Hallo Katja,
die Beantwortung Ihrer Frage hängt ein bisschen davon ab, wer der Kostenträger der stufenweise Wiedereingliederung ist.
Sofern dies die Krankenkasse ist, müssten Sie sich mit dieser zur Klärung Ihres Anliegens in Verbindung setzen.
Aus sicht der Rentenversicherungsträger kann ich Ihnen zu der Thematik folgende Auskunft geben:
Eine stufenweise Wiedereingliederung verfolgt das Ziel, arbeitsunfähige Rehabilitanden, die ihre bisherige Tätigkeit noch teilweise verrichten können, durch die schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung wieder an eine möglichst vollschichtige Tätigkeit heranzuführen.
Ob eine stufenweise Wiedereingliederung in Ihrem Fall überhaupt erforderlich sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht eingeschätzt werden, da die Notwendigkeit dieser Leistung erst im Verlauf Ihrer Rehabilitationsmaßnahme durch die Reha-Einrichtung beurteilt wird.
Sofern die in der Rehabilitations-Klinik die Notwendigkeit zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung festgestellt wird, müssen noch die folgenden Voraussetzungen gegeben sein, damit die Rentenverischerung als zuständiger Träger das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterzahlt:
- Sie müssen zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ausreichend gesundheitlich belastbar sein (mindestens 2 Stunden täglich)
- Sie und Ihr Arbeitgeber müssen der Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen
- zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die vom Rentenversicherungsträger erbracht wurde, muss Arbeitsunfähigkeit vorliegen
- die stufenweise Wiedereingliederung muss unmittelbar, das heißt innerhalb von 4 Wochen (28 Tagen) nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen
Da vor und während der Wiedereingliederung durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub.
Zusammengefasst würde die Rentenversicherung bei Inanspruchnahme Ihres Urlaubs vor Durchführung der stufenweise Wiedereingliederung als zuständiger Träger ausscheiden. Sie müssten dann über Ihre Krankenkasse abklären, ob über diese eine stufenweise Wiedereingliederung möglich wäre.