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Experten-Antwort

Zuständigkeit für Rehabilitation eines behinderten Kindes

von Gerda27.01.2021 | 17:12
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Ich bin Mutter eines behinderten Kindes, das auch in seiner sprachlichen Entwicklung eingeschränkt ist. Mein Kind hat vergangenes Jahr eine sprachliche Reha erhalten; der Antrag wurde von der Rentenversicherung an die Krankenkasse weitergeleitet. Diese genehmigte. Die behandelnde Ärztin, ebenso wie der ärztliche Schlussbericht der Reha raten eine erneute Reha in diesem Jahr an. Den Folgeantrag habe ich an die Rentenversicherung gestellt wo er erneut an die Krankenkasse weitergeleitet wurde. Begründung der RV war, dass die Reha für das berufliche Fortkommen meines Kindes nicht erforderlich sei (eine im Hinblick auf den Erwerb der Sprache meiner Meinung nach seltsame Ansicht), weshalb die KK zuständig sei. Die KK sagt sie müsse die Bewilligung ablehnen, weil nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz eine erneute Reha erst nach 4 Jahren bewilligungsfähig sei. Diese Frist gilt nach Aussage der KK bei der RV nicht. Hat die RV sich zutreffend für unzuständig erklärt und den Antrag zu Recht an die KK weitergeleitet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Gerda,

es bleibt Ihnen die Möglichkeit nochmals bei der zuständigen Sachbearbeitung nachzuhaken um den Sachverhalt ausführlich zu schildern um eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Des Weiteren, wie G.W. in den ausführlichen Darstellungen der Lage schon bemerkte, haben Sie die Möglichkeit gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Im Verfahren sollten Sie den Widerspruch begründen. Dass andere Kinder die von Ihnen gewünschte Maßnahme bereits erhalten haben, sollten Sie evtl. bei Ihrer Argumentation einfließen lassen. Dennoch ist eine Entscheidung individuell und unabhängig zu treffen. Bezüglich der Zuständigkeit gehen wir nach Ihrer Darstellung davon aus, dass die Weiterleitung des Antrages an die Krankenkasse berechtigt gewesen ist.

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3 Antworten

KKam 27.01.2021 | 18:15
Ja das hat die Rentenversicherung, sonst hätte die Krankenkasse den Antrag wegen Unzuständigkeit zurück an die Rentenversicherung gegeben. Im Übrigen gibt es die 4-Jahresfrist auch bei der Rentenversicherung. Diese Frist kann aber bei entsprechender medizinischer Begründung auch unterschritten werden. Ob das auch bei der Krankenkasse so ist, sollten Sie dort erfragen.
G.W.am 27.01.2021 | 18:19
Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Kinderrehabilitation nach § 15a SGB VI haben die Kinder erfüllt, wenn die dortigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (§ 10 Abs. 3 SGB VI). Das bedeutet, dass die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, falls durch diese Leistungen voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies ihre spätere Erwerbsfähigkeit positiv beeinflussen kann (§ 15a Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Das ist insbesondere der Fall, wenn Aussicht besteht, durch die Leistungen gesundheitliche Einschränkungen, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung erschweren, zu beseitigen oder weitgehend zu kompensieren. Auf diese Weise soll den Kindern eine spätere Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden. In den Einrichtungen der Kinderreha- bilitation gibt es vielfältige Konzepte zur medizinischen Rehabilitation von Kindern, die die unterschiedlichen Krankheiten, das Alter, den späteren Berufswunsch der Kinder und weitere Komponenten im Interesse eines möglichst nachhaltigen Erfolgs der Leistungen berücksichtigen. Außerdem muss Rehabilitationsfähigkeit vorliegen. Sie ist gegeben, wenn eine ausreichende körperliche und psychosoziale Belastbarkeit vorliegt und keine Anhaltspunkte für eine fehlende soziale Integrationsfähigkeit bestehen. Sprachschwierigkeiten führen regelmäßig im Erwachsenenalter nicht zu einer Erwerbsminderung. Gleichwohl können Sprachschwierigkeiten die Teilhabe am Leben (auch oder insbesondere außerhalb der Schule und des Berufslebens) erheblich erschweren. Das zu vermeiden oder verringern ist allerdings tatsächlich eher Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Was mich allerdings wundert ist die von der Krankenversicherung genannte Frist von vier Jahren. Die gilt wie bei der Rentenversicherung seit dem 01.01.2017 nur noch bei Kindern ab dem 18. Lebensjahr und selbst dann kann eine medizinische Rehabilitation bei dringend notwendiger Indikation auch vor Ablauf von 4 Jahren erneut genehmigt werden (40 SGB 5). Ist Ihr Kind schon volljährig? Vielleicht sollten Sie einfach einen Antrag bei der Krankenkasse stellen und auf eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung drängen.
Gerdaam 27.01.2021 | 18:56
Vielen Dank schon einmal für die ausführlichen Antworten. Meine Tochter ist 6 Jahre alt. Was mich an der Sache noch wundert ist, dass die Entscheidungspraxis der Rentenversicherungen hier regional unterschiedlich zu sein scheint. Kinder, die ebenfalls an der ersten Reha teilgenommen hatten, also eine ähnliche Diagnose haben, haben von der für sie örtlich zuständigen RV mittlerweile eine Anschlussmassnahme bewilligt bekommen.
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