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Zur Experten-Antwort springenHallo AW-Franke,
wie Ihnen Forumsteilnehmer Gumbs schon geschrieben hat, richtet sich die Abrechnung mit der Krankenkasse nach dem Rentenbeginn. Dieser ist außer vom Datum des Antrags auch davon abhängig, ab welchem Zeitpunkt der Sozialmedizinische Dienst Ihres RV-Trägers Sie als erwerbsgemindert einstuft. Ab dem Rentenbeginn wird der Krankenkasse für jeden Monat ein Betrag in Höhe des Krankengeldes erstattet - maximal aber der Rentenbetrag. Krankengeld vor dem Rentenbeginn wird nicht erstattet.
Hallo AW-Franke,
sofern die sozialmedizinische Beurteilung ergibt, dass bereits 2019 eine anspruchsbegründende Erwerbsminderung vorlag, ist es durchaus möglich, dass bereits der Reha-Antrag als Rentenantrag gilt und damit für den Rentenbeginn maßgebend ist. Ob das in Ihrem Fall so ist, kann ich aber aus der Ferne nicht beurteilen. Sie müssen hier bitte die Entscheidung Ihres RV-Trägers abwarten.
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