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Versorgungsausgleich und Auswirkung auf laufende EM-Rente

von Jung-Geschiedene Rentnerin18.03.2026 | 00:35
197 Ansichten
4 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Versorgungsausgleich in meinem konkreten Fall und hoffe auf eine fachliche Einschätzung. Zu meiner Situation: Ich beziehe seit Mitte 2022 eine Erwerbsminderungsrente. Meine Scheidung ist im November 2023 rechtskräftig geworden. Über den Versorgungsausgleich wurde bisher noch nicht entschieden; die Entscheidung wird voraussichtlich in den nächsten Wochen/Monaten erfolgen. Die Verzögerung rührt von daher, dass ein Widerspruchsverfahren nötig war, weil die Pflegekasse es versäumt hatte, für meine Pflegetätigkeit Beiträge an die Rentenversicherung abzuführen. Dies kam erst im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum Vorschein. Nun stellen sich für mich folgende Fragen: 1. Wird meine Rente durch den Versorgungsausgleich rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (11/2023) neu berechnet und erhalte ich hierfür eine Nachzahlung? 2. Oder wirkt sich der Versorgungsausgleich – da ich bereits eine laufende Rente beziehe – erst ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus (§ 101 Abs. 3 SGB VI)? 3. Liegt es im Ermessen des Richters, die Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ab Rechtskraft der Scheidung zu beschließen? Wie verhält es sich dann mit einer Nachzahlung ab Rechtskraft der Scheidung? 4. Falls es eine Nachzahlung gibt: Bezieht sich diese nur auf den Zeitraum zwischen Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und der technischen Umsetzung durch die Rentenversicherung (also wenige Monate), oder kann sie tatsächlich rückwirkend bis zur Scheidung erfolgen? Mir ist bewusst, dass § 101 Abs. 3 SGB VI hier relevant ist, bin mir aber unsicher, wie dieser in meinem konkreten Fall genau anzuwenden ist. Vielen Dank im Voraus für eure Einschätzungen!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jung-Geschiedene Rentnerin,

 

nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. 

 

Nach der Legaldefinition in § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht durch Beschluss (§ 38 FamFG). Beschlüsse über den Versorgungsausgleich werden erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraft tritt ein, wenn das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschlossen wurde (formelle Rechtskraft nach § 45 FamFG). Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (§ 148 FamFG).

 

Zu Frage 1:

Nein, da der Versorgungsausgleich abgekoppelt wurde und erst durch ein eigenständiges Verfahren per Beschluss wirksam wird.

 

Zu Frage 2:

Ja

 

Zu Frage 3:

Nein, der Beschluss wird erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam.

 

Zu Frage 4:

Da ein Zahlungsanspruch erst ab der Rechtskraft besteht, kann auch nur ab da eine Nachzahlungsanspruch (bis zur technischen Umsetzung) entstehen. 

 

Freundliche Grüße

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3 Antworten

Anwalt fragen!am 18.03.2026 | 06:38
Für all Ihre Fragen haben Sie einen Anwalt. Dieses Forum ersetzt nicht kostenfrei dessen Rechtsberatung!
Anonymam 18.03.2026 | 07:24
Hallo, keiner kann in einem anonymen Forum ihre Frage vollumfänglich beantworten, da keiner ihre Akte kennt. Wieso schreiben Sie keinen Mail an Ihre Rentenversicherungsträger und bitte um Auskunft. Des Weiteren, sie haben ja einen Anwalt. Was denken Sie, wieso gibt es eine Anwaltspflicht im Scheidungsverfahren und wieso dieser von Ihnen bezahlt wird? Richtig, um Ihnen rechtliche Fragen zu klären. Sie können und sollten sich auch zuvor eigentlich an ihren Anwalt wenden. Freundliche Grüße
Praxisam 18.03.2026 | 07:54
1. Nein 2. Ja 3. Nein 4. Halbsatz 1 = Ja / Halbsatz 2 = Nein Fazit: Die Rentenhöhe ändert sich ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Versorgungsausgleich. Nach- oder Rückzahlungen stellen auf dieses Datum ab.
Deutsche Rentenversicherung
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