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Experten-Antwort

Mütterrente 2, V0805?

von BeDie24.10.2024 | 10:31
129 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Unser gemeinsames leibliche Kind ist 01/87 geboren. Meine Ehefrau erkrankte unmittelbar nach der Geburt schwer. Lähmung, Multiple Sklerose. Ich war als Vater das erste halbe Jahr Arbeitsunfähig geschrieben. Im 2. Halbjahr hatte uch Freistellung wegen des in der DDR eingeführten "Babyjahr". Meine Frau wurde bereits 10/87 "Invaliden-Rentner". Sie bekam den Punkt für die Kindererziehung automatisch beim Rentenbescheid zugeteilt. Ich wurde nie gefragt. Wir leben derzeit getrennt. Nun möchte ich für mich zumindest die Mütterrente 2 beantragen. Ich selbst bin EU-Rentner seit 09/2020. Der Punkt für die Mütterrente kann bei meiner Ehefrau belassen werden. Ist dann der o.a. Antrag V0805 von mir zu stellen an die DRV? Bekomme ich ggf diesen Zusatzbeitrag rückwirkend ab meinem Rentenbeginn 09/2020 ausbezahlt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wir empfehlen Ihnen, sich persönlich beraten zu lassen. In der Regel wurde die Verlängerung (bzw. Zuschlag bei Bestandsrenten) der Erziehungszeiten um 1 Jahr (sog.Mütterrente I) automatisch vorgenommen und demjenigen zugeordnet, bei dem Erziehungszeit bereits bis zum 12.Monat anerkannt war. Gleiches für das weitere halbe Jahr (sog.Mütterrente II). Wie es nun bei Ihnen und Ihrer Frau gelaufen bzw. anerkannt ist und ob es da (überhaupt)noch Möglichkeiten der Gestaltung gibt, sollte in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.

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15 Antworten

Du meine Güteam 24.10.2024 | 10:42
Es gibt keine "Mütterrente", erst recht keine "Mütterrente 2". Die wohl gemeinten Kindererziehungszeiten sind doch kein Wunschkonzert. Alles wird so bleiben wie es ist.
Das wird wohl nicht werdenam 24.10.2024 | 10:48
Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-… "Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren. Machen Sie sich also schon im Vorwege Gedanken darüber, wem die Zeit bei der Rente angerechnet werden soll. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Die Erklärung kann immer nur für die Zukunft, maximal für zwei Monate rückwirkend, abgegeben werden."
Anonymam 24.10.2024 | 10:55
Also erstens ist die Verwaltung der Rentenversicherung keine Bühne um im nachhinein familieninterne Kämpfe auszutragen. Zweitens ist es auch kein Wunschkonzert, wer die Kindererziehungszeiten bekommt. Die Person, die das Kind überwiegend erzogen hat, bekommt die Kindererziehungszeiten. Fristen für Ausnahmeregelungen sind schon seit Jahr verstrichen. Das Sie keine Kenntnis davon hatten, spielt keine Rolle. Man muss den Ehemann nicht um Einverständnis unbedingt bitten. Sollten Sie während der Ehe überwiegen gearbeitet haben bzw. mehr Rentenpunkte erwirtschaftet haben als Ihre Ehefrau, würde ich gänzlich die Füße stillhalten. Denn wenn es zu einer Scheidung kommt, werden Sie sogar noch wahrscheinlich von Ihrer Rente etwas abgeben müssen.
EMam 24.10.2024 | 11:33
Wenn die Kindererziehungszeiten bei Ihrer Frau berücksichtigt sind, dürfte es fast unmöglich werden, diese noch Ihnen zuzuschreiben. Einzige Chance, Sie müssten beweisen, dass Sie das Kind in den ersten 30 Lebensmonaten überwiegend erzogen haben und Sie der damaligen Zuordnung zu Ihrer Frau nicht zugestimmt haben. Eine gleichzeitige Erziehung durch beide Elternteile reicht zur Berücksichtigung beim Vater nicht aus, da die dafür vorgesehenen Antragsfristen schon lange abgelaufen sind. Mal weitergedacht. Sollten Sie sich scheiden lassen, würde zwar Ihr Rentenanspruch durch bei Ihnen anerkannte Erziehungszeiten höher, aber davon müssten Sie dann die Hälfte an die dann von Ihnen geschiedene Frau wieder abtreten. Was soll Ihnen das dann bringen? Fazit: Viel Aufwand für wenig bis keinem Ertrag!
Gastam 24.10.2024 | 12:34
Bevor man solche Antworten verfasst, sollte man ein Grundlagenwissen besitzen. Die Sogenannte Mütterrente II wurde am 1. Januar 2019 eingeführt und ist gesetzlich geregelt! Dumme Antworten sind einfach widerlich!
Guter Menscham 24.10.2024 | 12:43
Zitat von Das wird wohl nicht werden anzeigenausblenden
Dann lesen Sie einmal die genannte Quelle selbst richtig! Eine Verlängerung der Kindererziehungszeiten von 12 auf 24 Monate für Kinder, die vor 1992 geboren sind, wird mit der zusätzlichen Beantragung der Mütterrente2 gewährt. Dabei ist unerheblich, wer von den Eltern bereits für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes die Mütterrente bezieht! Also erst Antworten, nachdem man sich Sachkundig gemacht hat. Küchenphilosophie hilft in diesem Falle nicht. Wenn man es nicht genau weiß, also besser die Finger still halten, bevor die ernst gemeinte Fragestellung in diesem Forum als "Unsinn" dargestellt wird!
Gastam 24.10.2024 | 12:49
Zitat von Anonym anzeigenausblenden
Wie ich das lese, handelt es sich keineswegs um Familienstreitigkeiten . Die ernst gemeinte Frage ist nicht an "Ihre Meinung" interessiert . Erst WISSEN, dann antworten! Diese Antwort bezieht sich auch nicht auf die ursprüngliche Fragestellung! Also Finger nicht unnötig zum Tippen von Unsinn bewegen. Da kann mann schnell Rheuma bekommen, wenn man den ganzen Tag Unsinn Tippen möchte. Ein ernst gemeinter Rat ist das. Viel Aufwand für umsonst für Sie!
Ultraam 24.10.2024 | 13:34
Es gibt tatsächlich keine Mütterrente. Nirgendwo im Gesetz findet sich ein solcher Begriff. Es handelt sich lediglich um eine von Politikern und Medien verwendete volkstümliche Bezeichnung für die Aufwertung der Kindererziehung in schon bestehenden Renten. Wenn die DRV davon spricht, dann als "sogenannte Mütterrente".
KSCam 24.10.2024 | 19:43
Dieses Problem wird im Forum kaum lösbar sein, zumal möglicherweise noch DDR Recht „mitspielt“. Fragesteller bekam 1987 das DDR Babyjahr und die Frau seit 1987 Rente - das war noch mehr als 2 Jahre vor der Vereinigung. Der Sachverhalt könnte sich also in der DDR abgespielt haben. Somit kann es damals keine Punkte für die Kindererziehung im heutigen Sinne gegeben haben. Damals galt im Osten weder die RVO noch das SGB6, grins. Daher sollte man auch vorsichtig sein etwas zur möglichen Aufteilung der Punkte zu sagen, es sei denn man hätte das Spezialwissen aus der Zeit des Einigungsvertrages parat. Schönen Abend an alle die sich hier ereifert haben.
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