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Haushaltsnahe Aufwendungen erst nach Einzug absetzbar

Ob Gartenarbeit oder Putzhilfe: Wer im eigenen Haushalt professionelle Unterstützung bekommt, kann Teile der anfallenden Kosten von der Steuer absetzen. Unter bestimmten Bedingungen jedenfalls.

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Einkommensteuerformular mit Münzen.

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Berlin (dpa/tmn). Gerade im Frühjahr ist im Garten viel zu tun. Wer die Arbeiten nicht selbst verrichten kann oder will, beauftragt dafür gerne Profis. Die Kosten können steuerlich geltend gemacht werden - sie gehören in die Anlage “Haushaltsnahe Aufwendungen” der Steuererklärung. Wichtig ist aber: Sie müssen die Immobilie zu dem zugehörigen Garten bereits bewohnen. Andernfalls wird Ihnen der Steuerabzug versagt.

Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler rät daher, insbesondere Neubauten zügig zu beziehen und möglicherweise anfallende Gartenarbeiten erst nach der Fertigstellung der Immobilie ausführen zu lassen. Dafür muss das Haus aber schon bewohnbar, die wesentlichen Rohbauarbeiten abgeschlossen sein. “Ein Gebäude gilt noch nicht als fertiggestellt, wenn Türen, Fußböden und Innenputz fehlen”, sagt Karbe-Geßler.

Handwerkerleistungen von haushaltsnahen Dienstleistungen abgrenzen

Egal, ob der Garten erst hergestellt werden muss oder nur umgestaltet werden soll: Erd- und Pflanzarbeiten können als Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Genauer gesagt werden 20 Prozent der gezahlten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten berücksichtigt - bis zu einem Höchstbetrag von 1200 Euro. 

Lassen Sie in Ihrem Garten Unkraut jäten, die Hecke schneiden oder den Rasen mähen, sind das keine Handwerkerleistungen, sondern haushaltsnahe Dienstleistungen. Auch hier können Sie 20 Prozent der Kosten von der Steuer absetzen - die Grenze liegt bei 4000 Euro. Wichtig ist, dass Steuerzahler für die Arbeiten eine entsprechende Rechnung zu den Arbeiten vorweisen können und die Forderung per Überweisung bezahlt haben. Barzahlungen berücksichtigen Finanzämter nicht.

Übrigens: Nicht nur für die Absetzbarkeit von Gartenarbeiten wird vorausgesetzt, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler die zugehörige Immobilie schon bewohnen. Diese Bedingung gilt grundsätzlich für sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

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