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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten übernehmen

von Gangster11.11.2023 | 17:18
277 Ansichten
4 Antworten

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Sowohl ich als auch meine kürzlich verstorbene Ehefrau sind Mitglied einer berufsständigen Versorgungseinrichtung. Durch die Erziehung von drei Kindern hat meine Frau Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Sie hat bis zuletzt eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen. Habe ich, obwohl ich noch erwerbstätig bin Anspruch auf die Erziehungszeiten, und falls ja. wann würde ich diese Rente bekommen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.11.2023 | 09:45

Hallo,

wenn Sie Ihre Kinder bis zum 10. Lebensjahr gemeinsam mit Ihrer Frau erzogen haben und Ihr Erziehungsanteil gegenüber dem Ihrer Frau nicht überwog, haben Sie keinen Anspruch auf Kindererziehungs-/Kinderberücksichtigungszeiten. Die Erziehungszeit werden in diesem Fall dem Versicherungskonto Ihrer Frau gutgeschrieben. Eine Doppelberücksichtigung von Erziehungszeiten sowohl bei Ihrer Frau als auch bei Ihnen ist ausgeschlossen. Aus der Versicherung Ihrer Frau haben Sie jedoch Anspruch auf Witwerrente und Ihre Kinder Anspruch auf Waisenrente, soweit sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Ausbildung absolvieren. Insofern profitieren Sie als Hinterbliebene ebenfalls von der Kindererziehung.

3 Antworten

Königam 11.11.2023 | 17:27
Natürlich nicht. Sie können aber aus den Zeiten ggf. einen Anspruch auf Witwerrente geltend machen.
Ham 11.11.2023 | 18:39
Rentenzeiten/Anwartschaften sind nicht übertragbar oder vererbbar.
Ultraam 13.11.2023 | 08:39
Die Erziehungszeiten selbst sind nicht übertragbar, aber Sie können aus der Versicherung Ihrer verstorbenen Frau eine Witwerrente erhalten. Allerdings wird darauf Ihr eigenes Einkommen angerechnet. Es kann also durchaus sein, dass schlussendlich nichts dabei rauskommt. Den Antrag auf Witwerrente sollten Sie aber in jedem Fall stellen, denn in den ersten drei Monaten nach dem Tod Ihrer Frau haben Sie Anspruch auf die volle Rente in Höhe der Erwerbsminderungsrente (ohne Einkommensanrechnung). Ob ab dem vierten Monat noch was als Zahlbetrag übrigbleibt: siehe erster Absatz.
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