Altersvorsorge / 29.09.2014

Betriebliche Altersvorsorge: Worauf man beim Jobwechsel achten muss

30 Jahre Betriebszugehörigkeit? Diese Jubiläen werden Firmen künftig seltener feiern. Nur etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer arbeitet laut Statistischem Bundesamt zehn Jahre oder länger in einem Betrieb. Und das hat Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge. Arbeitnehmer können ihre Verträge mitnehmen und auch das bis dahin angesparte Kapital behalten – sofern einige Bedingungen erfüllt sind.

Junges Paar prüft Unterlagen – Bildnachweis: wdv © J.Lauer

Arbeitnehmer können Anwartschaften aus Verträgen, die ab 2005 geschlossen wurden, beim Jobwechsel mitnehmen, wenn es sich um Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds handelt. Das ist in Paragraf 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BertrAVG) geregelt. 

Mit Arbeitgeber absprechen

Entweder steigt der neue Arbeitgeber in den bestehenden Vertrag ein oder das bisher angesparte Kapital – die Anwartschaften – wird auf das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers übertragen. Wenn beides nicht möglich ist, kann man den Vertrag auch eigenständig weiterführen oder – wenn die monatlichen Beiträge zu hoch sind – ruhen lassen. 

Bei der Mitnahme:

Finanziert der Arbeitgeber die Betriebsrente allein, können diese Anwartschaften beim Jobwechsel verfallen. Sie bleiben bestehen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt ist und fünf Jahre im Unternehmen war (Unverfallbarkeit). Für Verträge, die vor 1. Januar 2009 geschlossen wurden, gelten andere Alters- und Zeitgrenzen.

Für Verträge, die vor 2005 geschlossen wurden, und für Unterstützungskassen und Pensionszusagen ist die Übertragung der Anwartschaften auch möglich, sofern der neue Arbeitgeber einverstanden ist. 

Für alle Verträge gilt

  • Die Mitnahme muss innerhalb eines Jahren erfolgen.
  • Das bisher angesparte Geld übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2014 sind das 71.400 Euro). Ansonsten werden Steuern fällig.
  • Für die Übertragung können Gebühren anfallen.
  • Hat der alte Arbeitgeber einen Zuschuss gezahlt, ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, das auch zu tun.
  • Hat der alte Vertrag Zusatzkomponenten wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, muss der Arbeitnehmer diese Komponenten künftig vielleicht selbst zahlen.

Für die betriebliche Altersvorsorge gibt es fünf Durchführungswege. Zwei davon werden über den Betrieb abgewickelt, drei über eine außerbetriebliche Einrichtung:

  • extern: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
  • intern: Direktzusage, Unterstützungskasse

Wechselt man von einem internen in einen externen Durchführungsweg und umgekehrt, werden Steuern fällig. 

Nachteile bei Neuabschluss

Der neue Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die alten Verträge weiter zu führen. Wird das Kapital in einem neuen Vertrag angelegt, können Nachteile entstehen:

  • neue Abschlusskosten
  • niedrigere Garantiezinsen
  • schlechtere Konditionen wegen des gestiegenen Lebensalters
  • eventuell Nachteile durch erneute Gesundheitsprüfung

Ruhen lassen:

Eine Alternative kann sein, den Vertrag ruhen zu lassen. Der alte Vertrag verzinst sich auch ohne weitere Einzahlungen zu den alten Konditionen weiter. Die Rente wird bei kurzer Vertragslaufzeit dann aber entsprechend gering ausfallen. Bei häufigen Arbeitsplatzwechseln zerstückelt man außerdem seine Altersversorgung in mehrere Minirenten, was den Überblick erschwert.

Tipp: Es lohnt sich deshalb, mit dem künftigen Arbeitgeber über die betriebliche Altersvorsorge zu verhandeln. Ziel sollte sein, dass der neue Chef den bestehenden Versicherungsvertrag übernimmt. Sofern der neue Arbeitgeber nicht ein besseren Angebot unterbreitet. Denn auch wenn erneute Abschlusskosten höher und Zinsen niedriger ausfallen, kann sich das bei einem entsprechend hohen Zuschuss des Arbeitgebers lohnen. 

Mehr zum Thema

Autorenbild

Autor

Katja Mathes