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Zur Experten-Antwort springenHallo Blaubine,
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI grundsätzlich nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten keine Entgeltpunkte mehr zu ermitteln. Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, werden ebenfalls keine Entgeltpunkte ermittelt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist (Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Vorschrift). Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (§ 43 Abs. 6 SGB VI), sind die bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zugrunde zu legen.
Sie sollten sich insgesamt jedoch bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe ausführlich über die Möglichkeiten und Auswirkungen der Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten informieren, denn dies eine individuelle Entscheidung. Bei einem persönlichen Gespräch kann der Sachverhalt insgesamt betrachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
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