Altersvorsorge / 21.10.2019

Altersvorsorge: Was passiert bei Pfändung oder Hartz 4-Bezug? – Teil 2: Private Renten- und Kapitallebensversicherungen

Was passiert mit der Altersvorsorge, wenn man auf Hartz 4 angewiesen ist oder eine Pfändung droht? In Teil zwei unserer Serie geht es um private Renten- und Kapitallebensversicherungen.

Bild zum Thema Altersvorsorge: Was passiert bei Pfändung oder Hartz-4-Bezug? Teil 2: Private Renten- und Kapitalversicherungen. – Frau sitzt am Tisch mit Unterlagen und telefoniert.

Inhalt

Wann sind Beiträge zu privaten Renten- und Lebensversicherungen pfändbar?

Kündigung jederzeit möglich

Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen können jederzeit gekündigt und zu Geld gemacht werden oder über ein so genanntes Policendarlehen beliehen werden. So nennt sich ein Darlehen der Versicherungsgesellschaft, das durch die Versicherung der Betroffenen abgesichert ist. Gerade für Selbstständige kann das praktisch sein: Etwa wenn eine neue Maschine gekauft werden muss und sonst kein Geld da ist.

Die Kehrseite ist allerdings: Die Versicherungen sind überhaupt nicht vor zum Zugriff von Gläubigern geschützt. Und wer einmal auf Hartz 4 angewiesen sein sollte, hat das Nachsehen, denn das fürs Alter vorgesehene Geld muss meist erst aufgebraucht werden, bevor es Arbeitslosengeld 2 gibt.

Das wollte der Gesetzgeber 2007 mit dem „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge“ ändern. Denn wenn gerade Selbstständigen kurz vor dem Erreichen des Ruhestands die Alterssicherung gepfändet wird, sind sie im Alter auf Grundsicherung angewiesen – und liegen dem Staat auf der Tasche. Deshalb können manche Verträge seitdem vor Pfändungen geschützt werden.

Welche Verträge vor Pfändungen geschützt werden können

Seit 2007 können (potenzielle) Schuldner ihre Verträge zur privaten Altersvorsorge – je nach Alter des Vertragsinhabers – bis zu einem Wert (Rückkaufswert / Deckungswert) von maximal 256.000 Euro unpfändbar stellen.

Geregelt ist das in Paragraph 851c Zivilprozessordnung, der den Titel „Pfändungsschutz bei Altersrenten“ trägt. Ein Pfändungsschutz gilt danach für private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne immer dann, wenn folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Leistung muss später lebenslang gezahlt werden, darf also nicht auf einen Schlag gezahlt werden.
  2. Die Rente wird frühestens ab 60 gezahlt – es sei denn, es tritt vorher Berufsunfähigkeit ein.
  3. Über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann nicht verfügt werden, eine vorzeitige Kündigung, Beleihung, Verpfändung oder Abtretung ist nicht möglich.
  4. Die Bestimmung von Dritten – mit Ausnahme von Hinterbliebenen (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Kinder) – als Berechtigte ist ausgeschlossen.
  5. Die Zahlung einer Kapitalleistung darf nur für den Todesfall vereinbart sein.

Soweit diese Voraussetzungen erfüllt werden, sind neben lebenslangen privaten Altersrenten z. B. auch Auszahlpläne mit Restverrentung geschützt. Für das „klassische“ Sparbuch, Aktien und ähnliche Anlageformen gilt das Gesetz allerdings nicht.

Rund 65 Millionen Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen gibt es in Deutschland. Solche Versicherungen sind weder vor Pfändungen geschützt noch bieten sie einen „Hartz-4-Schutz“. Doch wer Bescheid weiß und seine Verträge ändert, kann die Rücklagen fürs Alter vor Gläubigern und dem Jobcenter sichern.

Vorzeitige Kündigung ausgeschlossen

Eine vorzeitige Kündigung wie bei „normalen“ Versicherungsverträgen ist bei Verträgen, die diese fünf Kriterien erfüllen, dann aber mehr möglich. Das regelt § 168 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes. Das bedeutet: Der Vertrag läuft in jedem Fall bis mindestens zum 60. Lebensjahr weiter – wenn der Versicherte nicht vorher stirbt.

Umwandlungsrecht für bestehende Verträge

Weil normale Kapitallebens- oder Rentenversicherung die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, hat der Gesetzgeber Versicherten ausdrücklich das Recht zur Vertragsänderung zugestanden: § 167 des Versicherungsvertragsgesetzes, „Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes“.

Danach können Versicherte eine Umwandlung ihres Vertrags in eine Versicherung verlangen, die genau dem oben zitierten Anforderungskatalog einspricht. Dies kann „jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode“ gefordert werden. Spätestens am Ende eines Versicherungsjahres muss der Vertrag also umgestellt werden, wenn der Versicherte es so wünscht – je nachdem, wie die „Versicherungsperiode“ im Vertrag geregelt ist, auch früher. Die entstehenden Kosten muss der Betroffene dabei aber selbst tragen.

Bei einer Kapitallebensversicherung, bei der vielfach alternativ die Zahlung eines Einmalbetrages oder einer Rente vereinbart ist, muss die Variante „Kapitalleistung“ ausgeschlossen werden.

Obergrenzen für den Schutz des Deckungskapitals

Der Pfändungsschutz bei Versicherungen gilt allerdings nicht unbegrenzt: Je nach Lebensalter sind unterschiedlich hohe Beträge im Falle einer Pfändung gesichert. Für einen 67-Jährigen sind es zum Beispiel maximal 256.000 Euro. Eine Altersstaffelung ist in § 851 c Abs. 2 der Zivilprozessordnung geregelt, die davon ausgeht, dass pro Kalenderjahr mit zunehmendem Alter mehr für die Alterssicherung zurückgelegt werden kann. So sind etwa im Alter zwischen 30 und 39 insgesamt 4.000 Euro pro Jahr an zurückgelegtem Vermögen für die Alterssicherung vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Ab 60 sind es dann 9.000 Euro.

Durch dieses Deckungskapital soll jeweils gesichert werden, dass den Betroffenen im Alter Monat für Monat mindestens so viel zur Verfügung steht wie nach den gesetzlichen Pfändungsfreibeträgen pfändungsfrei ist. Ein Haken hieran ist allerdings: Die Tabellenwerte sind seit 2007 nicht mehr angepasst worden.

Pfändungsfreies Deckungskapital bei Kapitallebensversicherungen
Lebensalter
von – bis
Erhöhung des pfändungsfreien Deckungskapitals pro Lebensjahr Maximal pfändungsfreies Deckungskapital
18 – 29 2.000 Euro 2.000 – 24.000 Euro
30 – 39 4.000 Euro 28.000 – 64.000 Euro
40 – 47 4.500 Euro 68.500 – 100.000 Euro
48 – 53 6.000 Euro 101.000 – 136.000 Euro
54 – 59 8.000 Euro 144.000 – 184.000 Euro
60 – 67 9.000 Euro 193.000 – 256.000 Euro

Höheres Deckungskapital ist pfändbar

Beträge, die über die in der Tabelle festgelegten Werte hinausgehen, sind zu 70 Prozent verwertbar und dürfen damit gepfändet werden. Ist das Deckungskapital allerdings dreimal so hoch wie der „angemessene“ Betrag, so ist der übersteigende Betrag voll pfändbar.

Beispiel:

Der Vertrag eines 65-Jährigen hat einen Deckungswert von 800.000 Euro, Als angemessen gilt in diesem Alter ein Deckungskapital in Höhe von 238.000 Euro. Das Dreifache hiervon sind 714.000 Euro (= 3 x 238.000 Euro). Deshalb sind die 86.000 Euro, die der Deckungsbetrag über dieser Summe liegt, voll pfändbar. Die Differenz zwischen 238.000 und 714.000 Euro beträgt 476.000 Euro. Hiervon sind 70 Prozent = 333.200 Euro pfändbar. Insgesamt liegt der pfändbare Betrag damit bei 419.200 Euro.


Verschiedene Anwartschaften zusammenrechnen

Haben Schuldner verschiedene Altersvorsorgeanwartschaften, können diese im Fall einer Pfändung auch zusammengerechnet werden. Das betrifft beispielsweise Selbstständige, die zu Beginn ihres Arbeitslebens eine Zeit lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Dann kann der bei der Renteninformation ausgewiesene Betrag berücksichtigt werden und auf dieser Grundlage berechnet werden, wie viel „Luft“ noch für eine zusätzliche private Absicherung bleibt. Das geschieht aber nur auf Antrag der Gläubiger und wenn die Vollstreckungsgerichte entsprechend entscheiden.

Vertrag erst umwandeln, wenn Pfändung droht

Das ist gerade für Selbstständige eine sehr schwierige Frage: Denn wenn die Vertragsveränderung sehr frühzeitig vorgenommen wird – sozusagen rein vorbeugend – ist man zwar, was die Alterssicherung angeht, auf der sicheren Seite. Man verliert aber enorm viel Flexibilität. Das in den jeweiligen Versicherungsvertrag eingezahlte Geld steht dann – beispielsweise – nicht mehr zur Verfügung, um eine Investition zu tätigen. Man kann den Vertrag dann auch nicht mehr in die Finanzierung einer Immobilie einbauen. Es spricht also wenig dafür, die Versicherung schon rein vorsorglich anzupassen.

Sobald aber eine Pfändung droht, ist Eile geboten. Nach der Gesetzesbegründung ist eine Vertragsumwandlung solange möglich wie „Rechte Dritter nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht abgetreten oder gepfändet sind“ (Bundestagsdrucksache 16/886, S. 14).

Umgekehrt bedeutet dies: Solange die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis noch nicht gepfändet sind, ist eine Umwandlung des Versicherungsvertrags in einen pfändungsgeschützten Vertrag erlaubt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.7.2015 (Aktenzeichen: IV ZR 223/15) tritt der Pfändungsschutz erst ein, wenn eine Umwandlung des Versicherungsvertrags erfolgt ist – und zum Beispiel nicht schon dann, wenn der Antrag auf Umwandlung gestellt aber von der Versicherung noch nicht bearbeitet ist.

Laufende Beitragszahlung nicht gesichert

Eine Alterssicherung muss langsam aufgebaut werden – durch laufende Beiträge. Bei sozialversicherten Arbeitnehmern sind die regelmäßigen Beiträge zur Sozialversicherung vor einer Pfändung geschützt. Für Selbstständige gilt dies nicht. Bei Ihnen erhöht sich der vor Pfändung gesicherte Teil ihres Einkommens nicht um die laufenden Versicherungsbeiträge. Das befand der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 12. Mai 2011 (Aktenzeichen: IX ZB 181/10). Der BGH entschied, es gebe keinen Pfändungsschutz für die erforderlichen Beitragseinzahlungen in der Ansparphase. Pfändungsschutz bestehe nur für das aufgebaute Deckungskapital sowie die nach Eintritt des Versicherungsfalls anfallenden Leistungen.

ALG-2-Bezug: Wann hat das Sozialamt Zugriff auf Versicherungen?

Für (private) Rücklagen von Antragstellern auf Hartz 4 gilt ein gewisser Schutz. Zunächst einmal wird jedem Hartz-4-Bezieher ein kleines Schonvermögen zugestanden. Das errechnet sich nach der Formel „Lebensalter x 150 Euro“, wobei auch für Jüngere ein Mindestbetrag von 3.100 Euro gilt. Rücklagen in dieser Höhe müssen deshalb nicht aufgebraucht werden, bevor Hartz 4 beantragt werden kann.

Darüber hinaus gibt es für besondere Rücklagen fürs Alter – wie zum Beispiel eine Kapitallebensversicherung – einen weiteren Freibetrag. Zusätzlich sind beim ALG 2 weitere 750 Euro pro Lebensjahr und Partner anrechnungsfrei – allerdings nur für „geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen“. Das bestimmt § 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II. „Der Freibetrag gilt für jegliche Form der Altersvorsorge“, stellen die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit klar. Die Regelung begünstigt damit nicht nur private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sondern auch andere Vorsorgeprodukte, wie beispielsweise Sparverträge.

Keine Verwertung der angesparten Beiträge vor dem Alter

Voraussetzung für die Gewährung des 750-Euro-Freibetrags ist, dass die Verwertung der Guthaben „vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist“, so die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen. Auch ein Rückkauf bzw. eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Dies müsse aus der jeweiligen Vereinbarung hervorgehen. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reiche dabei aus. Gesetzlich geregelt ist dies in § 168 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Bundesagentur gibt hierzu auch einen Vorschlag, wie eine Zusatzvereinbarung zum Versicherungsvertrag lauten könnte: „Fälligkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahrs ist ausgeschlossen, vorheriger Rückkauf/vorherige Kündigung ausgeschlossen.“

Übrigens:

Um von der 750-Euro-Regelung profitieren zu können, kann im Versicherungs- oder Sparvertrag ruhig festgelegt sein, dass die fällige Summe mit dem 60. Lebensjahr „auf einen Schlag“ ausgezahlt wird. Die Zahlung einer lebenslangen Rente wird nicht verlangt.


Höhe der geschützten Beiträge berechnen

In welcher Höhe Rücklagen fürs Alter geschützt sind, lässt sich leicht errechnen: Für einen 30-Jährigen gilt eine zusätzliche private Altersvorsorge bis zur Höhe von 30 x 750 = 22.250 Euro als angemessen. Für einen alleinstehenden 60-Jährigen sind beispielsweise maximal 60 x 750 = 45.000 Euro Deckungswert einer Versicherung geschützt. Bei einem Ehepaar im gleichen Alter sind es 90.000 Euro.

Ist eine Versicherung oder ein Sparvertrag mehr wert als der Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr, so kann Hartz 4 gegebenenfalls als Darlehen gewährt werden.

Vertragsänderung auch noch bei Beginn des Hartz-4-Bezugs möglich

Ist es nicht manchmal für eine Vertragsänderung zu spät? Oder anders gefragt: Ist eine Vertragsänderung auch dann rechtens, wenn sie ganz spät erfolgt und eindeutig das Ziel hat, den Anspruch auf ALG 2 zu sichern? Mit genau dieser Frage hat sich die Bundesagentur für Arbeit in ihrer „Wissensdatenbank“ zum SGB II beschäftigt. Dort geht es um den Fall, dass ein Antrag auf ALG 2 zunächst wegen zu hohen Vermögen abgelehnt wird. Der Betroffene ändert jedoch seinen Versicherungsvertrag umgehend und beantragt erneut Arbeitslosengeld 2. Das ist völlig in Ordnung, findet die Arbeitsagentur, der Antragsteller nutze „lediglich die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Freibeträge“ aus. Von sozialwidrigem Handeln könne keine Rede sein, das Vermögen „des Kunden wird nicht vermindert, auch handelt er nicht sozialwidrig“.

Mehr dazu: www.arbeitsagentur.de

Selbstständige: Laufende Beitragszahlung kann geschützt sein

Vorteile gibt es für Selbstständige, die ihr Einkommen mit Hartz 4 aufstocken: Bei ihnen sind nach der Fachlichen Weisung der BA zu § 11-11b SGB II „angemessene Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge“ vom Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit abzusetzen. Unterm Strich bedeutet dies: Die Betroffenen erhalten eine höhere Leistung vom Amt und können so die laufenden Versicherungsbeiträge entrichten. Für Arbeitnehmer gilt dies jedoch nicht.

Tipp:

Wer über Rücklagen zur Alterssicherung verfügt, sollte sich rechtzeitig vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld 2 durch seine Versicherungsgesellschaft (oder Bank) beraten lassen und sich über die Möglichkeit einer Vertragsänderung informieren.


Aber Achtung: Niemand sollte eine solche Vereinbarung vorsorglich – also für den Fall, dass er irgendwann einmal auf Arbeitslosengeld 2 angewiesen sein sollte – treffen. Denn die Vereinbarung ist unwiderruflich. Der Versicherungsnehmer kann deshalb auch nicht mehr über den betroffenen Teil der Lebensversicherung vorzeitig verfügen, wenn er letztlich doch kein Arbeitslosengeld 2 beantragen müsste.

Hartz-4-sicher, aber trotzdem pfändbar

Wichtig zu wissen: Wer nach § 168 Abs. 3 die Verwertung seines Kapitallebensversicherungs- oder Rentenvertrags unwiderruflich ausschließt, schützt die Versicherung damit zwar im Falle des Hartz-4-Bezugs, jedoch nicht bei einer Pfändung. Das hat der Bundesgerichtshof am 1.12. 2011 entschieden (Aktenzeichen: IX ZR 79/11). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Ablauf des Vertrags auch eine Kapitalabfindung gezahlt werden kann.

Tipp:

Wer den Vertrag auch vor einer Pfändung schützen will, sollte die weitergehende Vertragsumwandlung „zur Erlangung eines Pfändungsschutzes“ nach § 167 des Versicherungsvertragsgesetzes wählen.


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Autorenbild

Autor

Katja Mathes