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Beitragsentlastung wird für manche teurer

Ab 2019 sollen gesetzlich Krankenversicherte nur noch die Hälfte des Zusatzbeitrags zahlen – den Rest Arbeitgeber und die Rentenversicherung.

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Frau blättert Geldscheine auf den Tisch. Bild: IMAGO / allOver-MEV / imago stock&people

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Bad Homburg/Berlin (kjs/gkv). Das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung soll vom 1. Januar 2019 an die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch die paritätische Finanzierung der Zusatzbeiträge entlasten. Dadurch entstehen Mehrausgaben bei den Arbeitgebern und der Rentenversicherung.

Mindestbemessungsgrundlage

Aufgrund der anhaltend guten konjunkturellen Lage sowie eines geringeren Ausgabenanstiegs für Leistungen steht die GKV zurzeit finanziell gut da. Diese Situation will die Bundesregierung unter anderem dazu nutzen, um hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig in der GKV versichert sind, bei der Beitragszahlung zu entlasten. Der GKV-Spitzenverband begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, die Höhe der Beitragszahlung von hauptberuflich Selbstständigen durch Absenkung der Mindestbemessungsgrundlage stärker an deren tatsächlich wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszurichten. Die vorgesehene Reduzierung der Mindestbemessungsgrundlage bedeutet für das Jahr 2019, dass künftig 1.168,20 Euro (statt 2.283,75 Euro in 2018) als Mindesteinkommen für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden.

Steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Der konkrete Gesetzesvorschlag berücksichtigt nach Ansicht des GKV-Spitzenverbandes aber nicht in angemessener Weise die Besonderheit der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen. Im Gegensatz zu den nicht selbstständigen GKV-Mitgliedern können diese steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und unterliegen dem Netto-Prinzip bei der Gewinnermittlung. Deshalb empfiehlt der Spitzenverband der Bundesregierung eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage für alle Selbstständigen in Höhe des 60sten Teils der monatlichen Bezugsgröße, Das würde in 2019 dann einer Mindestbemessungsgrundlage von 1.557,60 Euro entsprechen.

Angemessene Beiträge für ALG-II-Bezieher

Für die Bezieher von Arbeitslosengeld II, die so genannten Hartz IV-Bezieher, muss der Bund eine ausreichende medizinische Versorgung sicherstellen. Der Bund hat diese Aufgabe an die GKV delegiert. Ein vom Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegebenes Gutachten des IGES-Institutes hat ermittelt, dass die GKV vom Bund für diesen Personenkreis keine ausreichenden Beiträge erhält. Rund 9,6 Milliarden Euro bekommen die Krankenkassen weniger als sie für die Versorgung der ALG II-Beziehenden tatsächlich ausgeben. Der GKV-Spitzenverband erinnerte deshalb die Bundesregierung in diesem Zusammenhang daran, dass im Koalitionsvertrag die schrittweise Einführung kostendeckender Beiträge vereinbart worden war. Konkrete Schritte, dies umzusetzen, fehlten zurzeit jedoch noch.


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