Guten Tag Anonym,
Nach § 102 Abs. 2 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Regelfall auf Zeit zu leisten. Eine Dauerrente kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Für die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Dauerrente) muss es unwahrscheinlich sein, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dies wird durch unsere Ärzte festgestellt.
Die Befristung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgen auch, wenn im Zeitpunkt der Rentenfeststellung bereits absehbar ist, dass sich eine rentenrelevante Besserung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht zwar nicht innerhalb von 3 Jahren nach Beginn der Rente ergeben wird, aber eine Behebung der Erwerbsminderung innerhalb des zu betrachtenden Zeitraums von 9 Jahren nicht unwahrscheinlich ist.
Die Befristung ist aber auf insgesamt längstens neun Jahre - vom Rentenbeginn an gerechnet - beschränkt. Besteht die verminderte Erwerbsfähigkeit darüber hinaus, ist die Rente ohne Befristung weiter zu leisten. In die Berechnung der Gesamtdauer von neun Jahren sind nur Anspruchszeiträume einzubeziehen, die nahtlos aneinander anschließen.
Den Weitergewährungsantrag sollte man 3-4 Monate vor Wegfall der Rente stellen.
Ob in Ihrem konkreten und individuellen Fall die Rente nochmals befristet oder direkt als Dauerrente gewährt wird, ist eine medizinische Entscheidung und kann in diesem Forum nicht beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung