Hallo ofc,
es ist tatsächlich so, dass für die Zeit des Bezugs von ALG II keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr gezahlt werden - sich Ihre Rentenanwartschaften aufgrund dieser Zeit also auch nicht mehr erhöhen werden.
Ob Sie hinsichtlich des weiteren Bezugs von ALG II unter die von „W°lfgang“ genannte Unbilligkeitsverordnung fallen, kann ich im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung allerdings nicht abschließend bewerten. Zur Klärung dieser Frage sollten Sie sich direkt mit Ihrer zuständigen ALG-II-Behörde in Verbindung setzen.