Rente / 30.12.2022

Weniger Erziehungsrenten nach dem Tod des Ex-Partners

Hinterbliebene Geschiedene mit Kindern können einen Unterhaltsersatz erhalten. Die Zahl und die Höhe dieser Renten ist 2021 etwas gesunken.

Bild zum Beitrag "Weniger Erziehungsrenten – aber mehr Geld". Das Bild zeigt eine Mutter, die ihre Tochter im Grundschulalter huckepack trägt.

Frankfurt (sth). Die Zahl der Geschiedenen mit Kindern, die wegen Todes ihres Ex-Ehepartners eine gesetzliche Erziehungsrente erhalten, ist 2021 gesunken. Wie aus aktuellen Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervorgeht, ging die Zahl der im Vorjahr erstmals gezahlten Erziehungsrenten gegenüber dem Jahr 2020 um mehr als 100 auf 891 zurück. Insgesamt hatten demnach Ende 2021 genau 7.249 Mütter oder Väter Anspruch auf diese besondere Hinterbliebenenrente – etwa 300 weniger als im Vorjahr. Im Jahr 2005 profitierten nach Angaben der Rentenversicherung noch knapp 11.000 Kinder und Jugendlich von der Erziehungsrente.

Ebenfalls gesunken ist im Vorjahr die Höhe der gezahlten Erziehungsrenten. Eine monatliche Netto-Rente für berechtigte Neurenten-Empfängerinnen belief sich nach Angaben der DRV 2021 auf durchschnittlich 926 Euro – 20 Euro oder 2,1 Prozent weniger als 2020. Ursache dafür dürfte die 2021 im Westen ausgebliebene und im Osten nur gering gestiegene Rentenanpassung sein. Allerdings hängt die Rentenhöhe im Einzelfall – wie bei allen Hinterbliebenenrenten – davon ab, ob eigenes Einkommen des hinterbliebenen Elternteils angerechnet wird.

Anspruch auf eine Erziehungsrente haben Versicherte mit Kindern, die

  • nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden,
  • einen verstorbenen Ex-Ehegatten und
  • nicht wieder geheiratet haben,
  • die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben und
  • ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist (bei behinderten Kindern unabhängig vom Alter).

Die Erziehungsrente soll die finanzielle Absicherung eines oder einer Geschiedenen sicherstellen, solange er oder sie Kinder erzieht. Sie wird aber nicht – wie eine Witwen- oder Witwerrente – aus der Versicherung des Verstorbenen gezahlt, sondern aus dem eigenen Versicherungskonto.

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Broschüre über Hinterbliebenenrenten der Deutschen Rentenversicherung

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Autor

Stefan Thissen