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Experten-Antwort

Wie erfolgt die Ermittlung der nicht belegungsfähigen Kalendermonate?

von Gunther09.04.2022 | 17:06
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4 Antworten

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Hallo, habe eine Frage im Bezug zur „Ermittlung der (nicht) belegungsfähigen Kalendermonate“ für die Berechnung des Faktors für die „Entgeldpunkte für beitragsfreie Zeiten“, in dem Falle z.B. für die Berechnung der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit bei einer aktuellen Erwerbsminderungsrente. a. Die Bestimmung der „Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate“ ist nachvollziehbar. In dem Fall wird die Anzahl der Monaten vom Datum 17. Geburstag bis zum Datum Eintritt der Erwrbsminderung genommen. Angebrochene Monate am Anfang oder Ende des Zeitraums werden scheinbar als ganze Monat mitgezählt. b. Für die Berechnung des „Durchschnittswert für die Grundbewertung“ also dem eigentlichen Entgeltpunkte-Faktor, werden mathematisch die erreichten „Entgeltpunkt der vollwertigen Beiträge“ durch die Differenz der „belegungsfähigen Kalendermonate“ minus der „nicht belegungsfähigen Kalendermonate“ geteilt. Die „Entgeltpunkt der vollwertigen Beiträge“ sind aus dem Bescheid nachbvollziehbar und entnehmbar. Die Unklarheit ergibt sich nun bei den „nicht belegungsfähigen Kalendermonate“, die „beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichtzeitig Berücksichtungszeiten“ sind/sein sollen. Im „Zeitraum der belegungsfähigen Kalendermonate“ liegen keine „Berücksichtigungszeiten“ vor. „Beitragsfreie Zeiten“ liegen in folgender Weise vor: 1. Schul-/Studienzeiten ab Alter 17 Jahre bis Studienabschluss (109 Monate) 2. Arbeitslosenhilfe 2-wöchiger Abschnitt in einem Monat (1 Monat) erste Frage: Laut Anlagen Bescheid wurden aber nur 95 Monate „Beitragsfreie Zeiten“ festgestellt, ohne das diese Zahl dort näher erläutert sind. Die passt leider nicht zu den o.s. berechneten 111 Monaten, warum kann das sein? Gibt es in diesem Fall irgendwelche maximalen Monatsanzahlbeschränkungen bei Schul-/Studienzeiten? Falls man als alternative Berechnung der „nicht belegungsfähigen Kalendermonate“, die in der Anlage ausgewiesenen „Monate Beitragszeit“ von den „belegungsfähigen Kalendermonate“ abzieht, kommt man nur die o.s. selbstberechnete Zeit aus Frage 1 und auch nicht auf die im Bescheid angegebenen Monate? Das müsste doch genau die Anzahl ergeben oder wie wird die berechnet oder ist da ein Rechenfehler der DRV möglich? Frage mich, ob es da irgendeine Erklärung dazu gibt, warum die ausgewiesenen „nicht belegungsfähigen Kalendermonate“ hier weniger wie die wie oben berechneten sein können? In den Anlagen der DRV finde ich da leider keine Berechnung/Darstellung dazu, da steht halt nur die einfach Monatsanzahl der „belegungsfähigen Kalendermonate“. zweite Frage: Die o.s. jeweils zweiwöchigen Zeiten für Arbeitslosenhilfe wurden in der Beitragszeit obwohl nur zwei Wochen als voller Monat mit dazu gezählt. Werden die ca. verbleibenden zweiwöchigen „Restzeiten“ für Arbeitslosenhilfe als ein Kalendermontag bei den „nicht belegungsfähigen Kalendermonate“ hinzugezählt? Vielen Dank Gunther

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gunther,

zunächst gilt in der Rentenberechnung das Kalendermonatsprinzip, d. h. jeder Monat zählt nur einmal und dabei ist es unabhängig, ob er voll oder nur teilweise mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Hinsichtlich der anrechenbaren Zeiten wegen Schulausbildung wurde bereits von Bernd korrekt geantwortet. Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung werden nur bis zu 8 Jahren berücksichtigt.

Zur Berechnung der belegungsfähigen Zeiten wird wie von Ihnen bereits zutreffend erkannt, der Zeitraum zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahres und dem Eintritt der Erwerbsminderung gebildet. Von den so ermittelten Monaten (die Randmonate zählen mit) werden die Zeiten, die mit anderen rentenrechtlichen Zeiten, also z. B. Beitragszeiten, Anrechnungszeiten oder Berücksichtigungszeiten, belegt sind abgezogen. Die Differenz stellt dann die nicht belegungsfähigen Zeiten (Lücke) dar.

Für detailliertere Informationen zu Ihrem persönlichen Versicherungsverlauf und den sich daraus ergebenden (nicht) belegungsfähigen Zeiten sollten Sie von einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe individuell beraten lassen.

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3 Antworten

Berndam 09.04.2022 | 21:03
Für Zeiten der Schule und Studium werden maximal 96 Monate angerechnet, weil die Anrechnungszeit auf maximal 8 Jahre begrenzt ist.
Logikam 11.04.2022 | 11:30
Ist doch logisch, dass man solch individuelle Fragen nicht in einem Forum klären kann, wo Versicherungsverlauf und Berechnung nicht vorliegen.
Guntheram 11.04.2022 | 12:52
Vielen Dank für die beiden weiterhelfenden Antworten zur allgemeinen Zählweise Kalendermonate sowie insbesondere der mir nicht bekannte Obergrenze Schul-Studienzeiten von 96 Monaten darstellen. Damit klärt sich auch meine Frage zu den Berechnungen dann schlüssig, vollumfänglich und abschließend. Viele Grüße Gunther
Deutsche Rentenversicherung
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