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Zur Experten-Antwort springenHallo Christa P.,
das Recht der Krankenkasse, Sie zur Antragstellung für eine Rehabilitationsleistung aufzufordern, ist in § 51 SGB V verankert, wie KSC bereits geschrieben hat. Voraussetzung ist nach dieser Vorschrift, dass die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist - möglicherweise ergab sich dies aus dem Abschlussbericht der von Ihnen genannten 6wöchigen Reha. Genaueres können Sie jedoch nur von Ihrer Krankenkasse erfahren - die Rentenversicherung kann diesen Sachverhalt nicht beeinflussen.
Weil es tatsächlich Leute gibt, die nach 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit wieder voll erwerbsfähig sind und somit auch keine Rentenansprüche geltend machen können. War doch klar genug oder etwa nicht? Sorry ,mir war es ebend nicht von Anfang an sooo klar. MfG
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