Bedingungen zur KVdR und berücksichtigt evtl. steuerpflichtige Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Hinzuverdienst zu Ihrer Rente (auch rückwirkend). Aber ob und wieweit diese steuerpflichtigen selbstständigen (auch negativen) Einkünfte bei der KVdR als versicherungspflichtiges Einkommen bewertet werten, obliegt NICHT der Entscheidung der DRV sondern Ihrer Krankenkasse bzw. übergreifend den Richtlinien der GKV. So mag es Ihnen hoffentlich helfen, wenn Sie sich das gemeinsame Rundschreiben eben dieser GKV zum Thema KvdR zu Gemüte führen (es hat ziemlich viele Seiten....) um eine Antwort zu finden: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Vielleicht finden Sie auch Antworten im Forum der Krankenkassen: Krankenkassenforum.de Viel Erfolg und alles Gute!
Werner67am 16.10.2020 | 07:08
Hier werden Sie höchstwahrscheinlich keine Antwort erhalten, wie die Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen sind. Wir könnten Ihnen nur erklären, welche Regeln in der Rentenversicherung gelten: Wenn Beiträge zur Rentenversicherung rückwirkend berechnet werden müssen, sind Sie so zu behandeln, als hätte die Berechnung rechtzeitig - also hier bereits 2017 - stattgefunden (vorausschauende Betrachtungsweise). Da aber 2017 der Steuerbescheid für 2017 noch nicht vorgelegen haben kann, ist dieser nicht relevant sondern der letzte vor 2017 ausgestellte Steuerbescheid. Grund: jemand, der rückwirkend verbeitragt wird soll nicht anders behandelt werden wie jemand, für den die Beiträge pünktlich berechnet wurden. Ich kann nur mutmaßen, dass das in der Krankenversicherung genauso gehandhabt wird.
Werner67am 16.10.2020 | 07:31
Zusatz: Allerdings müsste man bei "vorausschauender Betrachtungsweise" auch die Frage stellen, ob der Beitragsschuldner zum Veranlagungszeitpunkt (2017) schon wissen konnte, dass er im laufenden Jahr keine bzw. negative Einkünfte hat. Falls ja, hätte er das ja sicherlich seiner Versicherung gemeldet und einen Unterbrechungsbescheid bekommen (Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit).
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