Wir haben einige unangemessene Posts aus diesem Beitrag entfernt. Wir bitten alle Beteiligten im Sinne eines respektvollen Umgangs miteinander bei der Diskussion auf der Sachebene zu bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Admin
Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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Wir haben einige unangemessene Posts aus diesem Beitrag entfernt. Wir bitten alle Beteiligten im Sinne eines respektvollen Umgangs miteinander bei der Diskussion auf der Sachebene zu bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Admin
Hallo User Dieter,
auch wenn der Vordruck R 0680 jedes Jahr von Ihrem Steuerberater ausgefüllt wird, ist eine stichprobenartige Überprüfung der Einkünfte, an Hand Ihres Einkommensteuerbescheides, möglich.
Sie müssen nicht den vollständigen Bescheid einsenden. Es ist ausreichend die Seiten einsenden, die Ihre gesamten, steuerpflichtigen Einkünfte ausweisen.
Die erste Seite können Sie vollständig, bis auf die Adresse des Empfängers des Bescheides, abdecken. Ob Sie Steuern nachzahlen oder erstattet bekommen, ist nicht von Interesse.
Hallo Dieter,
wir nehmen an, dass aufgrund der jährlichen Einkommensprüfung zum 01.07. die Anfrage von Ihrem Rentenversicherungsträger kam. Zum Inhalt dieses Schreibens können wir keine konkrete Aussage treffen, da uns Einzelheiten zu den dort vorliegenden Unterlagen nicht bekannt sind.
Ausgehend davon, dass bei Ihrer Witwerrente das „neue“ Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden ist, ist außer Arbeitseinkommen unter anderem auch Vermögenseinkommen anzurechnen. Für die Bestimmung von Arbeitseinkommen und auch von Vermögenseinkommen ist die vom Finanzamt getroffene steuerrechtliche Zuordnung im Einkommensteuerbescheid maßgebend.
Im Einkommensteuerbescheid dürfen Sie alle persönlichen Daten, die nicht die genannten Einkommen betreffen, schwärzen oder unkenntlich machen.
Auch in den Erläuterungen des Einkommensteuerbescheides können im Übrigen Hinweise enthalten sein, die zur Prüfung der Einkommensanrechnung wichtig sind, zum Beispiel ob Kinderfreibeträge berücksichtigt wurden oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EstG versteuert werden. Solche Erläuterungen müssen daher der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Liebe Leserinnen und Leser,
ich habe einige wenig zielführende Einträge gelöscht.
Einenschönen Sonntag!
Ihr Admin
Was regen Sie sich darüber auf, wenn Sie nichts zu verbergen haben? Sehr merkwürdig Ihr Verhalten.Es ist sicher auch nicht so, dass Sie ein leeres Blatt bekommen haben wo nur draufsteht bitte schicken Sie uns Ihren Steuerbescheid. Sondern eine Vorgangsnummmer/Aktenzeichen mit Betreff Hinzuverdienst Witwenrente etc sodass Sie sehr klar erkennen können für was dieser benötigt wird. Auch wird es ein Anschreiben geben mit sehr geehrter bla bla im Rahmen der Überprüfung des Hinzuverdientes benötigen wir bla bla oder ähnlich usw usw uswWenn es den so wäre, ... Aber der Text des Schreibens: "Sehr geehrter Herr xxx, wir bitten Sie noch um Übersendung einer vollständigen Kopie Ihres Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019. Dieses Schreiben wurde mit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellt Es enthält daher keine Unterschrift. Mit freundlichen Grüßen"
Jo. Damit nicht KSC unterstellt wird, er behaupte, alle die hier antworten seien DRVler.Dies ist auch für Nicht-DRVler so möglich.Ui, ein Schenie.
Um korrekte und rechtssichere Antworten zu erhalten, wäre es aber besser, wenn in einem EXPERTENFORUM der DRV, auch NUR EXPERTEN der DRV antworten würden. Sie wollen ja auch nicht von der Putzfrau im Krankenhaus operiert werden.Jo. Damit nicht KSC unterstellt wird, er behaupte, alle die hier antworten seien DRVler.Ui, ein Schenie.Jeder andere DRVler kann mit irgendeinem Nickname in seiner Freizeit Fragen beantworten wenn ihm/ihr danach ist.Dies ist auch für Nicht-DRVler so möglich.
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