Finanzen / 27.02.2020

Doppelte Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaus

Wer eine doppelte Haushaltsführung geltend macht, muss nachweisen, dass er sich tatsächlich an den Kosten für den Haushalt beteiligt.

Bild zum Thema Doppelte Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaus: Familie mit Großeltern, Eltern und Kindern zusammen im Wohnzimmer.

Hannover/Berlin (dpa/tmn). Kinder, die im Haus der Eltern eine Wohnung und ihren Lebensmittelpunkt haben und am Arbeitsort noch eine zweite Wohnung anmieten, können die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie sich nachweislich an den Kosten für das Elternhaus beteiligen. Auf eine regelmäßige Mietzahlung kommt es dabei nicht an, entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Aktenzeichen: 9 K 209/18).

Häufig sind die Finanzämter bei Mehrgenerationenhäusern und einer doppelten Haushaltsführung skeptisch. „Insbesondere, wenn es sich um ledige Kinder handelt,“ weiß Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Aus diesem Grund sollten Belege gesammelt werden, mit denen nachgewiesen werden kann, dass sich das Kind an den Kosten der Lebensführung vor Ort beteiligt hat, rät Klocke.

Einmalige Zahlungen gelten auch als Beteiligung

Im konkreten Fall hatte ein lediger Arbeitnehmer zusammen mit seinem Bruder eine Wohnung im elterlichen Haus bewohnt. Am Arbeitsort hatte er zusätzlich eine 2-Zimmer-Wohnung angemietet. Einen Mietvertrag für die Wohnung im Elternhaus oder eine regelmäßige Mietzahlung gab es nicht.

In einem Monat überwies der Sohn aber 1.200 Euro als Kostenbeteiligung sowie weitere 550 Euro für die Fenstersanierung. Zudem konnte er nachweisen, dass er im Heimatort Lebensmittel für rund 1.400 Euro im Jahr gekauft hatte. In seiner Steuererklärung machte er eine doppelte Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt aber nicht anerkannte. Der Sohn habe sich nur unzureichend an den Kosten der Lebensführung beteiligt.

Dies sah das Finanzgericht anders: Aus Sicht der Richter liegt eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten auch dann vor, wenn sie in Form von einmaligen oder außergewöhnlichen Zahlungen erfolgt. Sie dürfen allerdings nicht geringfügig sein. Bei den Zahlungen des Klägers, die oberhalb einer Grenze von 10 Prozent lagen, sei das aber unproblematisch, so das Finanzgericht Niedersachsen.

Fall vor dem BFH anhängig

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Jetzt hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 39/19 Gelegenheit, den Fall in zweiter Instanz zu beurteilen. Betroffene, denen das Finanzamt in einem entsprechenden Fall die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennt, können sich auf dieses Gerichtsverfahren berufen. Dann bleibt der eigene Fall bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen. „Zur Begründung sollte das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden“, empfiehlt Klocke abschließend.

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www.rechtsprechung.niedersachsen.de
Entscheidung Finanzgericht Niedersachsen

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 Deutsche Presseagentur – Themendienst