Guten Tag Renee,
bei der Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte gehen wir grundsätzlich davon aus, dass sie Ihre Pflege ehrenhalber – also „nicht erwerbsmäßig“ – ausüben. Dabei spielt es meist keine Rolle, ob Sie als Pflegende dafür eine finanzielle Anerkennung erhalten. Gleiches gilt auch bei der Pflege von z.B. Nachbarn oder Bekannten.
Auch eine berufsmäßig tätige Pflegefachkraft kann für eine im privaten Bereich ausgeübte nicht erwerbsmäßige Pflege versicherungspflichtig sein; beispielsweise dann, wenn die Berufspflegekraft eines sozialen Pflegedienstes außerhalb ihrer Arbeitszeit ihren pflegebedürftigen Ehemann pflegt.
Sollten Sie allerdings als Pflegeperson vom zu Pflegenden mehr Geld für Ihre Fürsorge erhalten, als die Pflegekasse für selbst beschaffte Pflegehilfen zahlt, wird diese prüfen, ob vielleicht ein "echtes" Pflege-Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dann ist es keine nicht erwerbsmäßige Pflege mehr.
Nicht jede Pflege wirkt sich auf die Rente aus.
Sie müssen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Zusätzlich dürfen Sie nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. Sie können sich die Pflege auch mit einer anderen Person teilen. Dabei muss jedoch der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person erreicht werden. Außerdem muss die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.
Folgende sonstige Voraussetzungen werden von der Pflegekasse der zu pflegenden Person geprüft:
• Die Pflege muss notwendig sein. Dieses wird vom MDK festgestellt. Die Prüfung erfolgt, sobald der Fragebogen von Ihnen abgegeben wurde.
• Die zu pflegenden Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.
• Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
Ob und inwieweit diese Voraussetzungen in Ihrem bzw. dem Fall Ihres pflegebedürftigen Bekannten/Nachbarn erfüllt sind bzw. ob rückwirkend ggf. Pflichtbeiträge aufgrund der Pflege gezahlt werden können. klären Sie bitte mit der Pflegeversicherung Ihres Bekannten bzw. Nachbarn.
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung und Hinzuverdienst gibt es folgende Regelungen:
Wenn Sie eine EM-Rente erhalten, dürfen Sie auch etwas hinzuverdienen, sofern es Ihr Gesundheitszustand erlaubt. Allerdings gibt es Hinzuverdienstgrenzen.
Bei der vollen Erwerbsminderungsrente liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 Euro brutto im Jahr (14 mal 450 Euro). Wenn Ihr Gehalt darüber liegt, wird die Rente gekürzt oder – je nach Gehalt – möglicherweise nicht mehr gezahlt.
Das Entgelt, das Sie als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt dabei nicht als Hinzuverdienst, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt.