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Experten-Antwort

Wiedereingliederung nach Reha

von Katja13.07.2021 | 12:44
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5 Antworten

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Hallo Ich bin jetzt seit Mitte April krank Zuhause und darf nächste Woche in Reha. Eigentlich habe ich Mitte August drei Wochen Urlaub (schulpflichtiges Kind hat Ferien). Darf ich zwischen Reha und Wiedereingliederung Urlaub machen oder muss die Wiedereingliederung direkt an die Reha erfolgen? Und wie ist das mit dem Übergangsgeld?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katja,

die Beantwortung Ihrer Frage hängt ein bisschen davon ab, wer der Kostenträger der stufenweise Wiedereingliederung ist.

Sofern dies die Krankenkasse ist, müssten Sie sich mit dieser zur Klärung Ihres Anliegens in Verbindung setzen.

Aus sicht der Rentenversicherungsträger kann ich Ihnen zu der Thematik folgende Auskunft geben:

Eine stufenweise Wiedereingliederung verfolgt das Ziel, arbeitsunfähige Rehabilitanden, die ihre bisherige Tätigkeit noch teilweise verrichten können, durch die schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung wieder an eine möglichst vollschichtige Tätigkeit heranzuführen.

Ob eine stufenweise Wiedereingliederung in Ihrem Fall überhaupt erforderlich sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht eingeschätzt werden, da die Notwendigkeit dieser Leistung erst im Verlauf Ihrer Rehabilitationsmaßnahme durch die Reha-Einrichtung beurteilt wird.

Sofern die in der Rehabilitations-Klinik die Notwendigkeit zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung festgestellt wird, müssen noch die folgenden Voraussetzungen gegeben sein, damit die Rentenverischerung als zuständiger Träger das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterzahlt:

- Sie müssen zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ausreichend gesundheitlich belastbar sein (mindestens 2 Stunden täglich)

- Sie und Ihr Arbeitgeber müssen der Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen

- zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die vom Rentenversicherungsträger erbracht wurde, muss Arbeitsunfähigkeit vorliegen

- die stufenweise Wiedereingliederung muss unmittelbar, das heißt innerhalb von 4 Wochen (28 Tagen) nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen

Da vor und während der Wiedereingliederung durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub.

Zusammengefasst würde die Rentenversicherung bei Inanspruchnahme Ihres Urlaubs vor Durchführung der stufenweise Wiedereingliederung als zuständiger Träger ausscheiden. Sie müssten dann über Ihre Krankenkasse abklären, ob über diese eine stufenweise Wiedereingliederung möglich wäre.

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4 Antworten

Siehe hieram 13.07.2021 | 13:41
Hallo Katja, eine nicht ganz einfache Konstellation. Grundsätzlich dürfen Sie auch direkt im Anschluss einer medizinischen Reha Urlaub machen. Die setzt aber voraus, dass Sie vor dem Antritt der Reha arbeitsfähig waren und von dort aus in Reha gegangen sind. Sie sind aber schon länger krank geschrieben. Und beziehen Krankengeld. Während der Reha erhalten Sie stattdessen Übergangsgeld von der DRV. Und dann kommt es darauf an, was Sie nach der Reha sind. 'Arbeitsunfähig'? Dann gibt es weiter Krankengeld. Sie sind dann bei Ihrem Kind zuhause (oder dürfen innerhalb D auch etwas verreisen). Die Wiedereingliederung wird wohl auch von der KK getragen, das entscheidet sich aber eigentlich erst in der Reha. Denn da kommt es darauf an, was festgestellt wird. 'Nur etwas länger krank' oder bereits 'Erwerbsfähigkeit gefährdet'. Genau genommen müssten Sie Ihre Frage also (auch) an Ihre zuständige Krankenkasse stellen. Bzw. dann während der Reha kurzfristig disponieren. Dort gibt es einen 'Sozialdienst', nehmen Sie denn dann auf jeden Fall in Anspruch, um die Anträge an die richtigen Ansprechpartner zu stellen. Und lassen Sie den in der Firma anscheinend bereits genehmigten Urlaub erst einmal so stehen. Entscheiden können Sie es ja jetzt eigentlich noch gar nicht. Alles Gute!
grundsätzlicham 13.07.2021 | 16:16
"Die KK kann einen nicht zwingen, innerhalb von vier Wochen nach der Reha eine Wiedereingliederung zu machen. Speziell dann, wenn die Klinik den Rehabilitanden 'voll' arbeitsunfähig entlässt." Nein, die Krankenkasse kann eine stufenweise Wiedereingliederung nicht erzwingen, zu keinem Zeitpunkt. Wenn aber die Klinik die Empfehlung ausspricht und der Arbeitgeber zustimmt, dann kann man das nicht mit dem Hinweis auf die Kinderbetreuung (und das ist hier der Knackpunkt) einfach so verschieben. Das gibt, zumindest in der Praxis, Ärger. Daher halte ich es für sinnvoll, dem ganzen vorzubeugen und erstmal festzustellen, ob es zeitlich überhaupt kritisch werden kann. Und falls ja, kann ein Gepräch während der Reha, so man auf einen verständnisvollen Arzt trifft, vielleicht das Problem lösen bevor es überhaupt wirklich entsteht. Im übrigen habe ich den Eindruck, dass ich das Posting etwas anders verstehe als Sie. "Urlaub haben/machen" ist für mich etwas anderes als "in Urlaub fahren". Von daher bin ich nicht auf das Thema "Urlaubsreise während AU" eingegangen. Vielleicht irre ich mich aber auch ...
grundsätzlicham 13.07.2021 | 14:27
Grundsätzlich entscheidet die Reha-Klinik, wie Sie entlassen werden. Werden sie arbeitsfähig entlassen, können sie Ihren Urlaub beantragen. Werden Sie arbeitsunfähig entlassen, kann die Klinik eine stufenweise Wiedereingliederung im Anschluss an die Reha empfehlen. Die muss dann innerhalb von 4 Wochen angetreten werden. Und die Krankenkasse besteht da dann auch darauf, weil bei einem späteren Antritt nicht mehr die DRV sondern die Krankenkasse der Kostenträger ist. Sollte der spätest mögliche Antritt der Wiedereingliederung noch innerhalb Ihres geplanten Urlaubs liegen, haben Sie ein Problem. Am besten Sie rechnen sich das an Hand des Kalenders mal durch und sprechen es in der Klinik an, falls es schwierig werden sollte. Was definitiv nicht geht, ist erst Urlaub nehemn (dafür müssen Sie nämlich arbeitsfähig sein) und dann eine stufenweise Wiedereingliederung machen.
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