Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Witwenrente + Steuerbescheid (Datenschutz?)

von Dieter22.05.2021 | 10:24
1099 Ansichten
26 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo Forum, zu meiner Situation: ich beziehe seit 2006 eine Hinterbliebenenrente, seit 2 ½ Jahren eine Altersrente, genauso lange Leistungen aus der VBL meiner verstorbenen Frau. Zudem habe ich Kapitaleinkünfte. Andere Einkünfte sind nicht vorhanden. Vor 4 Wochen forderte mich die Deutsche Rentenversicherung Bund (zuständig für die HB-Rente) auf, ihnen den (!)vollständigen(!) Steuerbescheid 2019 zuzusenden ohne einen Hinweis, wozu er benötigt würde – zu mal der Vordruck R0680 (Kapitaleinkünfte) vom Steuerberater ausgefüllt jährlich der DRV rechtzeitig zugesandt wird. Auch auf die telefonische Nachfrage beim zuständigen Sacharbeiter*in, wozu der Steuerbescheid nötig sei, gab es keine Begründung für die Aufforderung. Für mich stellen sich mehrere Fragen: - Ist es rechtens, den Steuerbescheid anzufordern ohne Begründung zu welchem Zweck, welche Daten „überprüft“ werden sollen? - Ich gehe davon aus, dass die DRV nur an sehr wenigen Teilen des Bescheides interessiert ist und sie es nicht zu interessieren hat, welche Werbungskosten, Spenden etc. ich absetzen kann. Von daher würde ich gerne wissen, welche Teile des Bescheids geschwärzt werden dürften. Mir ist bekannt, dass ich für die Meldung meiner Einkünfte selbst verantwortlich bin. Die Meldung meiner Altersrente erfolgt automatisch, die Kapitalerträge werden rechtzeitig gemeldet, die VBL meiner verst. Frau spielt keine Rolle bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente. Von daher frage ich mich, wozu der Steuerbescheid gefordert wird und welche datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet werden müssen. Viele Grüße Dieter

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wir haben einige unangemessene Posts aus diesem Beitrag entfernt. Wir bitten alle Beteiligten im Sinne eines respektvollen Umgangs miteinander bei der Diskussion auf der Sachebene zu bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Admin

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Dieter,

auch wenn der Vordruck R 0680 jedes Jahr von Ihrem Steuerberater ausgefüllt wird, ist eine stichprobenartige Überprüfung der Einkünfte, an Hand Ihres Einkommensteuerbescheides, möglich.

Sie müssen nicht den vollständigen Bescheid einsenden. Es ist ausreichend die Seiten einsenden, die Ihre gesamten, steuerpflichtigen Einkünfte ausweisen.

Die erste Seite können Sie vollständig, bis auf die Adresse des Empfängers des Bescheides, abdecken. Ob Sie Steuern nachzahlen oder erstattet bekommen, ist nicht von Interesse.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dieter,

wir nehmen an, dass aufgrund der jährlichen Einkommensprüfung zum 01.07. die Anfrage von Ihrem Rentenversicherungsträger kam. Zum Inhalt dieses Schreibens können wir keine konkrete Aussage treffen, da uns Einzelheiten zu den dort vorliegenden Unterlagen nicht bekannt sind.

Ausgehend davon, dass bei Ihrer Witwerrente das „neue“ Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden ist, ist außer Arbeitseinkommen unter anderem auch Vermögenseinkommen anzurechnen. Für die Bestimmung von Arbeitseinkommen und auch von Vermögenseinkommen ist die vom Finanzamt getroffene steuerrechtliche Zuordnung im Einkommensteuerbescheid maßgebend.

Im Einkommensteuerbescheid dürfen Sie alle persönlichen Daten, die nicht die genannten Einkommen betreffen, schwärzen oder unkenntlich machen.

Auch in den Erläuterungen des Einkommensteuerbescheides können im Übrigen Hinweise enthalten sein, die zur Prüfung der Einkommensanrechnung wichtig sind, zum Beispiel ob Kinderfreibeträge berücksichtigt wurden oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EstG versteuert werden. Solche Erläuterungen müssen daher der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Liebe Leserinnen und Leser,

ich habe einige wenig zielführende Einträge gelöscht.

Einenschönen Sonntag!

Ihr Admin

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

22 Antworten

Trekkeram 22.05.2021 | 11:16
Die DRV möchte aufgrund der neuen Situation, Rentenbezug ab 2019, prüfen, ob Du irgendwelche Einkünfte hast, die zu einer Kürzung Deiner Witwerrente berechtigen. Dazu darf natürlich auch der Steuerbescheid angefordert werden und da nur die Einkünfte interessieren, können Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geschwärzt werden.
Lolam 22.05.2021 | 11:10
Man kann sich auch Probleme machen. Datenschutz aha, klar. Sie beziehen eine Witwenrente. Hier wird Einkommen angerechnet. Um festzustellen ob anrechenbares Einkommen vorliegt, muss die Verwaltung das überprüfen können. Toll wäre es natürlich, wenn die Rentenversicherung oder jede andere Träger der Sozialversicherung nur auf das Wort hören darf. Natürlich haben wir dann alle 0 Einkommen. Um festzustellen welche Art von Einkünften Sie haben, einige werden berücksichtigt andere nicht bei der Witwenrente, benötigt man nicht nur eine Zahl aus dem Steuerbescheid, sondern wie sich dieser mit der jeweiligen Einkunftsart zusammensetzt. Natürlich können Sie alle Daten aus dem Steuerbescheid auch gesondert nachweisen, bspw mit Bestätigung durch einen Steuerberater der dann vom Steuerbescheid abgeschrieben werden und an die Rentenversicherung geschickt werden. Also völlig Unsinn, die Daten werden so oder so benötigt und bekannt oder man setzt einfach die Witwenrente aus, bis Sie soweit sind die geforderten Unterlagen beizubringen. Weigern Sie sich weiterhin, begründet das eine Abfrage nach 30 und 31 AO und die Rentenversicherung holt sich ggf alle Ihre Daten von den Finanzämtern selbst. Eher wird aber schlicht nicht weitergezahlt bis Sie es von sich aus tun.
Siehe hieram 22.05.2021 | 11:19
Vielleicht hatten Sie vor Rentenbeginn noch eine selbstständige Tätigkeit(angegeben), deren Einnahmen nun überprüft werden? Oder Sie haben Einkünfte aus einer Photovoltaik-Anlage? Das wissen Sie alles besser :-) Schwärzen dürfen Sie alle Beträge, die nicht relevant sind. Auch im erklärenden Anhang. NICHT schwärzen dürfen Sie die persönlichen Angaben (insbesondere Steuer-Nr. und Steuer-ID) Und die Beträge 'steuerpflichtiger Betrag' (kann mehrfach erscheinen) Sie können den Bescheid auch ungeschwärzt einreichen. Kein Mitarbeiter dort wird überprüfen, ob Sie tatsächlich gespendet haben oder sich über Ihre hohen (steuermindernden) Handwerkerrechnungen wundern, die Sie für den (von anderer Seite bereits erstatteten) Einbau eines Treppenliftes dort angegeben hatten. Aber zukünftig wird es einfacher, da übermittelt das FA Ihre steuerpflichtigen Einnahmen ohnehin automatisch an die DRV. (ab wann genau müssten Sie googeln) Schöne Pfingstn!
Früheram 22.05.2021 | 11:20
Es ist sicher auch nicht so, dass Sie ein leeres Blatt bekommen haben wo nur draufsteht bitte schicken Sie uns Ihren Steuerbescheid. Sondern eine Vorgangsnummmer/Aktenzeichen mit Betreff Hinzuverdienst Witwenrente etc sodass Sie sehr klar erkennen können für was dieser benötigt wird. Auch wird es ein Anschreiben geben mit sehr geehrter bla bla im Rahmen der Überprüfung des Hinzuverdientes benötigen wir bla bla oder ähnlich usw usw usw Natürlich ist Coronazeit und man hat genug Langeweile um sich cholerisch darüber aufzuregen, dass die Rentenversicherung sehen könnte, dass man 5.000€ Werbungskosten hat oder 90€ Spenden zum Abzug brachte. Verrückte Welt
DRVam 22.05.2021 | 12:27
Zitat von Dieter anzeigenausblenden
Es ist sicher auch nicht so, dass Sie ein leeres Blatt bekommen haben wo nur draufsteht bitte schicken Sie uns Ihren Steuerbescheid. Sondern eine Vorgangsnummmer/Aktenzeichen mit Betreff Hinzuverdienst Witwenrente etc sodass Sie sehr klar erkennen können für was dieser benötigt wird. Auch wird es ein Anschreiben geben mit sehr geehrter bla bla im Rahmen der Überprüfung des Hinzuverdientes benötigen wir bla bla oder ähnlich usw usw usw
Wenn es den so wäre, ... Aber der Text des Schreibens: "Sehr geehrter Herr xxx, wir bitten Sie noch um Übersendung einer vollständigen Kopie Ihres Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019. Dieses Schreiben wurde mit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellt Es enthält daher keine Unterschrift. Mit freundlichen Grüßen"
Was regen Sie sich darüber auf, wenn Sie nichts zu verbergen haben? Sehr merkwürdig Ihr Verhalten.
Dieteram 22.05.2021 | 12:37
Ich weiss nicht, wie Sie darauf kommen, dass ich mich aufrege. Ich habe einfach ein paar sachliche Fragen gestellt. Es geht auch nicht darum, ob ich etwas zu verbergen habe, habe ich natürlich nicht. Wenn es für Sie OK ist, Ihren Steuerbescheid (!) ohne (!) Begründung durch die Gegend zu schicken, können Sie es ja gern tun.
DRVam 22.05.2021 | 16:46
Zitat von Dieter anzeigenausblenden
Genau und Sie lassen es und ärgern sich unnötigerweise mit der Sachbearbeitung Ihres Rententrägers herum. Auch ne Sichtweise, aber ist dann ja Ihr selbst provoziertes Problem.
Dieteram 22.05.2021 | 17:07
@DRV Ich ärgere mich nicht mit der Sachbearbeitung meines Rententrägers herum. Den Steuerbescheid haben die längst. Meine Frage ist nur, mit welcher Berechtigung/Begründung ich ihnen diesen zuschicken soll/muss - nicht mehr und nicht weniger. Leider können/wollen Sie dazu inhaltich nicht schreiben.
KSCam 22.05.2021 | 18:02
Die Begründung liefere ich Ihnen am WE garantiert nicht - bin zu faul die Rechtsgrundlagen zu recherchieren. Aber allein durch logisches Denken ergibt sich dass die DRV berechtigt sein muss den Steuerbescheid anzufordern. Denn woraus sonst wären Gewinne aus selbständiger Tätigkeit erkennbar? Und die zu wissen ist eben wichtig für die Berechnung einer Witwen- oder Witwerrente. PS: in der Praxis bin ich in 35 Jahren als DRV Berater nie von einem Kunden danach gefragt worden, nein das war nie ein Problem...aber nach 35 Jahren wundere ich mich auch nicht mehr über die seltsamsten Fragestellungen. Schöne Pfingsttage
Dieteram 22.05.2021 | 17:21
@Siehe hier "Aber zukünftig wird es einfacher, da übermittelt das FA Ihre steuerpflichtigen Einnahmen ohnehin automatisch an die DRV. (ab wann genau müssten Sie googeln)" Habe gegoogelt, leider nichts gefunden, nur, dass die Rentenversicherung dem Finanzamt die Rentenzahlung übermittelt.
Lolam 22.05.2021 | 18:04
Zitat von Dieter anzeigenausblenden
WTF da muss man aber schon richtig dolle die Augen zumachen. Die Begründung ist die Überprüfung des möglichen Hinzuverdienstes im Rahmen einer bezogenen Hinterbliebenenrente. Hierzu ist die Rentenversicherung berechtigt und verpflichtet, eine gewährte Rente regelmäßig zu überprüfen bzw. den Hinzuverdienst. Da das Finanzamt in Deutschland abschließend und rechtlich bindend die Einkunftsart und Höhe feststellt, ist es sachgerecht den daraus ergangenen Bescheid abzufordern, um ggf den Hinzuverdienst zu berechnen. Kommen Sie dem nicht nach, gewährt das Steuerecht, namentlich die Abgabenordnung, alle erforderlichen Daten direkt beim Finanzamt zu erfragen 30, 31 AO. Es gibt keine direkte rechtliche Pflicht Ihren Steuerbescheid abzugeben. Es gibt aber die Möglichkeit die Rentenzahlung auf Grund mangelnder Mitwirkung einzustellen. Die Mitwirkung besteht nicht nur zu sagen, dass etwas so ist, sondern Nachweise beizubringen. Spätestens wenn Sie weiter auf Klugscheißer machen ergibt sich dann doch ein Recht der Rentenversicherung aus 30,31 AO. Da diese aber voraussetzen, dass die Rentenversicherung erfolglos versucht hat die Daten direkt von Ihnen zu bekommen, fragen die Sie einfach danach. Wo das Problem besteht weiß ich nicht. In einem Rechtsstaat ist es normal, dass Leistungen eines Sozialträgers nur gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Sozialträger versucht das nach besten Möglichkeiten umzusetzen und rechtssicher, durch einen Bescheid einer anderen Behörde, zu tun und zu ermitteln. Das in einem Rechtsstaat nicht nur Glaubhaftmachung oder Zurufe gelten, wenn es eine Behörde gibt die diese Aussagen rechtlich bindend feststellt ist doch auch logisch oder? Wenn Ihnen das gehörig gegen den Strich geht, dann beziehen Sie doch einfach keine Hinterbliebenenrente. Sie haben dafür eh nichts geleistet, außer verheiratet zu sein.
Dieteram 25.05.2021 | 13:38
Hallo Experte/in, viele Dank für Ihre Antwort! Dennoch zwei Nachfragen: - Ist es richtig, dass ich alle anderen Posten des Einkommensteuerbescheides außer „Einkünfte“ und „Kapitalerträge“ schwärzen kann? - Ist die Übermittlung der Seiten mit „Steuerbelastung“, „Erläuterungen“ etc. notwendig. Ich frage deshalb nach, weil mir in einem Telefonat mit dem/r Sachbearbeiter/in mitgeteilt wurde, dass ich den kompletten Bescheid mit den Erläuterungen einreichen müsse. Die Frage, ob ich die oben nicht genannten Posten („Sonderausgaben“ „Berechnung der Einkommenssteuer/Solidaritätszuschlages), „schwärzen“ könne, da diese für die Berechnung der Hinterbliebenenrente nicht notwendig seien, wurde mir auf mehrere Nachfragen nicht beantwortet mit dem Hinweis, dass man dazu keine Zeit habe. Zudem wurde mir gedroht, die Leistungen einzustellen, würde ich der Aufforderung nicht nachkommen. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diese Fragen noch beantworten würden. Viele Grüße Dieter PS: Nur um es klar zustellen, ich habe nichts gegen eine stichprobenartige Überprüfung der Einkünfte und der Übermittlung der erforderlichen Daten.
Schadeam 25.05.2021 | 17:45
Der Kollege am Telefon tut mir so richtig leid; da labert ihm der liebe Dieter den Kopf voll und will möglichst verbindliche Auskünfte was er am Steuerbescheid nun schwärzen darf und was nicht. Und deswegen wird der am Telefon von der Arbeit abgehalten.....der denkt sich doch nur "der Dieter soll mir doch einfach das Zeug schicken". Ich weiß Service, Freundlichkeit und Verbindlichkeit sind auch am Telefon ein hohes Gut. Aber es gibt Kunden die da gewaltig übertreiben......da kann einem schon mal der Gaul durchgehen. Hat halt nicht jeder soviel Zeit wie @Dieter, der es sich wohl zum Hobby gemacht hat die DRV zu beschäftigen...:)
Dieteram 11.06.2021 | 10:31
Dass Datenschutz für die Sachbearbeiter lästig zu sein scheint, mag ja sein. Kann ich sogar verstehen. Aber auch die DRV hat sich an das Datenschutzgesetz zu halten. Auszug aus: http://www.rentenversicherung-selbstständige.de/1.6.2-Nachweis-d… "1.6.2 Nachweis des Arbeitseinkommens Die Höhe des Arbeitseinkommens muss der Versicherte anhand des letzten Einkommensteuerbescheides bzw. einer Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen. Dabei können die Daten, die nicht das Arbeitseinkommen betreffen, vom Versicherten unkenntlich gemacht werden. Die Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides ist ausreichend. ..." Das sollte doch auch für Renter bzw. Nichtselbständige gelten!
Unverstädnisam 11.06.2021 | 12:41
Zitat von Dieter anzeigenausblenden
Was haben Sie eigentlich für ein Problem? Sie zitieren hier selbst die Arbeitsanweisung der Rentenversicherung. Danach ist das Arbeitseinkommen anhand des Steuerbescheides nachzuweisen. Steht dort, dass Sie nur einen Teil des Steuerbescheides einreichen sollen oder dürfen? Nein! Wer lesen kann, ist klar im Vorteil! Da steht lediglich, dass Sie alle Daten, die nicht das Arbeitseinkommen betreffen, schwärzen dürfen. Man beachte: DÜRFEN, nicht MÜSSEN! Also: Wenn Sie schwärzen wollen, dann machen Sie das. Oder lassen Sie es bleiben. Wenn Sie beim Schwärzen dann allerdings nicht wissen, ob Sonderausgaben o. ä. zum Arbeitseinkommen gehören oder nicht, dann ist das Ihr Problem, nicht das Problem der Rentenversicherung. Dann müssen Sie sich an einen Steuerberater wenden und nicht an einen Sachbearbeiter der DRV. Es ist nicht Aufgabe der DRV, Auskünfte zum Steuerrecht zu geben! Sorry, aber mit dieser Aussage liegen Sie hier daneben. Die eventuelle Schwärzung von Daten liegt ganz allein bei Ihnen, nicht bei der DRV. Wenn Sie nicht oder nicht richtig schwärzen, verstößt die DRV dadurch nicht gegen das Datenschutzgesetz.* Sie müssen Ihre Daten schon selbst schützen! *Das würde die DRV nur dann machen, wenn sie die nicht benötigten Daten unzulässig speichert, verarbeitet oder weiterleitet würde.
KSCam 12.06.2021 | 10:48
Mit "roter Experten Antwort" antworten nur die DRV Mitarbeiter die am jeweiligen Tag zur Beantwortung eingeteilt sind. Jeder andere DRVler kann mit irgendeinem Nickname in seiner Freizeit Fragen beantworten wenn ihm/ihr danach ist.
Siehe hieram 12.06.2021 | 18:11
Dies ist auch für Nicht-DRVler so möglich.
Ui, ein Schenie.
Jo. Damit nicht KSC unterstellt wird, er behaupte, alle die hier antworten seien DRVler.
Trekkeram 12.06.2021 | 19:24
Zitat von XZ anzeigenausblenden
Wenn ich im Krankenhaus von von einem Fachmann operiert werden möchte, dann leiste ich mir den Chefarzttarif. Und wenn ich eine verbindliche Rechtsauskunft haben möchte, dann muss ich mir einen Rechtsanwalt leisten. Außerdem bleibt es jedem überlassen sich direkt an die DRV zu wenden. Er muss nur wissen, dass es dort auch - wie in jedem anderen Bereich - gute und weniger gute Fachleute gibt.
XZam 12.06.2021 | 19:08
Jeder andere DRVler kann mit irgendeinem Nickname in seiner Freizeit Fragen beantworten wenn ihm/ihr danach ist.
Dies ist auch für Nicht-DRVler so möglich.
Ui, ein Schenie.
Jo. Damit nicht KSC unterstellt wird, er behaupte, alle die hier antworten seien DRVler.
Um korrekte und rechtssichere Antworten zu erhalten, wäre es aber besser, wenn in einem EXPERTENFORUM der DRV, auch NUR EXPERTEN der DRV antworten würden. Sie wollen ja auch nicht von der Putzfrau im Krankenhaus operiert werden.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026