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Experten-Antwort

Zurückzahlung von Zuschüssen bei Pflichtversicherung

von Lotte21.09.2020 | 09:14
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5 Antworten

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Hallo, meine Krankenkasse hat rückwirkend Pflichtversicherung in der KVdR bei mir festgestellt seit dem Jahr 2000. Seitdem war ich bei vier KK versichert. Die erste KK vom Jahr 2000 will mir jetzt für drei Jahre die Differenz auszahlen, zwischen "freiwilligem" Beitrag, den ich Ihnen bezahlt hatte, und dem rechtmäßigen "Pflichtbeitrag" den ich hätte zahlen müssen. Muss ich der Rentenversicherung dann von dieser "Differenz" noch Beitragszuschüsse zurück zahlen? Eigentlich doch nicht, denn die verbleiben ja bei der Krankenkasse, oder? Vielen Dank für eine Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lotte,

in den Fällen, in denen eine rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse zu einer Erstattung der für die freiwillige Mitgliedschaft gezahlten Beiträge führt, hat der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, bei der Krankenkasse ein Verrechnungsersuchen zu stellen. Die Krankenkassen sollen daher, die zu erstattenden freiwilligen Beiträge nicht unmittelbar an den Versicherten auszahlen. Stattdessen werden die Krankenkassen den Erstattungsbetrag für ein Verrechnungsersuchen des jeweiligen Rentenversicherungsträgers zurückhalten.

Sollten die zu erstattenden freiwilligen Beiträge auch ausreichen, um im Einzelfall die weitere Forderung aus dem Anteil der noch zu erhebenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (unter Beachtung der Verjährung) zu begleichen, ist keine weitere Erstattung mehr zu befürchten. Allerdings wird in der Regel nur die Verrechnung der freiwilligen Beiträge mit dem Zuschuss zur Krankenversicherung vom Rentenversicherung vorgenommen.

Zur individuellen Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich dennoch direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

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4 Antworten

Siehe hieram 21.09.2020 | 13:14
Hallo Lotte, ganz so einfach dürfte das nicht sein. Mit einer Pflichtversicherung in der KVdR zahlen üblicherweise Sie und die DRV jeweils die Hälfte des Beitrages zur KV. Entsprechend wird also die Rente um Ihren halben Beitrag gekürzt ausbezahlt. Bei einer freiwilligen Krankenversicherung wird die volle Rente ausbezahlt und ein Zuschuss zur KV. Somit hat die DRV also einen Anspruch auf den halben Beitrag KV, der Ihnen über die Jahre zu viel ausbezahlt wurde, denn aus Sicht der Rentenversicherung ist das Geld bei Ihnen, nicht bei der KK. Ob der Zuschuss als 'einfach dort verbleibend' berücksichtigt werden kann, hängt auch davon ab, in welcher Höhe dieser genau geleistet wurde (normalerweise nur bis zur Hälfte aus einer entsprechenden gleichwertigen Pflichtversicherung - aber das müsste geklärt werden). Entsprechend sollten Sie die Rückrechnung der KK nicht ohne die Einbindung Ihrer zuständigen DRV abwickeln. Achten Sie auch darauf, dass die KK's, die das ja wohl 'verbockt' haben, Ihnen eine eindeutig pro Jahr korrigierte Meldung der Beiträge ausstellen, die Sie zur Vorlage beim Finanzamt benötigen. Sonst kommt nämlich das böse Erwachen mit der nächsten Steuererklärung, weil das aufgelaufene Guthaben nach dem Zuflussprinzip als Einkünfte gelten und einen (erheblichen) Steuerzahlbetrag verursachen können. Hierzu sollten Sie sich aber zwingend auch noch mal bei den sich für dieses Thema Zuständigen (Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein oder Finanzamt direkt) beraten lassen.
W°lfgangam 21.09.2020 | 21:08
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Lotte,

ganz so einfach dürfte das nicht sein.

Mit einer Pflichtversicherung in der KVdR zahlen üblicherweise Sie und die DRV jeweils die Hälfte des Beitrages zur KV. Entsprechend wird also die Rente um Ihren halben Beitrag gekürzt ausbezahlt.

Bei einer freiwilligen Krankenversicherung wird die volle Rente ausbezahlt und ein Zuschuss zur KV.

Somit hat die DRV also einen Anspruch auf den halben Beitrag KV, der Ihnen über die Jahre zu viel ausbezahlt wurde, denn aus Sicht der Rentenversicherung ist das Geld bei Ihnen, nicht bei der KK.

Ob der Zuschuss als 'einfach dort verbleibend' berücksichtigt werden kann, hängt auch davon ab, in welcher Höhe dieser genau geleistet wurde (normalerweise nur bis zur Hälfte aus einer entsprechenden gleichwertigen Pflichtversicherung - aber das müsste geklärt werden).

Entsprechend sollten Sie die Rückrechnung der KK nicht ohne die Einbindung Ihrer zuständigen DRV abwickeln.

Achten Sie auch darauf, dass die KK's, die das ja wohl 'verbockt' haben, Ihnen eine eindeutig pro Jahr korrigierte Meldung der Beiträge ausstellen, die Sie zur Vorlage beim Finanzamt benötigen.

Sonst kommt nämlich das böse Erwachen mit der nächsten Steuererklärung, weil das aufgelaufene Guthaben nach dem Zuflussprinzip als Einkünfte gelten und einen (erheblichen) Steuerzahlbetrag verursachen können. Hierzu sollten Sie sich aber zwingend auch noch mal bei den sich für dieses Thema Zuständigen (Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein oder Finanzamt direkt) beraten lassen.

Ergänzend: Im Hinblick auf die etwaige Einbindung von zusätzlichen KV-Zeiten für Kinder für die KVdR (Neuregelung 2017) liegt aber keine 'Verbockung' der KK vor, sondern nur ein Neubewertung nach Bekanntwerden dieser Möglichkeit der KVdR ./. frühere nur mögliche freiwillige KV. Da werden sich auch noch die anderen KK melden ;-) ...günstigenfalls geht das Kostenneutral ab, bei anderen Sachverhalten (die zur KV-Pflicht geführt haben + über die 'normale' Rente hinausgehen) kann das teuer werden. Und nochmals: 'verbockt' ...verbockt hat es grundsätzlich der/die Rentenempfängerin, wenn das eigene KV-Verhältnis/Abweichungen dazu, nicht der KK/DRV mitgeteilt worden ist. Sollte es lediglich um 'Kinderkrankenkassenzeiten' gehen/die jetzt zur KV-Pflichtversicherung führen, sehe ich aber kein Versäumnis von @Lotte, dieses mangels 'normalverständlicher' Rechtskenntnis zu Ihren Lasten wirken zu lassen. Gruß w.
Oh Mannam 22.09.2020 | 06:22
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Achten Sie auch darauf, dass die KK's, die das ja wohl 'verbockt' haben
Ergänzend: Im Hinblick auf die etwaige Einbindung von zusätzlichen KV-Zeiten für Kinder für die KVdR (Neuregelung 2017) liegt aber keine 'Verbockung' der KK vor, sondern nur ein Neubewertung nach Bekanntwerden dieser Möglichkeit der KVdR ./. frühere nur mögliche freiwillige KV. Da werden sich auch noch die anderen KK melden ;-) ...günstigenfalls geht das Kostenneutral ab, bei anderen Sachverhalten (die zur KV-Pflicht geführt haben + über die 'normale' Rente hinausgehen) kann das teuer werden. Und nochmals: 'verbockt' ...verbockt hat es grundsätzlich der/die Rentenempfängerin, wenn das eigene KV-Verhältnis/Abweichungen dazu, nicht der KK/DRV mitgeteilt worden ist. Sollte es lediglich um 'Kinderkrankenkassenzeiten' gehen/die jetzt zur KV-Pflichtversicherung führen, sehe ich aber kein Versäumnis von @Lotte, dieses mangels 'normalverständlicher' Rechtskenntnis zu Ihren Lasten wirken zu lassen. Gruß w.
Warum im Nachhinein die KV-Pflichtversicherung festgestellt wurde, ist dem Beitrag von @Lotte nicht zu entnehmen und daher eine reine Spekulation von @W°lfgang. Hauptsache man kann seinen „Senf“ hinzugeben, was W°lfgang?
Lotteam 22.09.2020 | 08:39
Vielen Dank an ´Siehe hier` und ´Experten-Antort`. Über den weiteren Verlauf werde ich Sie informieren. Alles Gute!
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