Hallo Anja L,
die Zurechnungszeit kann bei der Berücksichtigung für die geforderten 35 Jahre für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt werden. Sie wird dann bei dem Folgerentenbezug zu einer sogenannten Anrechnungszeit.
Dies ist nur so lange möglich, wie die Zurechnungszeit im laufenden Rentenbezug zu berücksichtigen ist. Dies hängt wiederum von Ihrem Beginn der Erwerbsminderungsrente ab.
Für die Arbeitsmarktrente gibt es hier keine weiteren Besonderheiten zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung