Hallo Jung-Geschiedene Rentnerin,
nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist.
Nach der Legaldefinition in § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht durch Beschluss (§ 38 FamFG). Beschlüsse über den Versorgungsausgleich werden erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraft tritt ein, wenn das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschlossen wurde (formelle Rechtskraft nach § 45 FamFG). Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (§ 148 FamFG).
Zu Frage 1:
Nein, da der Versorgungsausgleich abgekoppelt wurde und erst durch ein eigenständiges Verfahren per Beschluss wirksam wird.
Zu Frage 2:
Ja
Zu Frage 3:
Nein, der Beschluss wird erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam.
Zu Frage 4:
Da ein Zahlungsanspruch erst ab der Rechtskraft besteht, kann auch nur ab da eine Nachzahlungsanspruch (bis zur technischen Umsetzung) entstehen.
Freundliche Grüße