Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo,
wenn Sie Ihre Kinder bis zum 10. Lebensjahr gemeinsam mit Ihrer Frau erzogen haben und Ihr Erziehungsanteil gegenüber dem Ihrer Frau nicht überwog, haben Sie keinen Anspruch auf Kindererziehungs-/Kinderberücksichtigungszeiten. Die Erziehungszeit werden in diesem Fall dem Versicherungskonto Ihrer Frau gutgeschrieben. Eine Doppelberücksichtigung von Erziehungszeiten sowohl bei Ihrer Frau als auch bei Ihnen ist ausgeschlossen. Aus der Versicherung Ihrer Frau haben Sie jedoch Anspruch auf Witwerrente und Ihre Kinder Anspruch auf Waisenrente, soweit sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Ausbildung absolvieren. Insofern profitieren Sie als Hinterbliebene ebenfalls von der Kindererziehung.
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