Hallo Gunther,
zunächst gilt in der Rentenberechnung das Kalendermonatsprinzip, d. h. jeder Monat zählt nur einmal und dabei ist es unabhängig, ob er voll oder nur teilweise mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Hinsichtlich der anrechenbaren Zeiten wegen Schulausbildung wurde bereits von Bernd korrekt geantwortet. Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung werden nur bis zu 8 Jahren berücksichtigt.
Zur Berechnung der belegungsfähigen Zeiten wird wie von Ihnen bereits zutreffend erkannt, der Zeitraum zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahres und dem Eintritt der Erwerbsminderung gebildet. Von den so ermittelten Monaten (die Randmonate zählen mit) werden die Zeiten, die mit anderen rentenrechtlichen Zeiten, also z. B. Beitragszeiten, Anrechnungszeiten oder Berücksichtigungszeiten, belegt sind abgezogen. Die Differenz stellt dann die nicht belegungsfähigen Zeiten (Lücke) dar.
Für detailliertere Informationen zu Ihrem persönlichen Versicherungsverlauf und den sich daraus ergebenden (nicht) belegungsfähigen Zeiten sollten Sie von einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe individuell beraten lassen.