Hallo User ?,
wie Ihnen User Siehe hier Ihnen bereits mitgeteilt hat, entsteht bei der erneuten Bewilligung der Erwerbsminderungsrente keine Nachzahlung. Das Krankengeld wird als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96 a SGB VI angerechnet und es kommt ggfs. zur einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente, wenn die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind.
Es ist zu beachten, dass jeder Wechsel der Einkommensart (Entgelt in Krankengeld und wieder in Entgelt) Sie dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen müssen, damit rechtzeitig die Einkommensanrechnung durchgeführt werden kann.