
Inhalt
Kleines Plus beim Netto
Die Beiträge zu den Sozialversicherungen sinken für Arbeitnehmer leicht, ebenso die Steuerbelastung. Unterm Strich kommt ein kleines Plus beim „Netto“ heraus.
Was müssen Arbeitnehmer 2018 in die Sozialkassen einzahlen?
Arbeitnehmer mit Kind müssen 2018 im Schnitt insgesamt 20,375 Prozent ihres Bruttogehalts selbst an die Sozialversicherungen zahlen. Das sind 0,15 Prozentpunkte weniger als im Vorjahr.
Wie erklärt sich die minimale Beitragssenkung?
In der Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz um 0,1 Punkte auf 18,6 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte. Nach den Vorausberechnungen der Deutschen Rentenversicherung soll der Beitrag bis 2022 stabil bleiben.
Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung – generell 2,55 Prozent beziehungsweise 2,80 Prozent für Kinderlose – sollen bis 2022 unverändert bleiben.
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt weiterhin 14,6 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte. Daneben wird ein Zusatzbeitrag erhoben, den allein die Arbeitnehmer aufbringen müssen. Dieser fällt je nach Krankenkasse unterschiedlich aus.
2018 wird im Schnitt aller Kassen mit einem Zusatzbeitrag von 1,0 Prozent gerechnet, das sind 0,1 Punkte weniger als 2017. Einzelne Kassen verlangen aber deutlich mehr, andere weniger. Eine Übersicht über die Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen findet sich auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig teilen, bleibt 2018 zunächst bei 3,0 Prozent. Gestritten wird allerdings darüber, ob er wegen der gut gefüllten Kasse der Arbeitslosenversicherung im nächsten Jahr gesenkt werden soll.
Was ändert sich für Besserverdienende?
Sie müssen künftig etwas mehr in die Sozialkassen einzahlen, weil die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Versicherungszweigen steigen. Deshalb sind jetzt höhere Einkünfte beitragspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2018 im Osten Deutschlands um 100 auf 5.800 Euro und im Westen um 150 auf 6.500 Euro.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen in diesem Jahr Gutverdiener Beiträge maximal auf Basis von 4.425 Euro im Monat (Vorjahr: 4.350 Euro). Hier gibt es keinen Unterschied zwischen den alten und neuen Bundesländern.
Die Beitragsbelastung eines relativ gut verdienenden Westdeutschen mit Kind(ern) und einem Arbeitseinkommen ab 6.500 Euro brutto steigt damit im Schnitt um 16,03 Euro pro Monat gegenüber dem Vorjahr.
Ab welchem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer 2018 nicht mehr gesetzlich krankenversichern?
Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV liegt 2018 bei einem Monatseinkommen von 4.950,00 (2017: 4.800) Euro. Wer brutto mehr verdient, ist versicherungsfrei und kann sich zwischen einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden.
Umgekehrt gilt: Ein privat Versicherter, der durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze oder wegen einer Arbeitszeitverkürzung wieder in die Versicherungspflicht „rutscht“, darf wieder zurück in eine gesetzliche Krankenkasse. Das geht vielfach auch, indem Teile des Arbeitseinkommens in ein Lebensarbeitszeitkonto eingestellt und damit für die Zukunft „gebunkert“ werden.
Übrigens: Für diejenigen, die schon Ende 2002 privat versichert waren, ist die Versicherungspflichtgrenze niedriger: Sie liegt 2018 bei 4.425 Euro im Monat.
Was ändert sich 2018 bei der Steuer?
Unterm Strich steigt das monatliche Nettoeinkommen von Arbeitnehmern meist um etwa 10 bis 20 Euro. Dabei spielen nicht nur die leicht gesunkenen Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die neuen Steuer-Regeln eine Rolle. So gelten auch 2018 verbesserte Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen.
Weiterhin steigt der steuerfreie Grundfreibetrag erneut: von 8.820 auf 9.000 Euro. Auch der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro. Zugleich werden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst. Der Steuertarif wird – wenn man sich ein Koordinatensystem vorstellt – „nach rechts“ verschoben – und zwar um 1,65 Prozent. Hierdurch soll die so genannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden.
Der progressive – also mit zunehmendem Bruttoeinkommen immer mehr ansteigende – Steuertarif würde ansonsten dazu führen, dass Lohnsteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Besteuerung ganz „aufgefressen“ werden.
Bruttolohn (Euro) | Nettolohn (Euro) | |
---|---|---|
2018 |
2017 |
|
2.000,00 | 1.393,25 | 1.383,36 |
3.000,00 | 1.934,82 | 1.921,88 |
4.000,00 | 2.438,27 | 2.420,40 |
5.000,00 | 2.936,23 | 2.917,05 |
6.000,00 | 3.419,78 | 3.396,66 |
7.000,00 | 3.937,45 | 3.925,42 |
Annahmen: Steuerklasse I/IV, keine Kirchensteuer, keine Kinder, gesetzlich kranken- und rentenversichert, 1,0 % Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung |
Mehr Durchblick bei Arbeitsentgelt
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – dieses Prinzip ist auch in Deutschland noch längst nicht umgesetzt. Doch wir arbeiten daran – könnte man ergänzen. Ab dem 6. Januar 2018 wird die Verwirklichung dieses Prinzips ein Stück weit einfacher.
Ab diesem Tag haben Beschäftigte – gedacht ist dabei in erster Linie an Frauen, die Regelung gilt aber genauso für Männer – einen individuellen Auskunftsanspruch darüber, wie die Bezahlung ihrer Kollegen bei einer gleichartigen Tätigkeit ist. Geregelt ist dies im Entgelttransparenzgesetz.
Der Anspruch gilt allerdings nur für Betriebe mit mindestens 200 Beschäftigten. Zudem darf der Arbeitgeber Informationen zum Lohn vergleichbarer Beschäftigter nicht geben, „wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird“ (§ 12 Absatz 3). Ansprechpartner für Arbeitnehmer, die eine entsprechende Auskunft wünschen, ist in erster Linie der Betriebsrat.
Ein Muster für ein „Auskunftsverlangen zum Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 1 Entgelttransparenzgesetz“ findet man unter www.bmfsfj.de.
Besserer Mutterschutz
Während der Schwangerschaft gilt ab 2018 der Grundsatz: „Verstärkter Arbeitsschutz statt starres Beschäftigungsverbot“.
Beim ärztlichen Beschäftigungsverbot zum Schutz der Gesundheit der Schwangeren gibt es keinerlei Änderung, wohl aber bei Beschäftigungsverboten aus betrieblichen Gründen. Diese sollen künftig soweit wie möglich vermieden werden.
Stattdessen muss der Arbeitgeber nun nach Maßgabe einer Gefährdungsbeurteilung erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen, um einer schwangeren Frau die Weiterarbeit zu ermöglichen.
Auf Kritik der Gewerkschaften ist insbesondere die Neuregelung zur Nachtarbeit gestoßen. Hier wurde ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Der Arbeitgeber muss die Nachtarbeit ausdrücklich beantragen. Solange die Aufsichtsbehörde (je nach Bundesland unterschiedlich, teils liegt die Aufsicht z.B. bei Bezirksregierungen oder Gewerbeaufsichtsämtern) die Weiterbeschäftigung nicht untersagt, kann die Schwangere grundsätzlich weiter nachts beschäftigt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt, gilt er als genehmigt.
Angesichts der notorischen Überlastung der Aufsichtsbehörden wird besonders diese Regelung als problematisch angesehen. Wichtig ist allerdings: Nachtarbeit kommt für Schwangere nur in Frage, wenn die Betroffene ausdrücklich zustimmt.
Neu ist auch: Ab 1. Januar 2018 schützt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) nun auch Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen. Für die Dauer der Mutterschutzfrist sind sie von Pflichtveranstaltungen befreit.
Einige weitere Neuregelungen sind bereits im Mai letzten Jahres in Kraft getreten. So wurde der Mutterschutz für Mütter von Kindern mit Behinderung verbessert. Sie haben künftig nach der Entbindung Anspruch auf eine zwölfwöchige Mutterschutzfrist (statt auf acht Wochen). In dieser Zeit stehen ihnen das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss hierzu zu. Insgesamt ist das deutlich mehr als das Elterngeld, das den Betroffenen ansonsten zustehen würde.
Wichtig ist allerdings: Die Verlängerung des Mutterschutzes muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Weiterhin wurde ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt.
Mindestlohn gilt nun in allen Branchen
Ab 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn in allen Branchen, insbesondere auch bei Zeitungsausträgern. Ausnahmen gelten allerdings weiterhin für bestimmte Personengruppen.
Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt und beträgt auch im Jahr 2018 8,84 Euro. Im Laufe des Jahres 2018 wird die Mindestlohn-Kommission beraten, welche Höhe der Mindestlohn ab 2019 haben soll.
Für wen gilt der Mindestlohn nicht?
- für Auszubildende,
- für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- für ehrenamtlich Tätige und
- für ehemalige Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung.
Was gilt für Praktikanten?
Teils haben sie Anspruch auf den Mindestlohn, teils nicht. Für Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium gilt die gesetzliche Lohnuntergrenze nicht. Ebenso wenig für freiwillige Praktika, die maximal drei Monate dauern. Für längere Praktika greift der Mindestlohn.
Wer nach dem Ende seiner Ausbildung oder seines Studiums ein Praktikum macht, für den gilt generell der Mindestlohn – es sei denn, ein Praktikant will seine beruflichen Kenntnisse in einem anderen als dem bis dahin erlernten Beruf vertiefen.
Haben auch Schüler und Studierende sowie Rentner mit Nebenjobs Anspruch auf den Mindestlohn?
Ja, sie haben die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer. Nicht nur beim Mindestlohn, sondern auch beim Urlaubsanspruch und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
In welchem Verhältnis steht der gesetzliche Mindestlohn zu höheren Branchen-Mindestlöhnen?
Wo es solche Branchen-Mindestlöhne gibt, gelten natürlich diese. Etliche tarifliche Branchen-Mindestlöhne steigen bereits zum 1.1.2018. So gilt in der Aus- und Weiterbildung nun ein Mindestlohn von 15,26 Euro (vorher: 14,60) und in der Pflegebranche nun von 10,55 Euro (West) beziehungsweise 10,05 Euro (Ost).
Was können Arbeitnehmer tun, denen der Mindestlohn nicht gezahlt wird?
Im Zweifelsfall müssen sie ihre Lohnansprüche einklagen – und zwar beim Arbeitsgericht. Dabei gewähren die Gewerkschaften ihren Mitgliedern Rechtsschutz. Das gilt allerdings erst nach einer dreimonatigen Mitgliedschaft.
Drohen Unternehmern, die den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlen, Strafen?
Das Gesetz sieht für solche Unternehmen Bußgelder bis zu 500.000 Euro vor. Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sind in Deutschland die Hauptzollämter mit ihrem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständig. Wer den Mindestlohn nicht erhält, kann das der zuständigen Stelle schriftlich oder telefonisch mitteilen. Die Hinweise können auch anonym gegeben werden.
Wie finde ich die zuständigen Ansprechpartner beim Zoll?
Am einfachsten im Internet unter folgendem Link:
Etwas mehr Kindergeld
2018 gibt es – genau wie im letzten Jahr – monatlich zwei Euro mehr Kindergeld. Parallel dazu steigt der steuerliche Kinderfreibetrag.
Ab Anfang 2018 gibt es für die ersten beiden Kinder je 194 Euro Kindergeld, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind 225 Euro.
Anzahl Kinder | Kindergeld gesamt |
---|---|
1 Kind | 194 Euro |
2 Kinder | 388 Euro |
3 Kinder | 588 Euro |
4 Kinder | 813 Euro |
5 Kinder | 1.038 Euro |
6 Kinder | 1.263 Euro |
Steuerliche Kinderfreibeträge angehoben
Genau genommen müssen dabei zwei Komponenten unterschieden werden: Der Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Der letztere ist seit 2010 unverändert und beträgt 2.640 Euro. Der Existenzminimums-Freibetrag muss dagegen regelmäßig angepasst werden. Er wird im kommenden Jahr von jetzt 4.716 Euro auf 4.788 Euro angehoben. Der Gesamtkinderfreibetrag steigt damit 2018 von 7.356 Euro auf 7.428 Euro.
Freibeträge für Kinder werden erst bei der Steuerveranlagung wichtig
Für die Höhe der laufenden Lohnsteuerzahlungen, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführt, spielen Kinder- und Betreuungsfreibeträge nur bei der Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag eine Rolle.
Richtig interessant werden die Steuerfreibeträge erst bei der Steuerveranlagung – und das auch nur für „Besserverdiener“. Das Finanzamt nimmt nämlich bei der Steuerveranlagung (früher auch: Lohnsteuerjahresausgleich) eine „Kontrollrechnung“ vor. Zunächst wird berechnet, wie viel Kindergeld für ein Kind gezahlt wurde.
Beispiel:
Im Jahr 2018 erhalten Sie 2.328 Euro Kindergeld (12 × 194 Euro). Danach wird berechnet, wie viel Steuern Ihnen bei Berücksichtigung des Gesamtkinderfreibetrags erstattet werden müsste. Wenn dies weniger als 2.328 Euro sind, spielen die Kinderfreibeträge für Sie keinerlei Rolle. Sie können einfach das erhaltene Kindergeld behalten.
Wenn bei der Berechnung des Steuerspareffekts der Kinderfreibeträge mehr als 2.328 Euro herauskommen, wird Ihnen der Überschussbetrag noch zusätzlich vom Finanzamt erstattet. Das kann allerdings nur bei „Besserverdienern“ der Fall sein, die mit hohen Steuersätzen veranlagt werden und deshalb durch Freibeträge Steuern sparen.
Kindergeldanspruch verjährt schon nach sechs Monaten
„Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist“, bestimmt ab 1.1.2018 lapidar § 66 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Diese Regelung wurde letzten Sommer durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz ins EStG eingefügt. Verhindert werden damit zwar keine Steuertricks, etwa über Anlagen in der Isle of Man.
Dafür haben nun aber Eltern das Nachsehen, die sich mit dem Antrag auf Kindergeld mehr als ein halbes Jahr Zeit lassen. Wer gerade Nachwuchs bekommen hat, wird wohl in der Regel den Antrag auf Kindergeld nicht unnötig aufschieben.
Doch komplizierter wird es, wenn Kinder volljährig werden. Dann muss nämlich ein Antrag auf Weitergewährung von Kindergeld gestellt werden – und gegebenenfalls müssen immer mal wieder die Voraussetzungen für den Kindergeld-Anspruch belegt werden. Bislang konnte Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Verjährung, der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abgabenordnung), rückwirkend beantragt werden.
Das bedeutet konkret: Bis zum 31. Dezember 2017 konnte man Kindergeld noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend beantragen. Diese großzügige Regelung war für viele Eltern wichtig, denen unklar war, ob ihnen für ihre Kinder auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zusteht, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen.
Immer wieder stellen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine fest, dass für Kinder, die soziale Dienste im Ausland leisten, zunächst kein Kindergeld beantragt wird, obwohl dieses in vielen Fällen zusteht.
Nicht auf Steuererstattung verlassen
Besonders problematisch wird es künftig, wenn Eltern davon ausgehen, dass ihnen die Kinderförderung später ohnehin über die steuerlichen Kinderfreibeträge nach § 32 Einkommensteuergesetz zugestanden wird.
Wer kein Kindergeld beantragt hat, obwohl eigentlich ein Anspruch besteht, hat zwar Anspruch auf die Kinderfreibeträge. Wenn das Finanzamt eine mögliche Steuererstattung errechnet, unterstellt es aber grundsätzlich, dass vorher Kindergeld gezahlt wurde – auch wenn dies gar nicht der Fall ist.
Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 13.9.2012 ein eindeutiges Urteil gefällt. Danach ist für die so genannte steuerliche Günstigerprüfung „allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist ohne Bedeutung“ (Aktenzeichen: V R 59/10).
Der BFH befand es damals für rechtens, dass einem steuerpflichtigen Vater insgesamt 2.926 Euro Kindergeld steuerlich angerechnet wurden, obwohl er kein Kindergeld erhalten hatte. Im Verfahren ging es um den nach früher geltendem Recht eher „exotischen“ Fall, dass der Kindergeldanspruch zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung bereits verjährt war. Der Vater konnte also auch den Antrag auf Kindergeld nicht mehr nachholen. Bei der neuen Verjährungsfrist von sechs Monaten dürfte dies in solchen Fällen dagegen regelmäßig der Fall sein.
Fazit: Ab 2018 sollten Eltern sich mit der Kindergeldbeantragung generell nicht mehr allzu viel Zeit lassen und insbesondere bei erwachsenen Kindern immer dann vorsorglich einen Antrag bei der Familienkasse stellen, wenn die Kindergeldgewährung möglich erscheint. Fehlende Unterlagen können später noch nachgereicht werden. Setzt die Familienkasse hierzu eine Frist, so kann eine Fristverlängerung beantragt werden.
Höherer Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Jahr für Jahr zeigt sich: Alleinerziehende sind neben den Erwerbslosen am meisten armutsgefährdet – auch wegen ausbleibender Unterhaltszahlungen des jeweils anderen Elternteils. In solchen Fällen springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Diese Leistung muss beim örtlichen Jugendamt beantragt werden.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem so genannten Mindestunterhalt. Letzterer wird vom Bundesjustizministerium alle zwei Jahre durch eine „Mindestunterhaltsverordnung“ festgelegt. Von diesem Betrag wird das Kindergeld abgezogen. Da sich sowohl der Mindestunterhalt als auch das Kindergeld erhöht haben, ändert sich auch der Unterhaltsvorschuss.
Unterm Strich gibt es – je nach Alter des Kindes – ein kleines Plus von vier beziehungsweise fünf Euro. Anspruchsberechtigt sind seit Juli 2017 alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren (vorher: unter 12 Jahren). Auch die früher geltende Maximalbezugsdauer von 72 Monaten wurde aufgehoben. Maximal besteht damit nun für 18 Jahre Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
2017 | 2018 | |
---|---|---|
für Kinder unter 6 Jahren | 150 Euro | 154 Euro |
für Kinder zwischen 6 und unter 12 Jahren | 201 Euro | 205 Euro |
für Kinder zwischen 12 und unter 18 Jahren | 268 Euro | 273 Euro |
Mal mehr, meist aber weniger Unterhalt für Trennungskinder
Trennungskindern steht ab 2018 manchmal mehr Unterhalt, meist aber weniger Unterhalt zu. Das ergibt sich aus Änderungen bei der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“.
Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ gibt Auskunft darüber, wie viel Kindesunterhalt Elternteile, die nicht mit ihren Kindern zusammenleben, nach der Trennung monatlich zahlen müssen. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, sie wird jedoch bundesweit von den Familiengerichten anerkannt.
Zum 1.1.2018 erfolgt eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle. Dies ist eine direkte Folge der Erhöhung des Mindestunterhalts zum 1.1.2018 durch die Mindestunterhaltsverordnung (geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.9.2017). Der Mindestunterhalt beträgt danach 2018
- 348 Euro für Kinder bis 6 Jahre (ab 2019: 354 Euro),
- 399 Euro für Kinder zwischen 6 und (unter) 12 Jahren (ab 2019: 406 Euro) und
- 467 Euro für Kinder zwischen 12 und (unter) 18 Jahren (ab 2019: 476 Euro).
Das bedeutet: Kinder, die Anspruch auf den Mindestunterhalt haben, haben 2018 etwas höhere Leistungsansprüche. Diese Mindestbeträge gelten jedoch nur für Eltern der ersten (= untersten) Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Doch genau hier kommt für die meisten Trennungskinder der „Pferdefuß“ und für manche Unterhaltspflichtigen eine Erleichterung. Denn die unterste Einkommensgruppe reicht ab 2018 bis 1.900 Euro netto – vorher nur bis 1.500 Euro.
Wie bisher gilt: Unterhaltspflichtige mit höheren Einkommen müssen für ihre Kinder auch mehr Unterhalt zahlen. Es bleibt also nicht bei den Mindestbeträgen. Doch der erste „Stufenschritt“ beginnt nun nicht mit 1.500 Euro, sondern erst mit 1.900 Euro.
Praktisch bedeutet dies: Unterhaltspflichtige müssen ab der 2. Einkommensstufe deutlich weniger Unterhalt für ihre Kinder zahlen als bisher. So müssen Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen zwischen 3.501 und 3.900 Euro für Kinder ab 18 Jahren beispielsweise nun 675 Euro monatlich zahlen, vorher waren es 717 Euro.
Von den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Zahlbeträgen muss jeweils die Hälfte des Kindergelds abgezogen werden. Bei einem Kindergeldanspruch von 194 Euro monatlich müssen beispielsweise von den Tabellenbeträgen 97 Euro abgezogen werden.
Wichtig weiterhin: Die Werte der Düsseldorfer Tabelle gehen von einem Elternteil aus, der gegenüber seinem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Muss ein Zahlungspflichtiger für mehr als zwei Kinder Unterhalt zahlen, rückt er je nach Kinderzahl um eine oder mehrere Gehaltsgruppen nach unten – und umgekehrt nach oben, wenn er nur ein Kind hat.
Netto- einkommen des Barunterhalts- pflichtigen |
Altersstufen in Jahren | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
0 bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 | ||||||
2018 |
2017 |
2018 |
2017 |
2018 |
2017 |
2018 |
2017 |
||
bis 1.500 | 348 | 342 | 399 | 393 | 467 | 460 | 527 | 527 | |
1. | 1.501 - 1.900 | 348 | 360 | 399 | 413 | 467 | 483 | 527 | 554 |
2. | 1.901 - 2.300 | 366 | 377 | 419 | 433 | 491 | 506 | 554 | 580 |
3. | 2.301 - 2.700 | 383 | 394 | 439 | 452 | 514 | 529 | 580 | 607 |
4. | 2.701 - 3.100 | 401 | 411 | 459 | 472 | 538 | 552 | 607 | 633 |
5. | 3.101 - 3.500 | 418 | 438 | 479 | 504 | 561 | 589 | 633 | 675 |
6. | 3.501 - 3.900 | 446 | 466 | 511 | 535 | 598 | 636 | 675 | 717 |
7. | 3.901 - 4.300 | 474 | 493 | 543 | 566 | 636 | 663 | 717 | 759 |
8. | 4.401 - 4.700 | 502 | 520 | 575 | 598 | 673 | 700 | 759 | 802 |
9. | 4.701 - 5.100 | 529 | 548 | 607 | 69 | 710 | 736 | 802 | 844 |
10. | 5.101 - 5.500 | 557 | 639 | 748 | 844 | ||||
ab 5.501 | nach den Umständen des Falles |
Grundsicherung – neue Bedarfssätze
Die Regelbedarfsätze bei den Grundsicherungsleistungen wurden angepasst. Diese gelten unter anderem für die Grundsicherung im Alter.
Zum 1.1.2018 erhöhen sich die Regelsätze bei den Grundsicherungsleistungen („Hartz IV, Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zwischen 5 und 7 Euro. Das sieht die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vor.
Einem Alleinstehenden wird danach im nächsten Jahr monatlich ein Regelbedarf von 416 Euro zugestanden (zuzüglich der Wohnkosten). Derzeit sind es 409 Euro.
Die Sätze für Partner in Bedarfsgemeinschaften steigen von 368 auf 374 Euro, so dass ein Paar insgesamt monatlich 12 Euro mehr erhält.
Die geringste Steigerung ist für Kinder unter sechs Jahren vorgesehen. Diese erhalten künftig monatlich 240 Euro (vorher: 237 Euro). Dazu werden noch die (angemessenen) Kosten für die Wohnung berücksichtigt, die unterschiedlich hoch ausfallen.
Das Grundsicherungsniveau lässt sich einfach errechnen durch die Formel „Miete plus Regelsatz“: Bei einem (Eck-)Regelsatz für einen Alleinstehenden in Höhe von 416 Euro und einer monatlichen Warmmiete liegt das (individuelle) Grundsicherungsniveau bei 816 Euro.
Liegen die Alterseinkünfte hierunter, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Zuschuss durch das Sozialamt.
Tipp:
Gerade in Großstädten kommen viele Rentner durch die Mieten in den Bereich des Grundsicherungsanspruchs. In München gelten zum Beispiel seit Oktober 2017 für einen Einpersonenhaushalt bis zu 657 Euro Bruttokaltmiete im Monat als angemessen.
Für Heizkosten hält das Münchener Sozialamt für einen Einpersonenhaushalt bei Gasheizung in jedem Fall Kosten von 825 Euro im Jahr (monatlich also knapp 70 Euro) für akzeptabel.
Als Warmmiete werden bei einem Alleinstehenden damit in München 727 Euro akzeptiert. Das bedeutet: Die Grundsicherungsschwelle liegt hier für einen Alleinstehenden 2018 bei (727 + 416 =) 1.143 Euro.
Wer nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eine Nettorente von 1.000 Euro erhält, hat damit bei einer entsprechend hohen Miete (die in München übrigens „normal“ ist) Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 143 Euro vom Sozialamt.
Grundsicherung im Alter: Residenzpflicht
Erwerbsgeminderte und Senioren, die Grundsicherung im Alter erhalten, dürfen sich künftig nicht mehr länger als vier Wochen im Ausland aufhalten. Die Neuregelung, von der bislang kaum Notiz genommen wurde, gilt bereits seit dem 1.7.2017.
Die Neuregelung findet sich im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016. Hierdurch wurde § 41a neu ins SGB XII eingefügt.
Dort heißt es: „Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.“
Bislang regelte das SGB XII lediglich, dass Grundsicherungs-Leistungen nur denjenigen zustanden, die „ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben“ (§ 41 SGB XII). Eine entsprechende Regelung enthält auch – zum Beispiel – das Wohngeldgesetz und das SGB VI.
Bei der gesetzlichen Rente gilt: „Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben“ (§ 110 Absatz 1 SGB VI).
Bei den genannten Gesetzen wurde die Regelung zum „gewöhnlichen Aufenthalt“ bislang von den Trägern der Leistungen und den Gerichten eher großzügig ausgelegt. Die jüngste Gesetzesänderung, die eine entsprechende kommunale Großzügigkeit wohl stoppen soll, wurde mit dem Argument begründet, dass die staatliche Fürsorge ihre Aufgabe, „das Existenzminimum der im Inland lebenden Menschen sicherzustellen, nur erfüllen (könne), wenn sich die Leistungsberechtigten tatsächlich im Inland aufhalten.“ Die 4-Wochen-Frist wurde danach „in Anlehnung an die gesetzliche Mindesturlaubsdauer“ von Arbeitnehmern gewählt (Bundestagsdrucksache 18/9984, Seite 92).
Das Münchener Sozialamt äußerte bereits Ende 2016 die Befürchtung, dass die Regelung „zu Problemen bei den Kosten für die Unterkunft in München und zur verwaltungsaufwändigen Übernahme von Mietschulden führen“ werde. Leistungsberechtigte aus südeuropäischen Ländern beziehungsweise aus der Türkei würden bislang häufig eine längere Zeit bei ihrer Verwandtschaft im Heimatland verbringen, hätten aber nicht die Absicht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in München aufzugeben. Der Lebensunterhalt der Betroffenen werde im Ausland „von der Verwandtschaft regelmäßig sichergestellt“.
Mit Problemen rechnet das Amt jedoch bei den Unterkunftskosten. Diese würden „künftig zunächst ungedeckt bleiben“, wenn die Grundsicherung ab der fünften Woche des Auslandsaufenthalts entzogen werde (Sitzungsvorlage 14-20 / V 07385 vom 10.11.2016).
Tipp:
Es bleibt abzuwarten, ob die örtlichen Sozialämter ein Regelwerk zur Kontrolle der Ortsanwesenheit von Senioren entwickeln. Eigentlich macht dies wenig Sinn, da Senioren keinerlei Pflicht haben, dem Amt zur Verfügung zu stehen. Soweit behördlicherseits keine regelmäßigen Kontrollen vorgenommen werden, dürfte die Neuregelung nur eine begrenzte Praxisrelevanz haben.
Männer ab 65: GKV übernimmt Check für Bauchaorten-Aneurysma
Künftig können Männer ab 65, die gesetzlich krankenversichert sind, einmalig ein Ultraschall-Screening ihrer Bauchschlagader wahrnehmen. So sollen riskante Ausbuchtungen der Bauchaorta (Aneurysmen) frühzeitig erkannt werden.
Albert Einstein, Thomas Mann, Charles de Gaulle – sie alle sollen an einem Riss ihres Bauchaorta-Aneurysmas gestorben sein. Die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie schätzt, dass in Deutschland etwa 200.000 Menschen an einer riskanten Ausbuchtung der Bauchschlagader leiden. Reißt sie, kommt für vier von fünf Patienten jede Hilfe zu spät.
Deshalb übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen künftig für Männer ab 65 Jahren die Kosten einer Ultraschall-Untersuchung der Bauchaorta. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) schon am 20. Oktober 2016 beschlossen. Der G-BA ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands.
Genutzt werden kann diese Früherkennungsuntersuchung jedoch erst seit Anfang 2018, weil nun erst geklärt ist, wie die Ärzte diese Untersuchung abrechnen können. Die Ultraschalluntersuchung der Bauchaorta ist einmalig möglich. Sie ist freiwillig und kostenlos. Durchführen können sie unter anderem Hausärzte und Allgemeinmediziner, die ein Ultraschallgerät besitzen.
Das Screening hat – ähnlich wie andere Vorsorgeuntersuchungen – Vor- und Nachteile. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse, die der G-BA ausgewertet hat, schätzt dieser, dass durch das Screening etwa 3 von 1.000 Teilnehmern vor einem Tod durch Aneurysma bewahrt werden.
Andererseits wäre ein großer Teil der Aneurysmen, die bei der Untersuchung gefunden werden, ohne Früherkennung niemals aufgefallen – und hätte den Untersuchten niemals Probleme bereitet. Da sie durch die Untersuchung nun jedoch über die potentielle Gefahr Bescheid wissen, leben sie fortan unter Umständen in dem Bewusstsein, dass ihr Leben gefährdet ist.
Die Versicherteninformation über die neue Früherkennungsuntersuchung finden Sie hier:
Gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige
Neue Regeln der Beitragsbemessung ab 1.1.2018
Selbstständige sind überwiegend freiwillig gesetzlich versichert. Der Höhe der Beiträge bringt die Betroffenen vielfach in arge Nöte. Daran wird sich auch 2018 nichts ändern. Doch immerhin wird die Beitragserhebung ein wenig gerechter. Die Beiträge richten sich künftig grundsätzlich nach der Höhe des Einkommens. Maßgebend ist dabei wie bisher der Einkommensteuerbescheid.
Neu ist jedoch: Zunächst werden nun immer vorläufige Beiträge erhoben. Später erfolgt dann – auf Grundlage des Steuerbescheides – eine Korrektur und zwar in beide Richtungen: Entweder gibt es Geld zurück oder es muss nachgezahlt werden. Es bleibt jedoch bei den hohen Mindestbeiträgen, die auch von Selbstständigen mit niedrigen Einkünften erhoben werden.
Das Sozialgesetzbuch V regelt nun zur Beitragsbemessung bei freiwillig Krankenversicherten ausdrücklich (und ziemlich klar): „Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt“. Endgültig abgerechnet wird dann später, wenn für den jeweiligen Abrechnungszeitraum der Einkommensteuerbescheid vorliegt.
Die Neuregelung wurde übrigens vom GKV-Spitzenverband abgelehnt, weil dieser befürchtet, dass die vielfach zu erwartenden Beitragsnachforderungen die Selbstständigen finanziell überfordern und zu noch höheren Beitragsrückständen führen werden.
Tipp: Bei steigenden Einnahmen Rücklagen bilden
Wenn Sie verglichen mit den im letzten Einkommensteuerbescheid bescheinigten Einkünften im aktuellen Kalenderjahr einen höheren Gewinn erzielen, sollten Sie in jedem Fall für die Nachforderung der gesetzlichen Krankenkasse Rücklagen bilden.
Fällt Ihr Gewinn niedriger aus, sollten Sie sich mit der nächsten Einkommensteuererklärung möglichst beeilen. Dann können Sie mit einer Beitragserstattung rechnen.
Mehr Tempo bei der Steuererklärung
Zudem setzt das Gesetz den freiwillig Versicherten indirekt eine Frist zur Vorlage des Steuerbescheids (und damit zur Einreichung der Steuererklärung). Denn wenn die Betroffenen nicht „innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres“ ihre tatsächlichen Einnahmen nachweisen, droht ihnen sozusagen die Höchststrafe: Für die Bemessung der Beiträge gilt dann nämlich für den Kalendertag der „30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze als Grundlage“. Mit anderen Worten: In diesem Fall verlangt die Krankenkasse den Höchstbetrag. Inklusive des Pflegeversicherungsbeitrags können dies monatlich knapp 800 Euro sein.
In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Zukünftig ist die Beitragsbemessung weder durch Bearbeitungszeiten der zuständigen Finanzbehörde noch durch eine verzögerte Abgabe von Einkommensteuererklärungen beeinflussbar.“
Bleibt noch die Frage, wie bei Existenzgründern verfahren wird, die ja naturgemäß noch keinen Steuerbescheid aus der Zeit ihrer Selbstständigkeit vorlegen können. Bei ihnen werden die Beiträge „auf Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt“. Später funktioniert die endgültige Berechnung der Beiträge wie oben geschildert. All dies ist übrigens im neuen Absatz 4a von § 240 SGB V geregelt.
Mindestbeitragsregelung unverändert
Selbstständige mit niedrigen Einkünften haben allerdings von der neuen „einkommensgerechten“ Beitragserhebung nichts. Dafür sorgt die Mindestbemessungsgrundlage. Die Beiträge werden nämlich auch bei ihnen mindestens auf Grundlage von 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Diese entspricht etwa dem Durchschnittseinkommen der Versicherten.
Als Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ergeben sich daraus monatlich rund 400 Euro. Nur in Härtefällen kommt eine Beitragsbemessung auf Grundlage der halben Bezugsgröße in Frage. Doch auch dann liegt der Monatsbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bei ca. 270 Euro.
Beitragsfreie Familienversicherung: Einkommensgrenze nun bei 435 Euro
Kinder und Ehepartner von gesetzlich Krankenversicherten, können über den Partner oder die Eltern bei AOK, Barmer & Co kostenlos familienversichert werden. Ihre monatlichen Einkünfte dürfen dabei ab 2018 maximal bei 435 Euro (vorher: 425 Euro) liegen.
Günstigere Regelungen gelten nach wie vor für Minijobber. Ihre Einkünfte dürfen monatlich bis zu 450 Euro betragen, ohne dass die beitragsfreie Versicherung verloren geht. Wichtig ist dabei: Die 450-Euro-Grenze gilt auch für diejenigen, die keinen „vollen“ 450-Euro-Job ausüben, sondern beispielsweise nur monatlich 250 Euro im Minijob verdienen. Die Jobber dürfen dann zusätzliche Einkünfte (etwa Zinsen) in Höhe von monatlich 200 Euro haben – bis die 450-Euro-Grenze erreicht ist.
Wichtig zu wissen: Durch eine so genannte kurzzeitige Beschäftigung wird die beitragsfreie Familienversicherung nicht gefährdet: Eine „nicht regelmäßige“ Überschreitung der genannten Einkommensgrenzen ist erlaubt.
Beispiel: Eine Hausfrau jobbt für drei Monate im Jahr als Bedienung in einem Eiscafé und verdient 2.000 Euro je Monat. Sie erzielt ihr Einkommen im Rahmen einer so genannten kurzzeitigen Beschäftigung. Dies ist eine Spielart der geringfügigen Beschäftigung. Damit ist sie sozialversicherungsfrei und ändert nichts an dem Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung.
„Voraussetzung für die Anerkennung als kurzfristige Beschäftigung ist, dass die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres befristet ist“, so Terese Urban von der TK. Diese Regelung läuft allerdings Ende 2018 aus.
Und wichtig ist weiter: Neben der kurzfristigen Beschäftigung könnten die Betroffenen zusätzlich auch noch einen Minijob (allerdings bei einem anderen Arbeitgeber) ausüben. Familienversicherte haben übrigens Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – außer auf Krankengeld.