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Experten-Antwort

Zurechnungszeiten für 45 Jahre nach Abfindungszahlung

von Matthias24.08.2021 | 23:07
231 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag liebe Experten. Ich werde im Dezember 2022 mit einer Abfindungszahlung von meinem Arbeitgeber aus der Firma ausscheiden. Ich bin dann 57 Jahre alt. Aus steuerlichen Gründen und wegen längerem ALG1 Bezug werde ich mich erst Anfang Januar 2024 arbeitslos melden. Dann bin ich 58 Jahre alt. Ich würde gerne die Rente für besonders langjährige Versicherte mit 65 Jahren beziehen. Mit dem Ausscheiden aus der Firma Ende Dez. 2022 hätte ich 42 Jahre und 4 Monate Wartezeit erfüllt. Ich habe mir jetzt gedacht dass ich in der Zeit von Januar bis Dezember 2023 (Dispositionsjahr, Erwerbslos) 12 Monate lang freiwillige Beiträge in die RV einzahle um mir somit weitere 12 Monate Wartezeit zu sichern. Dazu habe ich ein Formular V0060 bei der RV gefunden. Anschließend ab Januar 2024 würde ich 2 Jahre lang ALG1 beziehen. Ab Januar 2026 wäre ich dann erwerbslos und hätte 45 Jahre und 4 Monate Wartezeit erfüllt. Ich wäre dann 61 Jahre alt. Bis zu Renteneintritt mit 65 würde ich vom Ersparten und der Abfindung leben. Die Fragen lauten jetzt: Sind diese Überlegungen so richtig? Kann ich diese Freiwilligen Beiträge wie geplant für 12 Monate einzahlen und zählt das dann auch zur Wartezeit für besonders langjährige Versicherte dazu. Zählt die Zeit vom ALG1 Bezug von 24 Monaten ebenfalls zu der Wartezeit dazu? Über eine Überprüfung von einem Experten würde ich mich sehr freuen. mfg Matthias

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Matthias,

wir schließen uns der Antwort von Schade an.

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9 Antworten

Schadeam 24.08.2021 | 23:15
Ja das passt alles - vorbehaltlich etwaiger Rechtsänderungen.
senf-dazuam 25.08.2021 | 08:46
Moin Matthias! Generell ist das ja schon beantwortet worden, hier noch ein kleiner Nachschlag. Freiwillige Beitragszahlungen gehören dann zur Wartezeit von 45 Jahren dazu, wenn 18 Jahre an Pflichtbeiträgen vorliegen. Das ist nach Ihren Angaben der Fall. Eine Zeit der Arbeitslosigkeit wird nur in den beiden letzten Jahren vor Rentenbeginn nicht für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt. Da zwischen der Arbeitslosigkeit und dem Rentenbeginn anscheinend zwei ganze Jahre liegen, wird die ALG1-Zeit auch für die Wartezeit berücksichtigt. Alternativ könnten Sie auch mal durchrechnen, wie es aussieht, wenn Sie die Abfindung in die DRV einzahlen, um Abschläge für den vorzeitigen Bezug der Rente für langjährig Versicherte auszugleichen (oder das übernimmt der Arbeitgeber und spart dadurch noch Steuern?). Damit wären Sie bereits mit 63 in Rente, der Abschlagsausgleich sorgt ggf. für eine ähnlich hohe Rente, allerdings zwei Jahre früher. Möglicherweise ist der Freibetrag für die Steuer bei früherem Rentenbeginn besser, krankenversichert wären Sie auch, als Privatier hingegen zahlen Sie das alleine ... nur mal als Denkanstoß für's Wochenende. Alles Gute.
Giwaam 25.08.2021 | 14:05
Hallo Matthias, schauen sie bei privatier.com vorbei. (Abfindungszahlungen)
Matthiasam 25.08.2021 | 16:54
Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten und Hinweise. Das sie auch positiv waren (bzgl. meiner geplanten Vorgehensweise) freut mich umso mehr. Weiter gehts dann mit dem Steuerberater, Krankenversicherung und Arbeitsamt.... Viele Grüße Matthias
Matthiasam 25.08.2021 | 16:52
Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten und Hinweise. Das sie auch positiv waren (bzgl. meiner geplanten Vorgehensweise) freut mich umso mehr. Viele Grüße Matthias
W°lfgangam 25.08.2021 | 20:15
Hallo Matthias, Ergänzend: 2 Jahre auf Altersrente ab 63 (mit Abschlag) zu verzichten (in Summe bei Ihnen?), dann ein Mehrbetrag $$ vor Augen, der Sie auch noch zusätzliche Beiträge kostet, um die 45 Jahre zu erreichen; daneben noch die freiwilligen KV/PV-Beiträg, die sonst mit der Rente ab 63 nicht fällig werden würden. So’n büschen (unwichtiger) gesunkener Steuerfreibetrag bei späterem Rentenbeginn kommt auch noch ins Grübelwerk ... Frage: Haben Sie mal nachgerechnet *)/sich das erklären lassen, wann die Amortisationsphase günstigenfalls eintreten könnte? **) ...man darf nicht nur immer ABSCHLAG ABSCHLAG ABSCHLAG sehen - auch wenn man es sich 'leisten', das zu überbrücken - Kosten/Nutzen-Effekt zuerst ...und gibt es auch andere Möglichkeiten, den Abschlag mit opferbereiten Kontoplünderungen zu umgehen -> Ausgleichszahlung(en) bei erwarteter Rentenminderung, sage ich nur. Unter diesem Stichwort finden Sie mehr Info über die vielen Wege der Info-Beschaffung :-) *) man muss kein rentenrechtliches Mathe-Genie sein, um sich aus dem kleinen 1x1 der Rentenberechnung eine selbst erstellte Prognose zu erstellen. Dieses Merkblatt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… enthält bereits das Grundgerüst ...alternativ wendet man sich an den örtlich vertrauten Rentenberater – und zieht hernach auch einen Steuerberater mit ins Boot, um es auf Punkt zu bringen. **) ggf. auch Nachfolgerenten für Witwen und Waisen im Blick, wenn die Amortisationsphase selbst nicht erreicht wird/Tod und/oder auch noch nicht gezahlte Betriebsrentenansprüche beachten, die auch 2 Jahre eher einsetzen könnten ;-) Rente ist doch so was von einfach *gg Gruß w.
King Kongam 25.08.2021 | 20:28
Hallo Matthias, sie können beide Varianten* miteinander auch verbinden um die max. Altersvorsorgesumme (in 2021) - Lediger ca.25700€ - Verheiratete ca.51400€ (2021 davon 92% steuerlich berücksichtigt) zu nutzen. Eine noch bessere Möglichkeit wäre, wenn ihr AG die DRV-Renteneinzahlung nach §187a SGB VI vornimmt. Von der Einzahlung sind dann 50% steuerfrei, die anderen 50% versteuern sie vorteilhaft mit der Fünftelregelung. * - freiwillige Einzahlung mit Formular V0060 - Einzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen vorteitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters mit Formular V0210 + V0211
Matthiasam 26.08.2021 | 16:32
Hallo nochmal @ W°lfgang, senf-dazu, King Kong..... Amortisationszeiten ausrechnen um ein Optimum zu finden (um mit 63 oder 65 in Rente zu gehen) ist mir zu komplex und vor allem zu zeitaufwändig, und letztendlich stimmts dann doch nicht weil man ja nicht weiß wie alt man wird! Interessant finde ich die Möglichkeit die beiden Formulare V0060 und V0210 gleichzeitig zu nutzen...ist dem wirklich so? Das werde ich jedenfalls beim Steuerberater mit ansprechen. Eine rudimentäre Überschlagung meiner Situation (im Kopf) habe ich aber natürlich trotzdem gemacht. Wenn ich das wie Anfangs beschrieben mache, dann bin ich nach der Arbeitslosigkeit 61 Jahre alt, und habe ca. 70 Rentenpunkte, sowie 45 Jahre Wartezeit erfüllt. Es gibt dann also zwei Szenarien. - 4 Jahre Privatier machen und mit 70 Rentenpunkten abschlagsfrei mit 65 in Rente gehen. - 2 Jahre Privatier machen und mit 60 Rentenpunkten (70 - 14,4%) mit 63 in Rente gehen. Ich habe mich jetzt einfach mal aus dem Bauchgefühl heraus für "4 Jahre Privatier" entschieden, weil meine Abfindung hoch ist, und ich mirs leisten kann. 10 Rentenpunkte sind ja ca. 350 Euro im Monat Unterschied, und letztendlich weiß ich ja nicht wie lange ich leben werde! Natürlich muss ich auch 2 Jahre länger Krankenversicherung selbst zahlen (ca. 5000 Euro). Rentenpunkte nachkaufen oder mit 63 in Rente gehen sind ja deswegen nicht ausgeschlossen. Vielleicht weiß ich ja mehr wenn ich beim Steuerberater war... Gruß Matthias
King Kongam 26.08.2021 | 17:37
besprechen sie mit ihren Steuerberater noch folgende Punkte: (Steueroptimierung d. Abfindungszahlung) 1. §10 Abs.1 Nr.3 S.5 EStG Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträge (3 Jahre) bei ihrer KK (KK muss ihr ok geben) 2. §3 Nr.63 S.1 und S.3 EStG Vervielfältigungsregel bAV 3. §187a SGB VI AG Einzahlung in die DRV nach §187a SGB VI + freiwillige Einzahlung mit V0060 (sie) 4. wenn sie verheiratet sind: rechtzeitiger Steuerklassenwechsel vor ALG1-Bezug in III/V (III Sie/V Ehepartner) kann unter Umständen pro Monat 320€ mehr ALG1 geben
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