
Berlin (sth). Trotz einer generellen Rentenversicherungspflicht für Minijobber seit 2013 zahlen nur etwa 20 Prozent der 450-Euro-Kräfte tatsächlich eigene Beiträge an die Rentenversicherung. Grund dafür ist die Möglichkeit der Betroffenen, sich auf Wunsch von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Bundesregierung sieht die Quote der rentenversicherten Minijobber auch nicht als ein Problem an, wie sie jetzt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken-Fraktion schreibt. Der Anteil möge zwar gering erscheinen; zu berücksichtigen sei aber, dass rund 40 Prozent der Beschäftigten in 450-Euro-Jobs eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hätten. Diese Minijobber seien bereits aufgrund ihrer Hauptbeschäftigung rentenversicherungspflichtig „und erwerben Ansprüche auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung“, so die Bundesregierung.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Minijob als einer Nebentätigkeit sei die Zahlung von Rentenbeiträgen „weit weniger attraktiv als für sonstige geringfügig entlohnt Beschäftigte“, heißt es in der Regierungsantwort. Außerdem sei anzunehmen, dass sich vor allem Schüler und Schülerinnen, Studierende und Rentenbeziehende mit einem Minijob gegen die Rentenversicherungspflicht entschieden, so die Regierung. Insgesamt gab es im Juni 2020 der Bundesregierung zufolge 7,08 Millionen Minijobber, darunter rund 4,26 Millionen ausschließlich 450-Euro-Beschäftigte, etwa 2,82 Millionen Minijobber im Nebenerwerb und rund 0,24 Millionen kurzfristig Beschäftigte.
Vor wenigen Tagen hatte die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) aktuelle Daten zur Zahl der Minijobs im zweiten Quartal dieses Jahres veröffentlicht. Demnach waren im Juni rund 1,2 der sechs Millionen Minijobber im gewerblichen Bereich rentenversicherungspflichtig beschäftigt (20,1 Prozent), in Privathaushalten etwa 38.000 der insgesamt 291.000 Minijobber (13,2 Prozent). Diese oft als Haushaltshilfen bezeichneten 450-Euro-Kräfte müssen bei Rentenversicherungspflicht allerdings 13,6 Prozent ihres Lohns als eigene Rentenbeiträge abführen, Minijobber im gewerblichen Bereich nur 3,6 Prozent. Die Differenz zum vollen Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent zahlt in beiden Fällen der Arbeitgeber.