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Welche Regeln galten bislang?
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zählen Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden bei Pflichtversicherten Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz (derzeit 14,6 %) erhoben. Hinzu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (im Durchschnitt derzeit 1,1 %). Betriebsrentner tragen die vollen Beträge allein.
Abgemildert wurde dies nach dem bis Ende 2019 geltenden Recht durch eine Freigrenze in Höhe von 5 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Diese Freigrenze galt für die Summe aus allen Betriebsrenten – also für Bezieher mehrerer Betriebsrenten nicht etwa für jede Betriebsrente einzeln – sowie aus „Arbeitseinkommen“.
Darunter versteht das SGB IV Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (wozu auch Einkünfte aus Photovoltaik- und Windkraft-Anlagen gehören). Überstiegen Betriebsrenten und „Arbeitseinkommen“ insgesamt die Freigrenze – 2019 handelte es sich dabei um 155,75 Euro monatlich – so waren die entsprechenden Einkünfte in der GKV voll beitragspflichtig.
Und was ändert sich hieran?
Durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde nun aus der bisherigen Freigrenze ein Freibetrag. Dieser liegt 2020 aufgrund der Kopplung an die gestiegene Bezugsgröße bei 159,25 Euro monatlich. Das bedeutet z. B. für den Fall, dass eine Betriebsrente brutto 200 Euro monatlich beträgt: Nur die 40,75 Euro, um die der Freibetrag überschritten wird, sind beitragspflichtig. Die Beitragsentlastung beträgt damit für den Fall, dass Betriebsrenten und Versorgungsbezüge insgesamt höher als 159,25 Euro im Monat sind, etwa 25 Euro monatlich.
Gilt die Neuregelung auch für diejenigen, die 2019 bereits eine Betriebsrente erhalten haben?
Diese Verbesserungen gelten sowohl für bestehende als auch für Neu-Renten. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Allerdings: Nachrechnen ist immer sinnvoll. Und: An den Abzügen, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden, ändert sich nichts. Es gibt also keine rückwirkende Beitragserstattung.
Durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz werden viele Betriebsrentner von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) etwas entlastet. Die Neuregelung tritt nach der Verabschiedung durch den Bundestag am 1.1.2020 in Kraft. Hierdurch soll die Betriebsrente als Vorsorgemodell gestärkt werden. Denn die hohen Abzüge von der Rente waren bislang alles andere als ein Werbeargument für die betriebliche Altersversorgung.
Was gilt bei kapitalisierten Renten?
Viele Betriebsrentner entscheiden sich gegen eine laufende Rentenzahlung und kassieren stattdessen einmalig einen höheren Betrag. Die Freigrenze gilt auch bei solchen kapitalisierten Betriebsrenten. Hier gelten generell 1/120 des Auszahlungsbetrags als beitragspflichtig. Bei einem Auszahlungsbetrag von 36.000 Euro wird der Beitrag z. B. auf eine fiktive monatliche Rente in Höhe von 300 Euro erhoben. Auch hiervon ist seit 2020 nur der 159,25 Euro übersteigende Betrag in der GKV beitragspflichtig.
Gilt der Freibetrag auch bei der Pflegeversicherung?
Nein. Die Neuregelung betrifft nur die fälligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht jedoch zur sozialen Pflegeversicherung (SPV). Eine Änderung von § 57 SGB XI sorgt dafür, dass es hier bei der bisherigen Freigrenzen-Regelung bleibt. Das bedeutet: Übersteigen Betriebsrenten und Arbeitseinkommen insgesamt 159,25 Euro monatlich, so ist wie bisher der komplette Betrag in der Pflegeversicherung beitragspflichtig.
Beispiel:
Ein in der GKV pflichtversicherter Rentner bezieht von seinem früheren Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 200 Euro. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 1,1 %. Er hat ein Kind und zahlt daher in der Pflegeversicherung den Satz von 3,05 %.
Bis zum 31. Dezember 2019 fielen monatlich Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von (200 x 15,7 % =) 31,40 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 6,10 Euro an, also insgesamt 37,50 Euro.
Vom 1. Januar 2020 an werden die Krankenversicherungsbeiträge nur noch von 40,75 Euro (= 200 Euro – 159,25 Euro) berechnet. Daraus resultiert ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 6,40 Euro (= 40,75 Euro x 15,7 %). Zusammen mit dem unveränderten Pflegeversicherungsbeitrag ergibt sich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 12,50 Euro. Das sind 25 Euro weniger als 2019 noch anfielen.
Hat die Neuregelung auch Folgen für Riester-geförderte Betriebsrenten?
Nein. Für diejenigen, die eine Riester-geförderte Betriebsrente erhalten, bringt die Neuregelung keine Änderung. Betriebliche Riesterrenten – wie beispielsweise VBL extra im Öffentlichen Dienst – sind schon seit 2018 nach dem neugefassten § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB IV in der GKV beitragsfrei. Das Gleiche gilt für die SPV.
Wer also beispielsweise eine „normale“ Betriebsrente in Höhe von 300 Euro und dazu noch eine Riester-geförderte Betriebsrente in Höhe von 160 Euro erhält, muss ohnehin nur auf die „normale“ Rente Beiträge zahlen. Und hier wird der volle Freibetrag berücksichtigt. Im Beispielfall sind von den insgesamt bezogenen 460 Euro Betriebsrente nur (300 minus 159,25 =) 140,75 Euro beitragspflichtig.
Neuregelung gilt nicht für freiwillige GKV-Mitglieder
Die Freibetrags-Regelung gilt nur für Versicherungspflichtige, insbesondere für die Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Für die – relativ wenigen – Rentner, die im Ruhestand freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, gilt die Neuregelung nicht. Wie auch bisher müssen sie von ihren volle Versorgungsbezügen Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Sie bleiben also von der Einführung des Freibetrags ausgenommen.
Weitere Informationen
Der Gesetzentwurf zum Nachlesen (PDF):
dipbt.bundestag.de
Betriebliche Altersvorsorge
Themenschwerpunkt auf Ihre Vorsorge