Hallo Lotte,
in den Fällen, in denen eine rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse zu einer Erstattung der für die freiwillige Mitgliedschaft gezahlten Beiträge führt, hat der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, bei der Krankenkasse ein Verrechnungsersuchen zu stellen. Die Krankenkassen sollen daher, die zu erstattenden freiwilligen Beiträge nicht unmittelbar an den Versicherten auszahlen. Stattdessen werden die Krankenkassen den Erstattungsbetrag für ein Verrechnungsersuchen des jeweiligen Rentenversicherungsträgers zurückhalten.
Sollten die zu erstattenden freiwilligen Beiträge auch ausreichen, um im Einzelfall die weitere Forderung aus dem Anteil der noch zu erhebenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (unter Beachtung der Verjährung) zu begleichen, ist keine weitere Erstattung mehr zu befürchten. Allerdings wird in der Regel nur die Verrechnung der freiwilligen Beiträge mit dem Zuschuss zur Krankenversicherung vom Rentenversicherung vorgenommen.
Zur individuellen Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich dennoch direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.