Soziales / 14.01.2019

FAQ Weiterbildung: Das ändert sich für Beschäftigte ab 2019

Fit machen für die Digitalisierung: Arbeitsagenturen fördern ab 2019 noch mehr als bisher die Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Junge Menschen schauen auf einen Bildschirm mit Computercodes. Um Beschäftigte fit zu machen für die Digitalisierung, fördern die Arbeitsagenturen jetzt mehr Weiterbildungen.

Junge Menschen halten einen Tablet-Computer. Bild: IMAGO / Westend61

Weiterbildungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden seit 2019 noch mehr gefördert. Das gehört zur so genannten Qualifizierungsoffensive, die die Bundesregierung ausgerufen hat. Sie soll Beschäftigten die Chance geben, angesichts der schnellen technologischen Entwicklung „am Ball zu bleiben“, erklärt das Bundesarbeitsministerium.

Wie viel Geld wollen die Arbeitsagenturen 2019 für die Weiterbildung von Beschäftigten ausgeben?

1,1 Milliarden Euro. Im letzten Jahr waren es nur 640 Millionen Euro. Zum Vergleich: Für die Weiterbildung von Arbeitslosen sollen in diesem Jahr nur eine Milliarde Euro zur Verfügung stehen. Damit steht erstmals mehr Geld für die Weiterbildung von Beschäftigten als für diejenige von Arbeitslosen zur Verfügung.

Welche gesetzlichen Neuregelungen gibt es nun?

Nach dem am 1. Januar in Kraft getretenen Qualifizierungschancengesetz haben jetzt alle Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Weiterbildungsberatung bei den Arbeitsagenturen. Bisher gab es lediglich ein Anrecht auf „Berufsberatung“. Die Weiterbildungsberatung soll die „Beschäftigungsfähigkeit“ von Arbeitnehmern erhalten und verbessern. So soll ein beruflicher Aufstieg möglich werden und Arbeitslosigkeit verhindert werden. Ansprechpartner finden Interessenten bei der Agentur für Arbeit vor Ort. Informationen über zugelassene Weiterbildungsangebote enthält die Aus- und Weiterbildungsdatenbank KURSNET.

Gibt es nun auch einen Rechtsanspruch auf berufliche Weiterbildung?

Nein. Es sei denn, es gibt dazu tarifliche oder betriebliche Regelungen. Auch die Weiterbildungsförderung der Arbeitsagenturen ist nach wie vor eine „Kann-Leistung“.

Das bedeutet: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst?

Ja. Auch diejenigen, für die eine Weiterbildung grundsätzlich in Frage kommt, werden meist leer ausgehen, wenn die finanziellen Mittel für die Weiterbildung aufgebraucht sind.

Welche Beschäftigten haben denn die Chance, gefördert zu werden?

Im Prinzip können nun fast alle Beschäftigten gefördert werden, bei denen eine Weiterbildung als sinnvoll und notwendig gilt. Das gilt jetzt unabhängig von ihrer Qualifikation, ihrem Alter und der Betriebsgröße. Bisher konnten neben Arbeitslosen in der Regel nur gering qualifizierte Beschäftigte und Ältere in Kleinbetrieben die Weiterbildungskosten von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert bekommen.

Nun ist die Förderung generell möglich, wenn

  • der Erwerb des Berufsabschlusses in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt und
  • die Beschäftigten in den letzten vier Jahren vor der Antragstellung nicht an einer von der BA geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben.

Für wen soll es vor allem Zuschüsse geben?

Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten sollen vor allem Beschäftigte erhalten, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können oder die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind. Wer etwa künftig mit selbstfahrenden Gabelstaplern oder Industrierobotern umgehen muss, für den könnte eine Förderung in Frage kommen.

Daneben können auch Beschäftigte, die eine Weiterbildung in einem „Engpassberuf“ anstreben, nun gefördert werden. Gemeint sind damit Berufe, in denen ein von der BA festgestellter Fachkräftemangel besteht (etwa: Kranken- und Altenpflege).

Gibt es Ausschlusskriterien für die Förderung von Weiterbildung?

Ja. Die Weiterbildungen müssen „außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb durchgeführt werden und mehr als 160 Stunden“ (vier Wochen) dauern. Zudem müssen die jeweilige Maßnahme und ihr Träger zugelassen sein. Außerdem müssen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden, „die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristig Anpassungsfortbildungen hinausgehen“. Kurze Einweisungsschulungen wegen technischer Änderungen im Betrieb werden also nicht bezuschusst. Zum „No-Go“ gehören auch Weiterbildungen, zu denen der Arbeitgeber aufgrund von Vorschriften (etwa zur Unfallverhütung oder Hygiene) verpflichtet ist.

Muss sich der Arbeitgeber an den Weiterbildungskosten beteiligen?

Ja, in den meisten Fällen jedenfalls – sonst gibt es keine Förderung durch die BA. Je nach Größe des Unternehmens muss der Arbeitgeber zu den Lehrgangskosten mindestens 50 bis 85 Prozent beitragen. Den Rest schießt dann die Arbeitsagentur dazu. Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel: In Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sowie bei Weiterbildungen von über 45-jährigen oder schwerbehinderten Beschäftigten in Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmern entfällt die notwendige Kostenbeteiligung des Arbeitgebers (s. Abbildung). Wenn eine Förderung durch die BA in Frage kommt, erhält der Arbeitnehmer einen Bildungsgutschein. Unter den darin festgelegten Bedingungen (Bildungsziel, Dauer, Geltungsbereich) kann er dann den Gutschein bei einem zugelassenen Träger seiner Wahl einlösen.

Förderbedingungen im Überblick

Wie ist denn der Lebensunterhalt der Betroffenen während einer Weiterbildung gesichert?

Beschäftigte, die an einer Weiterbildung teilnehmen, haben in dieser Zeit im Prinzip keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – sofern Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nichts anderes regeln. Gesetzliche Anreize sollen aber dafür sorgen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus freien Stücken weiterzahlt. Schließlich profitieren Unternehmen ja von der Weiterbildung ihrer Beschäftigten.

Schon bisher konnten Arbeitgeber Zuschüsse bekommen, wenn sie Beschäftigte für berufsabschlussorientierte Weiterbildungen freistellten und das Arbeitsentgelt weiterzahlten. Jetzt können für alle Qualifizierungen, die länger als vier Wochen bzw. 160 Stunden dauern und nicht ausschließlich arbeitsplatzbezogen sind, solche Lohnzuschüsse gezahlt werden. Die Höhe orientiert sich wiederum an der Größe des Unternehmens. Sie liegt zwischen 25 bis 75 Prozent des Lohnes, der sich für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Wenn Beschäftigte ohne Berufsabschluss eine abschlussbezogene Weiterbildung absolvieren, kann sogar der volle Lohn bezuschusst werden (siehe Abbildung).

Hat der Betriebsrat bei Weiterbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht?

Ja. Wenn sich der Arbeitgeber für solche Maßnahmen entscheidet, hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung. Zur „Berufsausbildung“ gehören auch sämtliche Maßnahmen, die dem Arbeitnehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die ihn zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen oder es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erhalten.

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Autor

Rolf Winkel