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Experten-Antwort

Nachgezahlte Beiträge für Ausbildungszeiten und Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung

von Blaubine26.06.2018 | 09:59
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Eine Frage zu § 75 SGB VI: Jemand hat die Möglichkeit, freiwillige Beiträge für Ausbildungszeiten nachzuzahlen. Der Antrag wurde im Oktober 2017 gestellt. Im August bestand Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2018 dürfte die volle Erwerbsminderung eingetreten sein. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde noch nicht gestellt. Macht es Sinn, die Beiträge einzuzahlen? Das "Beitragsverfahren" im Sinne von § 75 SGB VI bzw. der BSG-Rechtsprechung läuft seit Oktober 2017. Wenn die Erwerbsminderung vor dem Beginn des Beitragsverfahrens eingetreten ist, würden die freiwilligen Beiträge nicht bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente, sondern erst bei der Altersrente berücksichtigt. Aber was ist, wenn die DRV die teilweise Erwerbsminderung für vor Oktober 2017 annimmt, die volle Erwerbsminderung ab Januar 2018? Zählen die Beiträge dann mit zur Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente? § 75 ist da nicht so klar formuliert.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.06.2018 | 15:05

Hallo Blaubine,

bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI grundsätzlich nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten keine Entgeltpunkte mehr zu ermitteln. Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, werden ebenfalls keine Entgeltpunkte ermittelt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist (Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Vorschrift). Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (§ 43 Abs. 6 SGB VI), sind die bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zugrunde zu legen.

Sie sollten sich insgesamt jedoch bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe ausführlich über die Möglichkeiten und Auswirkungen der Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten informieren, denn dies eine individuelle Entscheidung. Bei einem persönlichen Gespräch kann der Sachverhalt insgesamt betrachtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

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