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Experten-Antwort

Rückwirkende Berechnung der vollen EU-Rente

von AW-Franke04.04.2020 | 16:00
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich wollte mal nachfragen wie das ist, wenn die Rente rückwirkend mit dem KK verrechnet wird. Beispiel: Am 01.01.2020 habe ich einen EU-Rentenantrag gestellt. Dieser wurde am gleichen Tag über den VDK eingereicht und als Antragsdatum festgehalten. Ich würde als beispiel 1000 Euro Volle EU-Rente bekommen, da ich nicht mehr mehr als 3 stunden am Allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten gehen kann. Arbeitsunfähig bin ich aber schon seit März 2019 und beziehe seitdem KK in höhe von 500 Euro. jetzt die Frage: Wird die EU-Rente rückwirkend mit dem KK bis zum 01.01.2020 verrechnet oder bis zum beginn der Arbeitsunfähigkeit, also März 2019? noch zur info falls wichtig: Im März 2019 habe ich bereits einen Reha Antrag gestellt gehabt über meinen Arzt, der aber 2mal abgelehnt wurde, weil Sie auf absehbare Zeit keine Gesundheitliche veränderung mehr für möglich halten. Danke für aufschlussreiche Antworten.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 06.04.2020 | 08:32

Hallo AW-Franke,

wie Ihnen Forumsteilnehmer Gumbs schon geschrieben hat, richtet sich die Abrechnung mit der Krankenkasse nach dem Rentenbeginn. Dieser ist außer vom Datum des Antrags auch davon abhängig, ab welchem Zeitpunkt der Sozialmedizinische Dienst Ihres RV-Trägers Sie als erwerbsgemindert einstuft. Ab dem Rentenbeginn wird der Krankenkasse für jeden Monat ein Betrag in Höhe des Krankengeldes erstattet - maximal aber der Rentenbetrag. Krankengeld vor dem Rentenbeginn wird nicht erstattet.

Experten-Antwortam 06.04.2020 | 13:06

Hallo AW-Franke,

sofern die sozialmedizinische Beurteilung ergibt, dass bereits 2019 eine anspruchsbegründende Erwerbsminderung vorlag, ist es durchaus möglich, dass bereits der Reha-Antrag als Rentenantrag gilt und damit für den Rentenbeginn maßgebend ist. Ob das in Ihrem Fall so ist, kann ich aber aus der Ferne nicht beurteilen. Sie müssen hier bitte die Entscheidung Ihres RV-Trägers abwarten.

4 Antworten

Gumbsam 04.04.2020 | 17:32
Es kommt darauf an, ab wann die RV bei Ihnen den Eintritt der Erwerbsminderung sieht. Das kann Ihr Antragsdatum sein, aber auch rückwirkend in der Vergangenheit liegen, wenn die relevante Erkrankung schon vordem bestanden hat. Das werden Sie dann im Bescheid sehen. Die RV rechnet dann selbsttätig mit der KK ab. Erstattet wird der KK für den Zeitraum maximal der Betrag der Rentenhöhe. Ist diese höher als das Krankengeld, bekommen Sie noch etwas heraus, ist es niedriger, müssen Sie nichts drauflegen.
AW-Frankeam 06.04.2020 | 12:52
Danke für die Antwort von Ihnen und dem ihres Vorgängers. ok soweit verständlich. Aber eins verstehe ich doch nicht ganz. Wenn ich aber seit März 2019 Arbeitsunfähig krank geschrieben bin, und ich aber erst einen Rehaantrag stellen musste, (Der dann 2 mal abgelehnt wurde, weil keine Aussicht auf Besserung besteht. Steht auch so im Bescheid) und dann erst den Rentenantrag stellen dürfte. Weil es gilt bei der DRV doch: Reha vor Rente! Dann dürfte doch laut meinem Verständniss der März 2019 als beginn der Erwerbsunfähigkeit gelten und nicht (oder nicht nur) das Datum vom Rentenantrag?
AW-Frankeam 07.04.2020 | 10:14
Das werde ich. Kann man denn auch um dies feststellen zu lassen, (wenn die Entscheidung negativ für März 2019 ausfällt) zb. über den VDK eine Überprüfung der Entscheidung veranlassen lassen, weil aus meiner Sicht und der meines Arztes wäre dann die Berechnungsgrundlage falsch? (also der Zeitraum).
Siehe hieram 07.04.2020 | 11:22
Zitat von AW-Franke anzeigen
Hallo AW-Franke, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein sollten, haben Sie das Recht, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen, der dann zu einer Überprüfung führt. Dies können Sie mit (z.B.) VdK oder ohne machen, da der Widerspruch aber begründet werden muss, lassen Sie sich dann gern dabei helfen, wenn es soweit kommen sollte. Alles Gute!
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