Soziales / 02.01.2019

2019: Mehr Kindergeld, mehr Netto vom Brutto und Brückenteilzeit

Zum Jahreswechsel ändert sich auch in Sachen Arbeit und Soziales einiges: Was bleibt netto vom Brutto, was ändert sich bei Leistungen für Kinder und bei der Krankenversicherung? Ein Überblick.

Mann markiert Datum auf Tischkalender. Bild: IMAGO / Panthermedia

Inhalt

 

Was es Neues bei Rente und Altersvorsorge gibt, finden Sie im ersten Teil: 2019: Das ändert sich bei Rente und Alterssicherung

Geringere Sozialversicherungsbeiträge

2019 bringt für die meisten Arbeitnehmer eine Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese sinken im Schnitt um 0,55 Prozentpunkte. Bei einem Bruttolohn von 3.000 Euro macht dies ein monatliches Plus von 16,50 Euro.

Wie kommen die niedrigeren Sozialversicherungsbeiträge zustande?

Steigende Beiträge gibt es nur bei der Pflegeversicherung. Diese werden mehr als kompensiert durch sinkende Beiträge bei der Arbeitslosenversicherung und die Rückkehr zur paritätischen Finanzierung bei der Krankenversicherung. Unterm Strich sinkt der Arbeitnehmeranteil des gesamten Sozialversicherungsbeitrags 2019 um 0,55 Prozentpunkte auf 19,825 %. Für Kinderlose sind es 0,25 Prozentpunkte mehr, also 20,075 %.

Wie sieht es in den einzelnen Zweigen genau aus?

Bei der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 18,6 %.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um insgesamt 0,5 Prozentpunkte auf 2,5 %. Ein Teil der Absenkung (0,4 Prozentpunkte) gilt dauerhaft. Befristet bis Ende 2022 gilt die weitere Absenkung um 0,1 Prozentpunkte.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte an. Für Versicherte mit Kind sind es nun 3,05 %. Den Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen – außer in Sachsen, dem einzigen Bundesland, wo der Buß- und Bettag noch ein gesetzlicher Feiertag ist. Dort zahlen Arbeitgeber 2019 nur 1,025 Prozentpunkte, während Arbeitnehmer 2,025 Prozentpunkte aufbringen müssen. Für Kinderlose ab 23 Jahren kommt überall – wie bisher – ein Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten hinzu, den bundesweit allein die Versicherten (ohne Arbeitgeberbeteiligung) tragen.

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2019 (in %)
insgesamt Arbeitnehmeranteil
Allgemeine Rentenversicherung 18,6 9,3
Arbeitslosenversicherung 2,5 1,25
Krankenversicherung allgemein 14,6 7,3
durchschnittlicher Zusatzbeitrag 0,9 0,45
Pflegeversicherung 3,05 1,525*
Insgesamt 39,65 19,825
Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose 0,25 0,25

*In Sachsen gilt ein Arbeitnehmeranteil von 2,025 %

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt der allgemeine Beitragssatz unverändert bei 14,6 %. Davon zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte. Hinzu kommt ein „kassenindividueller Zusatzbeitrag“. Dieser beträgt 2019 voraussichtlich im Schnitt aller Kassen nur noch 0,9 % (vorher: 1,0 %).

Neu ist aber vor allem: Arbeitgeber müssen nun wieder die Hälfte des Zusatzbeitrags übernehmen. Für die Beschäftigten bedeutet dies im Schnitt eine Beitragsentlastung um 0,55 Prozentpunkte.

Was ändert sich für „Besserverdienende“?

Manche von ihnen zahlen künftig etwas mehr in die Sozialkassen, weil die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in allen Versicherungszweigen steigen. So wird etwa die BBG in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung im Westen um 200 Euro im Monat auf 6.700 Euro erhöht. Die BBG markiert die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge fällig werden.

Wer im Westen z.B. monatlich 7.000 Euro verdient, muss von den 300 Euro, um die die Bemessungsgrenze überschritten wird, keine Beiträge in die Sozialkassen abführen. Auch die Leistungen – etwa das Arbeitslosengeld I – werden maximal auf Grundlage dieser Höchstgrenzen berechnet.

Beitragsbemessungsgrenzen 2019 monatlich (jährlich)
West Ost
Allgemeine Rentenversicherung 6.700
(80.400)
6.150
(73.800)
Knappschaftliche Rentenversicherung 8.200
(98.400)
7.600
(91.200)
Arbeitslosenversicherung 6.700
(80.400)
6.150
(73.800)
Kranken- und Pflegeversicherung 4.537,50
(54.450)
4.537,50
(54.450)

Ab welchem Einkommen können sich Arbeitnehmer 2019 von der gesetzlichen Krankenversicherung verabschieden?

Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der GKV wurde um 112,50 Euro im Monat erhöht. Versicherungspflichtig sind hier jetzt Arbeitnehmer, die 2019 im Schnitt brutto bis zu 5.062,50 Euro pro Monat verdienen. Wer ein höheres Arbeitsentgelt bezieht, ist in der Regel versicherungsfrei und kann sich zwischen einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden.

Für diejenigen, die schon Ende 2002 privat versichert waren, liegt die für sie geltende besondere Versicherungspflichtgrenze bei 4.537,50 Euro im Monat. Etliche PKV-Versicherte rutschen durch die Erhöhung dieser Grenzen 2019 wieder in die Versicherungspflicht, dann können und müssen sie sich in aller Regel wieder gesetzlich krankenversichern – was allerdings ab 55 Jahren meist nicht mehr möglich ist.

Steuer: Höhere Freibeträge in 2019

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 192 Euro. Zugleich werden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst. Der Steuertarif wird – wenn man sich ein Koordinatensystem vorstellt – „nach rechts“ verschoben, und zwar um 1,84 %.

Hierdurch soll die so genannte kalte Progression ausgeglichen werden. Der progressive – also mit zunehmendem Bruttoeinkommen immer mehr ansteigende – Steuertarif würde ansonsten dazu führen, dass Lohnsteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Besteuerung „aufgefressen“ werden.

 

Was bedeuten die Änderungen unterm Strich für den Nettolohn?

Da außer dem steuerlichen Grundfreibetrag auch die Sozialversicherungsbeiträge sinken, verzeichnen fast alle Arbeitnehmer im Januar 2019 ein Plus auf ihrem Gehaltsnachweis. Das Plus fällt je nach Höhe des Bruttoeinkommens unterschiedlich aus. Unterm Strich steigt das monatliche Nettoeinkommen von Arbeitnehmern zum Jahreswechsel 2018/19 um 10 bis 40 Euro.

Wie sich der monatliche Nettolohn zum Jahreswechsel 2018/19 entwickelt*
Bruttolohn (in Euro) Nettolohn
2018 2019
2.000 1.396 1.412
3.000 1.940 1.963
4.000 2.445 2.476
5.000 2.943 2.976
6.000 3.426 3.466
7.000 3.944 3.971
* Annahmen: Steuerklasse I/IV, keine Kirchensteuer, mit Kind (Pflegeversicherung), gesetzlich kranken- und rentenversichert, 0,9 % Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung.

 

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Das Jobticket wird steuerfrei

Ab 2019 sind betriebliche Jobtickets (wieder) steuerfrei. Und sie dürfen auch privat genutzt werden. Das gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber solche Leistungen zusätzlich erbringt (und nicht über Entgeltumwandlung).

Das steuerfreie Jobticket wird wieder eingeführt. Wer Anfang der Nullerjahre bereits steuerpflichtig war, wird sich erinnern, dass es damals schon eine ähnliche Regelung gab, die dann jedoch Sparplänen zum Opfer fiel.

Wichtig dabei: Der volle Wert des Jobtickets ist künftig steuerfrei. Eine Begrenzung auf einen Monatsbetrag von 44 Euro gibt es nicht mehr. Begünstigt sind dabei nicht nur Monats- oder Jahrestickets, die die Fahrt zur Arbeit abdecken, sondern generell Tickets „für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann“, also auch für private Fahrten. Das regelt der neue § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz, der ab 1.1.2019 gilt.

Wer mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung fürs Jobticket vereinbart, kann von der Neuregelung allerdings nicht profitieren. Das Jobticket muss zusätzlich zum Arbeitsentgelt, auf das Anspruch besteht, gewährt werden.

Jobticket kürzt Entfernungspauschale

Arbeitnehmer, die von weit her täglich zu ihrem Arbeitsplatz pendeln, profitieren von der Neuregelung jedoch allenfalls begrenzt. Denn die steuerfreie Leistung fürs Jobticket wird auf den Betrag, der bei der Steuererklärung als Kilometerpauschale absetzbar ist, angerechnet.

E-Bike vom Chef

Wer ein Fahrrad oder E-Bike der Firma auch privat nutzen darf, zahlt auf den geldwerten Vorteil ab 2019 keine Steuern mehr. Die Regelung gilt für Pedelecs (Pedal Electric Cycles), die beim Treten eine Unterstützung bis maximal 25 km/h (plus Toleranz) bieten und deren Motor eine Leistung von bis zu 250 Watt hat (weder Zulassung, noch Helm oder Führerschein erforderlich).

Auch hier gilt: Die Firma muss das Rad zusätzlich zum bisherigen Gehalt zur Verfügung stellen. Der Vorteil entfällt, wenn das Rad per Entgeltumwandlung finanziert wird. Dieser geldwerte Vorteil wird übrigens nicht auf die Pendlerpauschale angerechnet.

Quelle: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. (PDF)

Kurzfristige Beschäftigung: 3-Monats-Regel bleibt

2015 wurden großzügigere Regelungen für die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung eingeführt. Eigentlich sollten sie nur bis Ende 2018 gelten. Nun wurde aus der Ausnahme eine Dauerregelung. Dies sieht das Qualifizierungschancengesetz vor. Interessant sind kurzfristige Beschäftigungen u.a. für Rentner, Studenten, Hausfrauen – aber auch für „normale“ Beschäftigte als Nebenjob.

Wer eine abhängige Beschäftigung ausübt, muss in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Auch auf den Arbeitgeber kommt dann eine entsprechende Belastung zum Bruttoarbeitsentgelt hinzu. Dies gilt allerdings nicht bei den so genannten kurzfristigen Beschäftigungen, die deshalb für manche Arbeitgeber besonders interessant sind.

Hier gilt auch künftig weiterhin: Beschäftigungen, die von vorneherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet sind, werden als „kurzfristig“ und sozialversicherungsfrei eingestuft.

Die Drei-Monats-Grenze gilt, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt. Wer eine Fünf-Tage-Woche hat, für den zählt eine Beschäftigung also nur dann als kurzfristig, wenn sie maximal drei Monate dauert.

Die 70-Tages-Grenze gilt bei weniger als fünf wöchentlichen Arbeitstagen. In diesem Fall kann sich die Beschäftigung sogar auf bis zu zwölf Monate verteilen. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nach wie vor nicht an.

Für Arbeitgeber bringt die kurzfristige Beschäftigung den Vorteil, dass man sich hierdurch nicht bindet. Das Beschäftigungsverhältnis wird für drei Monate vereinbart und danach ist Schluss. Das ist generell so bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Bei den „kurzfristigen“ Jobs kommt aber noch hinzu: Hier fallen für den Arbeitgeber (fast) keine Sozialabgaben an.

Die Regelungen für kurzfristig Beschäftigte können nur für Beschäftigte angewandt werden, die ihre Tätigkeiten nicht „berufsmäßig“ ausüben. Gemeint ist damit: Die Tätigkeit darf nicht Basis des Lebensunterhalts der Betroffenen sein. Andernfalls greifen die „normalen“ Regelungen zur Sozialversicherungspflicht – sofern der Verdienst über 450 Euro im Monat liegt. Angewandt werden die Kurzfrist-Regeln dagegen – soweit die zeitlichen Grenzen eingehalten werden – bei Rentnern sowie Hausfrauen und anderen Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben.

Unbekannt ist vielfach, dass kurzfristige Beschäftigungen auch für normale Arbeitnehmer als Nebenjob in Frage kommen. Nehmen wir einen Verkäufer, der in seinem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob monatlich 2.500 Euro brutto verdient. Dieser kann beispielsweise nebenher bis zu 70 Tage im Jahr einen Nebenjob als Taxifahrer ausüben, in dem er monatlich 1.000 Euro verdient, es kann auch deutlich mehr sein.

Die Sonderregelung für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse kommt für den Nebenjob dann zum Tragen, wenn dieser von vornherein auf maximal drei Monate bzw. auf 70 Tage innerhalb von zwölf Monaten begrenzt ist. Sozialversicherungsbeiträge müssen in diesem Fall weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zahlen. Genau das gleiche würde auch für einen Rentner oder eine Hausfrau gelten.

Wichtig zu wissen: Steuerfrei sind kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse nicht. Und: Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen – etwa Rente, Krankengeld und Arbeitslosengeld – erwirbt man hierdurch nicht.

Mindestlohn steigt

In den beiden kommenden Jahren steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Stufen an – bis auf 9,35 Euro im Jahre 2020. Der Mindestlohn gilt auch für arbeitende Rentner und Pensionäre.

Der Mindestlohn war zum 1.1.2015 in Kraft getreten und hatte bei Einführung 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde betragen. Zum 1.1.2019 steigt er auf 9,19 Euro und zum 1.1.2020 auf 9,35 Euro. Dabei wurde unter anderem die Veränderungsrate des Tarifindex der Bruttostundenverdienste ohne Sonderzahlungen des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt.

Im Jahr 2017 entfiel gut die Hälfte der Jobs mit Mindestlohn auf geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, so genannte Minijobs (0,7 Millionen). Ausnahmen vom Mindestlohn gelten inzwischen nur noch für Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung.

Schüler und Studenten ab 18 Jahren und Rentner mit Nebenjobs haben dagegen Anspruch auf den Mindestlohn. Im Zweifelsfall muss der Mindestlohn eingeklagt werden – und zwar beim Arbeitsgericht.

Das Gesetz sieht für Unternehmen, die den Mindestlohn nicht zahlen, Bußgelder bis zur Höhe von 500.000 Euro vor. Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sind in Deutschland die Hauptzollämter mit ihrem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständig. Wer den Mindestlohn nicht erhält, kann das der zuständigen Stelle schriftlich oder telefonisch mitteilen.

Branchen-Mindestlöhne im Jahr 2019: Mehrere Mindestlöhne steigen

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es etliche Branchen-Mindestlöhne. Diese werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind.

So gilt für Leiharbeitnehmer in den neuen Bundesländern ab 1.1.2019 ein Mindestlohn von 9,49 Euro. In den alten Bundesländern steigt in dieser Branche der unterste Stundenlohn im April 2019 von derzeit 9,49 Euro auf 9,79 Euro.

In der Weiterbildungsbranche liegt der Mindestlohn für pädagogische Mitarbeiter nun bei 15,72 Euro. Soweit die Mitarbeiter einen Bachelor-Abschluss haben, sind es 15,79 Euro. Dieser Mindestlohn wurde noch nicht für allgemeinverbindlich erklärt.

Einen Überblick über Branchen-Mindestlöhne gibt es hier: www.dgb.de

Neue Brückenteilzeit

Viele Arbeitnehmer sind zwar an einer Verkürzung ihrer Arbeitszeit interessiert – aber sozusagen „mit Rückfahrschein“, also mit der Garantie, später wieder zur früheren Arbeitszeit zurückkehren zu können.

Bisher hatten wenige dieses Recht: Nur Mütter und Väter, die sich in ihrer Elternzeit für eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit entschieden hatten und pflegende Arbeitnehmer nach dem Ende der Eltern- bzw. Pflegezeit. Für andere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzten, war dagegen die Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit (bzw. zur Vollzeit) nicht garantiert.

Das ändert sich ab 2019 für manche Beschäftigte durch die neue „Brückenteilzeit“. Arbeitnehmer haben danach das Recht, für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren ihre Arbeitszeit zu reduzieren und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit, aber nicht unbedingt jedoch in die frühere Tätigkeit, zurückzukehren.

Für welchen Zeitraum die Arbeitszeit genau reduziert werden soll, muss bei der Beantragung der Brückenteilzeit angegeben werden.

Der Rechtsanspruch auf die zeitlich begrenzte Arbeitszeitverkürzung gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Beschäftigte hat und das Beschäftigungsverhältnis bereits mindestens sechs Monate besteht. Soweit der Arbeitgeber allerdings zwischen 46 und 200 Beschäftigten hat, muss er nur einem von (angefangenen) 15 Beschäftigten die Brückenteilzeit genehmigen. In einem Unternehmen mit 180 Beschäftigten haben folglich nur maximal 12 einen Rechtsanspruch auf die befristete Teilzeit mit Rückkehr zur Vollzeit. Erst ab 200 Beschäftigten gilt die Brückenteilzeit ohne Einschränkungen.

Generell gilt zudem: Arbeitgeber können „betriebliche Gründe“ gegen den Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters vorbringen. Gegebenenfalls muss im Streitfall das Arbeitsgericht über einen Antrag des Arbeitnehmers befinden.

Wichtig ist zudem: Die weitergehenden Ansprüche von Beschäftigten in der Elternzeit sowie nach dem Pflege- oder Familienpflegegesetz gelten unverändert weiter.

Arbeit auf Abruf: Arbeitnehmer besser gestellt

Der Arbeitgeber ruft zur Arbeit – und der Beschäftigte kommt und arbeitet. Bezahlt. Der Arbeitgeber ruft nicht – und der Arbeitnehmer bleibt zu Hause. Unbezahlt. Das nennt man Arbeit auf Abruf. Erlaubt sind solche arbeitsvertraglichen Regelungen auch künftig noch. Arbeitnehmer werden jedoch geringfügig besser geschützt.

Ob im Betrieb gerade etwas zu tun ist oder nicht – das ist im Prinzip ein Problem des Arbeitgebers. Selbst wenn Beschäftigte an einem Arbeitstag für einige Stunden wegen Arbeitsmangels nach Hause geschickt werden, muss die vereinbarte Arbeitszeit bezahlt werden. Das ist die arbeitsrechtliche Regel.

Doch von dieser Regel gibt es eine für Arbeitnehmer sehr nachteilige Ausnahme, die im Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert ist. Dort heißt es in § 12 Abs. 1: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).“ Danach könnte ein Arbeitnehmer beispielsweise innerhalb einer Woche nur für einige Stunden zur Arbeit abberufen werden, müsste sich aber ständig zur Arbeit bereit halten. Die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden kann dabei erheblich schwanken.

Zum 1.1.2019 wird die „Schwankungsbreite“ der wöchentlichen Arbeitszeit nun gesetzlich festgeschrieben. Der Gesetzgeber folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 7.12.2005 – Aktenzeichen 5 AZR 535/04). Der einseitig vom Arbeitgeber abrufbare (zusätzliche) Anteil der Arbeit wird nun gesetzlich auf 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit beschränkt. Zugleich wird der flexibel absenkbare Anteil auf 20 Prozent der Arbeitszeit festgelegt. Bei einer festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, liegt der Arbeitszeitkorridor damit beispielsweise zwischen 16 (20 Std. minus 20 %) und 25 Stunden (20 Std. plus 25 %).

Nach wie vor gilt: Es muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vertraglich festgelegt werden. Gleichzeitig regelt das Gesetz, welche Folgen es hat, wenn eine solche Vereinbarung nicht erfolgt. Nach alter Rechtslage galt dann eine „Arbeitszeit von zehn Stunden“ als vereinbart. Nach neuer Rechtslage gelten nun statt zehn 20 Stunden als vereinbart.

Praktisch bedeutet dies u.a., dass alle Arbeitsverträge von Minijobbern, in denen eine Arbeit auf Abruf vereinbart ist, und die keine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit enthalten, nun keinesfalls mehr geringfügig sein können. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und dem gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 Euro ergibt sich nämlich ein monatlicher Bruttolohn von knapp 800 Euro.

Und schließlich wurde nun auch die Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen bei Arbeit auf Abruf gesetzlich geregelt. Hier wurde der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate als verpflichtende Grundlage festgeschrieben.

Weiterbildungen werden stärker gefördert

Die Arbeitsagenturen helfen nicht nur Arbeitslosen bei der Weiterbildung, sondern auch Beschäftigten – künftig noch deutlich mehr als bislang. Hierfür sieht der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit für 2019 Ausgaben in Höhe von 1,1 Milliarden vor. Im letzten Jahr waren es nur 640 Millionen.

Mit dem Qualifizierungschancengesetz erhalten nun alle Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Weiterbildungsberatung der Arbeitsagenturen. Außerdem wurde die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte ausgebaut. Sie erfolgt jetzt unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße.

Bislang konnten außer Arbeitslosen vor allem geringqualifizierte und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert werden – im Rahmen des Programms WeGebAU. Das Kürzel steht für „Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen". Mit dem Qualifizierungschancengesetz werden ab 2019 auch andere Arbeitnehmer unterstützt – unabhängig von Ausbildung, Alter und Betriebsgröße.

Kern der Neuregelung ist, die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte zu verbessern, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.

Nach wie vor gilt: Arbeitnehmer, die sich weiterbilden lassen möchten, müssen sich an die örtliche Arbeitsagentur und ihre Chefin oder Chef wenden. Einen Rechtsanspruch auf Weiterbildung bzw. auf Freistellung zur Weiterbildung (außer für den kurzen Bildungsurlaub) gibt es nicht.

Selbstständige: Niedrigere Beiträge zur GKV

Selbstständige mit niedrigen Einkünften können sich ab Anfang 2019 schon für rund 160 Euro im Monat freiwillig gesetzlich krankenversichern. Zudem spielt der Unterschied zwischen haupt- oder nebenberuflicher Selbstständigkeit hierbei keine Rolle mehr. Der Mindestbeitrag fällt für beide Gruppen nun gleich aus.

Grundlage für die Beitragsberechnung der Krankenversicherung ist nach wie vor der monatliche Gewinn, den Selbstständige aus ihrer Tätigkeit erzielen, sowie weitere Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen können, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung.

Doppelte Begrenzung des Beitrags

Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge, die hauptberuflich Selbstständige entrichten müssen, ist doppelt begrenzt: Sowohl nach unten als auch nach oben. Auch bei sehr hohen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit müssen Beiträge unverändert maximal auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden, die 2019 bei monatlich 4.537,50 Euro liegt.

Geringere Mindestbemessungsgrundlage

Umgekehrt gilt auch für hauptberuflich Selbstständige mit niedrigen Einkünften eine Mindestbemessungsgrundlage. Diese wurde nun jedoch deutlich abgesenkt. Die Mindestbemessungsgrundlage für den kalendertäglichen Beitrag von Selbstständigen zur freiwilligen Versicherung wird auf den 90. Teil der Bezugsgröße festgesetzt.

Bei der Bezugsgröße handelt es sich um das Durchschnittseinkommen aller gesetzlich Rentenversicherten im vorvergangenen Jahr. 2019 beträgt sie monatlich 3.115 Euro. Der Monatsbeitrag wird damit 2019 auf Basis von (3.115 / 90 x 30 Tage =) 1.038,33 Euro bemessen.

Das bedeutet: Ist der Gewinn geringer, so werden die Beiträge dennoch auf dieser Grundlage berechnet. Der durchschnittliche Krankenversicherungsbeitrag (einschließlich Zusatzbeitrag, mit Einschluss von Krankengeld) wird 2019 bei 15,5 % liegen. Im Schnitt werden Selbstständige mit geringen Einkünften im kommenden Jahr (1.038 x 15,5 % =) 161 Euro an Krankenversicherungsbeiträgen zahlen müssen.

Hinzu kommen noch 3,05 % an Pflegeversicherungsbeiträgen. Das macht nochmals etwa 32 Euro im Monat. Für Kinderlose ab 23 Jahren sind es noch 0,25 % mehr.

Insgesamt werden damit 2019 auch für kleine Selbstständige monatlich gut 190 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Das klingt noch immer viel, 2018 war die Versicherung jedoch sogar in Härtefällen deutlich teurer. Die bisherige komplizierte Härtefallregelung entfällt im Übrigen, da die neue Mindestbemessungsgrundlage deutlich niedriger ist als die bisherige Härtefall-Mindestbemessungsgrundlage.

Steuerbescheid zählt

Schon seit Anfang 2018 werden die nach dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides festgesetzt – und zwar vorläufig.

Grundlage für die Beitragsberechnung ist damit Anfang 2019 der Steuerbescheid aus dem Jahr 2017 (soweit dieser schon vorliegt). Später erfolgt dann – auf Grundlage des Steuerbescheides für das betreffende Jahr – eine Korrektur und zwar in beide Richtungen: Entweder gibt es Geld zurück oder es muss nachgezahlt werden.

Bis Existenzgründer den ersten Steuerbescheid vorlegen können, werden die Beiträge auf Grundlage der voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Später funktioniert die endgültige Berechnung der Beiträge wie oben geschildert und es kommt – je nachdem – zu einer Beitragserstattung oder einer Nachforderung für die vergangenen Jahre.

Unverändert gilt: Bei einem plötzlichen Gewinneinbruch von mehr als 25 Prozent im Vergleich zum letzten Einkommensteuerbescheid können Selbstständige den Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung unter Vorbehalt reduzieren lassen.

Neue Krankenkassenleistungen

Wie in den Vorjahren, so sind auch 2019 die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeweitet worden:

Darmkrebsvorsorge früher möglich

Männer haben nun schon ab 50 Jahren Anspruch auf eine Darmspiegelung (Koloskopie) zur Früherkennung von Darmkrebs. Bislang galt hier – unabhängig vom Geschlecht – eine 55-Jahres-Grenze. Jetzt gilt Folgendes:

  • Wer zwischen 50 und 54 Jahre alt ist, kann jährlich einen immunologischen Test (iFOBT) auf nicht sichtbare Blutspuren im Stuhl durchführen lassen.
  • Ab 50 Jahren haben Männer Anspruch auf zwei Früherkennungskoloskopien (Darmspiegelungen) im Mindestabstand von zehn Jahren. Wenn das Angebot erst ab 65 Jahren wahrgenommen wird, hat man Anspruch auf eine Früherkennungskoloskopie.
  • Ab 55 Jahren haben Frauen Anspruch auf zwei Früherkennungskoloskopien im Mindestabstand von zehn Jahren. Wenn das Angebot erst ab 65 Jahren wahrgenommen wird, besteht der Anspruch auf eine Früherkennungskoloskopie.
  • Ab 55 Jahren haben Frauen und Männer alle zwei Jahre Anspruch auf einen immunologischen Test (iFOBT), solange noch keine Früherkennungskoloskopie in Anspruch genommen wurde.
  • Bei auffälligen Stuhltests besteht generell Anspruch auf eine Abklärungskoloskopie.

HPV-Impfung nun auch für Jungen

Humane Papillomviren, besser bekannt ist wohl die Abkürzung HPV, stehen im Verdacht, bei Frauen Gebärmutterhalskrebs zu verursachen. Seit einigen Jahren gibt es eine Impfung gegen bestimmte humane Papillomviren als Krankenkassenleistung für Mädchen. Künftig übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dieser Impfung für alle Kinder zwischen 9 und 14 Jahren – also auch für Jungen.

HPV-Impfungen schützen vor der Infektion mit in den Impfstoffen enthaltenen HPV-Typen. HPV-Infektionen verlaufen meist symptomlos, können aber Krebs und Genitalwarzen verursachen. Laut Angaben der Ständigen Impfkommission erkranken in Deutschland jedes Jahr etwa 6.250 Frauen und ca. 1.600 Männer an HPV-bedingten Karzinomen im Bereich der Gebärmutter, Vagina, Vulva bzw. des Penis sowie im Bereich von Anus und Rachen. Eine entsprechende Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wurde vom Bundesministerium für Gesundheit gebilligt.

Stationäre Rehabilitation für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben häufig aufgrund ihrer familiären Situation keine Möglichkeit, ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Deshalb wurde für sie der Anspruch geschaffen, auf ärztliche Verordnung und mit Genehmigung der Krankenkasse auch dann stationäre Rehabilitation zu erhalten, wenn vom medizinischen Gesichtspunkt her eine ambulante Reha ausreichend wäre.

Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig mit dem pflegenden Angehörigen in der stationären Reha-Einrichtung mitbetreut werden. Andernfalls müssen die Kranken-und Pflegekasse die Betreuung organisieren. Rehabilitationsleistungen für erwerbstätige pflegende Angehörige liegen dabei weiterhin in der Verantwortung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Taxifahrten zum Arzt für Pflegebedürftige und Schwerbehinderte

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ haben, werden von der Kasse bezahlte Taxifahrten zu einer ambulanten fachärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung einfacher. Sie gelten jetzt mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt. Bisher musste die Kostenübernahme für solche Fahrten immer zuvor bei der Kasse beantragt und von ihr genehmigt werden. Das führte zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand.

Familienversicherung: Einkommensgrenze 445 Euro

Kinder und Ehepartner von gesetzlich Krankenversicherten, können über den Partner oder die Eltern bei AOK, Barmer & Co kostenlos familienversichert werden. Ihre monatlichen Einkünfte dürfen dabei ab 2019 maximal bei 445 Euro (vorher: 435 Euro) liegen.

Minimal günstigere Regelungen gelten nach wie vor für Minijobber. Ihre Einkünfte dürfen monatlich bis zu 450 Euro betragen (also 5 Euro mehr), ohne dass die beitragsfreie Versicherung verloren geht.

Wichtig zu wissen: Es gibt neben dem Minijob noch eine weitere Spielart der geringfügigen Beschäftigung: Die so genannte kurzzeitige Beschäftigung (interne Verlinkung nach oben zum Punkt 6). Durch eine solche in der Regel maximal dreimonatige Beschäftigung wird die beitragsfreie Familienversicherung nicht gefährdet: Eine „nicht regelmäßige“ Überschreitung der genannten Einkommensgrenzen ist nämlich erlaubt.

Beispiel: Eine Hausfrau jobbt für drei Monate im Jahr als Bedienung in einem Eiscafé und verdient 2.000 Euro je Monat. Sie erzielt ihr Einkommen im Rahmen einer so genannten kurzzeitigen Beschäftigung. Damit ist sie sozialversicherungsfrei und die Einkünfte ändern nichts an dem Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung.

Voraussetzung für die Anerkennung als kurzfristige Beschäftigung ist, dass die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres befristet ist.

Und wichtig ist weiter: Neben der kurzfristigen Beschäftigung könnten die Betroffenen zusätzlich auch noch einen Minijob (allerdings bei einem anderen Arbeitgeber) ausüben.

Familienversicherte haben übrigens Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – außer auf Krankengeld.

Mehr Geld für Familien

Das Familienentlastungsgesetz bringt für Familien in zwei Stufen Entlastungen. Dazu tragen eine Erhöhung des Kindergelds, ein höherer Kinderbetrag und höhere Grundfreibeträge bei.

Das Kindergeld steigt 2019 um 10 Euro pro Kind – allerdings erst ab Juli 2019.

 

So viel Kindergeld erhalten Sie ab Juli 2019 bei mehreren Kindern
Anzahl Kinder Kindergeld gesamt
1 Kind 204 Euro
2 Kinder 408 Euro
3 Kinder 618 Euro
4 Kinder 853 Euro
jedes weitere Kind 235 Euro

Steuerliche Kinderfreibeträge angehoben

Genau genommen müssen dabei zwei Komponenten unterschieden werden: Der Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Der letztere ist seit 2010 unverändert und beträgt 2.640 Euro. Der Existenzminimums-Freibetrag muss dagegen regelmäßig angepasst werden. Er wird im kommenden Jahr von jetzt 4.788 Euro auf 4.980 Euro angehoben. Der Gesamtkinderfreibetrag steigt damit 2019 von 7.428 Euro auf 7.620 Euro.

Auch die Erhöhung für 2020 steht bereits fest. Der Gesamtkinderfreibetrag steigt dann um 192 Euro auf 7.812 Euro.

Auch der steuerliche Grundfreibetrag steigt in den kommenden Jahren in zwei Schritten. 2019 beträgt er 9.168 Euro und 2020 sind es 9.408 Euro.

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende steigt

Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende steigt 2019 um sechs bis neun Euro.

Alleinerziehende sind neben den Erwerbslosen am meisten armutsgefährdet – auch wegen ausbleibender Unterhaltszahlungen des jeweils anderen Elternteils. In solchen Fällen springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Diese Leistung muss beim örtlichen Jugendamt beantragt werden.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem so genannten Mindestunterhalt. Letzterer wird vom Bundesjustizministerium alle zwei Jahre durch eine „Mindestunterhaltsverordnung“ festgelegt. Von diesem Betrag wird das Kindergeld abgezogen. Da sich sowohl der Mindestunterhalt als auch das Kindergeld erhöht haben, ändert sich auch der Unterhaltsvorschuss.

Unterm Strich gibt es – je nach Alter des Kindes – ein kleines Plus zwischen sechs und neun Euro. Anspruchsberechtigt sind seit Juli 2017 alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren (vorher: unter 12 Jahren). Auch die früher geltende Maximalbezugsdauer von 72 Monaten wurde aufgehoben. Maximal besteht damit nun für 18 Jahre Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Höhe des Unterhaltsvorschusses 2019 2018
für Kinder bis unter 6 Jahre 160 Euro 154 Euro
für Kinder zwischen 6 und unter 12 Jahre 212 Euro 205 Euro
für Kinder zwischen 12 und unter 18 Jahre 282 Euro 273 Euro

Düsseldorfer Tabelle: Mehr Unterhalt für Trennungskinder

Ab Anfang 2019 steht Trennungskindern etwas mehr Unterhalt zu – nachdem die Unterhaltsansprüche 2018 vielfach sogar gegenüber dem Vorjahr gesunken waren. Doch durch die jüngste Erhöhung wird das Niveau von 2017 vielfach noch nicht erreicht.

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ gibt Auskunft darüber, wie viel Kindesunterhalt Elternteile, die nicht mit ihren Kindern zusammenleben, nach der Trennung monatlich zahlen müssen. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, sie wird jedoch bundesweit von den Familiengerichten anerkannt.

Zum 1.1.2019 erfolgt eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle. Dies ist eine direkte Folge der Erhöhung des Mindestunterhalts zum 1.1.2019 durch die Mindestunterhaltsverordnung (geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.9.2017). Der Mindestunterhalt beträgt danach 2019

  • 354 Euro (vorher: 348 Euro) für Kinder bis 6 Jahre,
  • 406 Euro (vorher: 399 Euro ) für Kinder zwischen 6 und (unter) 12 Jahren) und
  • 476 Euro (vorher: 467 Euro) für Kinder zwischen 12 und (unter) 18 Jahren.

Das bedeutet: Kinder, die Anspruch auf den Mindestunterhalt haben, haben 2019 etwas höhere Leistungsansprüche. Diese Mindestbeträge gelten jedoch nur für Eltern der ersten (= untersten) Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Wie bisher gilt: Unterhaltspflichtige mit höheren Einkommen, müssen für ihre Kinder auch mehr Unterhalt zahlen. Es bleibt also nicht bei den Mindestbeträgen. Der erste „Stufenschritt“ beginnt dabei schon seit 2018 bei 1.900 Euro.

So müssen Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen zwischen 3.501 und 3.900 Euro für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren monatlich 610 Euro zahlen gegenüber 598 Euro im Vorjahr. Zum Vergleich: 2017 waren es noch 626 Euro. Der Unterhalt für junge Erwachsene ab 18 Jahren hat sich nicht verändert.

Von den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Zahlbeträgen muss jeweils die Hälfte des Kindergelds abgezogen werden. Bei einem Kindergeldanspruch von 204 Euro (für die ersten beiden Kinder ab Juli 2019) monatlich müssen beispielsweise von den Tabellenbeträgen (½ von 204 =) 102 Euro abgezogen werden. Bis dahin werden (½ von 194 =) 97 Euro abgezogen. Die Zahlbeträge für Kinder ändern sich in diesem Jahr zweimal – was mit Sicherheit in einer Reihe von Fällen zu Unstimmigkeiten führen wird.

Wichtig weiterhin. Die Werte der Düsseldorfer Tabelle gehen von einem Elternteil aus, der gegenüber seinem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Muss ein Zahlungspflichtiger für mehr als zwei Kinder Unterhalt zahlen, rückt er je nach Kinderzahl um eine oder mehrere Gehaltsgruppen nach unten – und umgekehrt nach oben, wenn er nur ein Kind hat.

Der notwendige Eigenbedarf („Selbstbehalt“) der Unterhaltspflichtigen ist gleich geblieben. Er beträgt weiterhin 1.080 Euro für Erwerbstätige und 880 Euro für Nichterwerbstätige.

Düsseldorfer Tabelle: 2019 und 2018 im direkten Vergleich (Beträge in Euro)
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren
0 bis 5 6 bis 11 12 bis 17 ab 18
2019 2018 2019 2018 2019 2018 2019 2018
1. bis 1.900 354 348 406 399 476 467 527 527
2. 1.901 - 2.300 372 366 427 419 500 491 554 554
3. 2.301 - 2.700 390 383 447 439 524 514 580 580
4. 2.701 - 3.100 408 401 467 459 548 538 607 607
5. 3.101 - 3.500 425 418 488 479 572 561 633 633
6. 3.501 - 3.900 454 446 520 511 610 598 675 675
7. 3.901 - 4.300 482 474 553 543 648 636 717 717
8. 4.301 - 4.700 510 502 585 575 686 673 759 759
9. 4.701 - 5.100 539 529 618 617 724 710 802 802
10. 5.101 - 5.500 567 557 650 639 762 748 844 844
ab 5.501 Nach den Umständen des Falles

Grundsicherung und ALG II

Höhere Regelsätze für Hartz IV

Die Regelbedarfssätze bei den Grundsicherungsleistungen wurden angepasst. Diese gelten u.a. für die Grundsicherung im Alter.

Zum 1.1.2019 erhöhen sich die Regelsätze bei den Grundsicherungsleistungen („Hartz IV, Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zwischen 5 und 8 Euro.

Einem Alleinstehenden wird danach 2019 monatlich ein Regelbedarf von 424 Euro zugestanden (zuzüglich der Wohnkosten). 2018 waren es 416 Euro. Die Sätze für Partner in Bedarfsgemeinschaften steigen von 374 Euro auf 382 Euro, so dass ein Paar insgesamt monatlich 16 Euro mehr erhält. Dazu werden noch die (angemessenen) Kosten für die Wohnung berücksichtigt, die unterschiedlich hoch ausfallen.

Regelbedarfe 2019
Stufe
Alleinstehende/
Alleinerziehende
424 Euro
(+ 8 Euro)
1
(Ehe-)Partner ab 18 Jahre 382 Euro
(+ 8 Euro)
2
Weitere Erwachsene* 339 Euro
(+ 7 Euro)
3
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 322 Euro
(+ 6 Euro)
4
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 302 Euro
(+ 6 Euro)
5
Kinder unter 6 Jahren 245 Euro
(+ 5 Euro
6
* Erwachsene in stationären Einrichtungen und nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern

Das Grundsicherungsniveau lässt sich einfach errechnen durch die Formel „Miete plus Regelsatz“: Bei einem (Eck-)Regelsatz für einen Alleinstehenden in Höhe von 424 Euro und einer monatlichen Warmmiete in Höhe von 400 Euro liegt das (individuelle) Grundsicherungsniveau bei 824 Euro. Liegen die (Netto-) Einkünfte hierunter, besteht ggf. ein Anspruch auf einen Zuschuss durch das Sozialamt.

Tipp: Gerade in Großstädten kommen viele Rentner, Arbeitslose und Arbeitnehmer mit niedrigem Lohn durch die Mieten in den Bereich des Grundsicherungsanspruchs. So werden in München beispielsweise für einen Alleinstehenden Kaltmieten von bis zu 660 Euro vom Sozialamt akzeptiert und ggf. bezuschusst. In München liegt die Grundsicherungsschwelle für einen Alleinstehenden bei Berücksichtigung der Heizkosten über 1.100 Euro.

Angemessene monatliche Unterkunftskosten in Großstädten
Stadt Bruttokaltmiete in Euro
1 Person 2 Personen
Berlin 404,00 472,20*
Hamburg 481,00 577,20
München 660,00 869,00
Köln 574,00 696,00
Frankfurt a.M.** 496,00 560,00
Stuttgart 450,00 564,00
Düsseldorf 459,00 555,00
Dortmund 415,90 517,15
Essen 354,00 450,45
Leipzig 279,60 372,92
* ab 1.7.2019: 511,55 Euro
** Die Bruttokaltmiete richtet sich nach dem Baujahr des Gebäudes (hier unterstellt: ab 2002)
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Autor

Rolf Winkel