Rente / 16.04.2018

Für besonders langjährig Versicherte: Abschlagsfreie Rente ab 63 einhalb Jahren

Mit 63 ½ in Rente, ganz ohne Abschläge. Seit der Rentenreform 2012 gibt es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für wen sie funktioniert und welche Zeiten zählen, erfahren Sie hier.

Seniorin liegt auf dem Sofa und liest lächelnd ein Buch. Bild: IMAGO / Westend61 / Emma Innocenti

Inhalt

Anspruch hängt vom Geburtsjahr ab

Möglichst früh in den Ruhestand – in eine Rente, mit der man auskommen kann. Das wünschen sich viele Versicherte. Daher ist die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte das bei weitem beliebteste vorzeitige Altersruhegeld. 

Steckbrief: Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Frühestmögliches Eintrittsalter: 63 Jahre und 6 Monate für den Jahrgang 1955, für jüngere Jahrgänge bis auf 65 Jahre ansteigend.
Mindestversicherungszeit: 45 Jahre
Weitere besondere Voraussetzungen: keine
Rentenabschläge: keine
Vorzeitiger Bezug: nicht möglich
Hinzuverdienst: möglich, bis zum regulären Rentenalter erfolgt eine Anrechnung
Bezug als Teilrente: möglich

Wer auf eine 45-jährige Mindestversicherungszeit kommt, kann die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen.

Das heißt vor allem: Man kann vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen – und zwar ohne Abschläge. Für diejenigen, die 1964 oder später geboren wurden, ist dies ab 65 Jahren möglich (statt „regulär“ mit 67). Für Ältere noch ein wenig früher (s. Tabelle), für den Jahrgang 1955 beispielsweise mit 63 ½ Jahren.

Wer stattdessen die Altersrente für langjährig Versichere (ohne den Zusatz „besonders“) in Anspruch nimmt, muss mit Rentenabschlägen rechnen, die sich im Laufe des Rentenbezugs auf einige zehntausend Euro belaufen.

Anhebung der Altersgrenze auf 65
Versicherte des Geburtsjahres Anhebung
auf ... Jahre und ... Monate
1954 63 4
1955 63 6
1956 63 8
1957 63 10
1958 64 0
1959 64 2
1960 64 4
1961 64 6
1962 64 8
1963 64 10
ab 1964 65 0

Diese Rentenart kommt für alle infrage, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder anderen Rentenzeiten (vor allem für Kindererziehung) auf ihrem Rentenkonto haben.

Wer früh – etwa mit 16 – die Lehre begonnen und lebenslang durchgearbeitet hat, erfüllt diese Voraussetzung locker.

Wer hingegen erst spät ins Arbeitsleben eingetreten ist wie Akademiker, oder längere Zeit Arbeitslosengeld II bezogen hat, kann dieses Ruhegeld in der Regel nicht erhalten.

Verschiedene Zeiten zählen mit

Um auf die 45 Beitragsjahre zu kommen, gibt es viele Möglichkeiten, denn nicht nur die Zeit der Erwerbstätigkeit zählt. So haben zum Beispiel viele Mütter Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, obwohl sie in ihrem Job längere Zeit pausiert haben. Der Grund: Die so genannten Kinderberücksichtigungszeiten zählen mit, wenn geprüft wird, ob die für diese Rente notwendigen 45 Versicherungsjahre zusammenkommen.

Wer auf seinem Rentenkonto Lücken hat, kann diese durch die rechtzeitige Zahlung freiwilliger Beiträge füllen. Wichtig zu wissen: In den meisten Fällen zählen diese Beiträge mit, wenn später geprüft wird, ob die 45-jährige Mindestversicherungszeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist. Auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I helfen dabei, die Mindestversicherungszeiten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erfüllen. Meistens jedenfalls.

Ein versicherungspflichtiger Minijob gilt als vollwertige Versicherungszeit und kann entsprechend zum Anspruch auf die abschlagsfreie Rente verhelfen – vorausgesetzt die Versicherungspflicht des Jobs wird nicht abgewählt. Das Gleiche kann für die Zeit der Angehörigenpflege in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gelten.

Mehr dazu erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Kinderberücksichtigungszeit bringt Anspruch

Gemeinhin galt die Rente mit – derzeit – 63 ½, die ursprünglich noch eine Rente ab 63 Jahren war, als reines „Männerthema“. Frauen, die derzeit und in naher Zukunft in Rente gehen, haben überwiegend wegen der Kindererziehung mehr oder weniger lange Jobpausen eingelegt. Daher kommen sie meist nicht auf 45 Jahre mit versicherungspflichtiger Beschäftigung.

Doch dabei werden die so genannten Kinderberücksichtigungszeiten vergessen. Auch diese zählen mit, wenn es um den Anspruch auf die neue Altersrente geht. Dies gilt natürlich auch für die zwei bzw. drei Jahre Kindererziehungszeit pro Kind, die bei der gesetzlichen Rente als beitragspflichtige Versicherungsjahre anerkannt werden. Doch diese fallen mit der Kinderberücksichtigungszeit zusammen und bringen damit für die 45 erforderlichen Versicherungsjahre keine „Extra-Jahre“.

Die Regelung zu den Kinderberücksichtigungszeiten wurde zwar erst 1992 eingeführt, gilt jedoch auch für die Vergangenheit – etwa wenn die Kinder in den 70er-Jahren geboren wurden.

Folgendes Beispiel zeigt, wie die Kinderberücksichtigungszeiten im Zusammenhang mit der Rente für besonders langjährig Versicherte wirken.

Beispiel

Beate Fischer wurde im Juni 1955 in Köln geboren. Im September 1971 war sie als Einzelhandels-Azubi erstmals sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend blieb sie in ihrem Ausbildungsbetrieb tätig, bis ihr erstes Kind geboren wurde (Januar 1984). Weitere Kinder kamen im Februar 1988 und August 1994 zur Welt.

Seitdem ihr zuletzt geborenes Kind zehn Jahre alt wurde, ist Frau Fischer wieder in einem Einzelhandelsunternehmen in einem Teilzeitjob als Einzelhandelskauffrau tätig. Damit kommt sie insgesamt auf folgende sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten:

  • September 1971 bis Februar 1984 (Ende des Mutterschaftsgeld-Bezugs):12 Jahre und sechs Monate
  • September 2004 bis Juni 2018: 13 Jahre und zehn Monate

Dies sind insgesamt 26 Jahre und vier Monate.

Auf ihrem Rentenkonto stehen zudem aber auch Kinderberücksichtigungszeiten vom Januar 1984 bis zum August 2004. Dies sind insgesamt 20 Jahre und acht Monate. Zwei Monate hiervon (Zeit des Mutterschaftsgeld-Bezugs) überschneiden sich mit ihren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten. Diese beiden Überschneidungsmonate ziehen wir hier der Einfachheit halber ab. Es bleiben also noch 20 Jahre und sechs Monate „reiner“ Kinderberücksichtigungszeit.

Insgesamt kommt Else Fischer damit Ende Juni 2018 bereits auf 46 Jahre und zehn Monate anrechenbarer Zeiten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, also auf deutlich mehr als die 45 erforderlichen Jahre.

Doch Ende Juni ist sie noch nicht alt genug, um diese Rente zu erhalten. Stattdessen könnte sie die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Doch dabei müsste sie (Jahrgang 1955) einen Rentenabschlag in Höhe von 9,9 Prozent hinnehmen. Das wäre in ihrem Fall immerhin eine Rentenminderung um knapp 100 Euro – und zwar lebenslang.

Deshalb sollte sie zunächst von einem Rentenantrag absehen und die Zeit, bis sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen könnte, – das wäre bei ihr im Januar 2019 der Fall – anderweitig überbrücken. Sie könnte beispielsweise mit ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrags vereinbaren oder die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I beantragen.

Erwünschter Nebeneffekt ist dabei: Durch die weitere beitragspflichtige Versicherungszeit würde ihre Rente nochmals steigen.

Übrigens: Frauen, die in der zehnjährigen Kinderberücksichtigungszeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, winkt zudem noch ein Rentenzuschlag. Denn Beschäftigungszeiten, in denen die Betroffenen zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes weniger als der Durchschnitt aller Rentenversicherten verdient haben, werden um bis zu 50 Prozent aufgewertet.

Voraussetzung dafür ist, dass die Betroffenen 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können. Dieses fällt den meisten allerdings leicht, da die Kinderberücksichtigungszeit hierbei mitgerechnet wird.

Tipp: Berücksichtigungszeiten auf dem Rentenkonto eintragen lassen

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sollten im Standardfall nach Ablauf der Berücksichtigungszeit – also zehn Jahre nach der Geburt – beantragt werden. Dafür gibt es das Formular V820, das man auch auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunterladen kann.

Ohne Antragstellung werden diese Zeiten von der Deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt – auch dann nicht, wenn aus dem Rentenkonto klar hervorgeht, dass ein Versicherter Kinder hat.

Doch keine Panik: Wer bislang versäumt hat, dieses Zeiten eintragen zu lassen, hat nichts verpasst. Die Zeiten können auch noch kurz vor dem Rentenantrag nachgetragen werden.

Formular V820 der Deutschen Rentenversicherung (PDF-Download)


Arbeitslosengeld-I-Bezug kann Rentenanspruch sichern

Zeiten des Bezugs der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I werden berücksichtigt, wenn geprüft wird, ob Sie die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen. Ausnahmen gelten nur in den letzten beiden Jahren vor dem Beginn der Rente. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) zählen generell nicht mit.

Teilweise kann die Rentenversicherung dem Rentenkonto der Betroffenen nicht entnehmen, ob Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe bezogen wurde.

Tipp:

Falls Ihnen keine Bescheide der Arbeitsämter bzw. der Arbeitsagenturen mehr vorliegen, können Sie den Bezug von ALG I gegebenenfalls durch eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft machen.


Ausnahme: Letzte zwei Jahre vor der abschlagsfreien Rente

Um eine „Frühverrentungswelle“ zu verhindern, hat der Gesetzgeber allerdings beschlossen, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn für die Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit nicht zählen.

Ein Beispiel hierzu: Ein Arbeitnehmer wurde im Dezember 2016 mit 61 Jahren (Jahrgang 1955) von seinem Arbeitgeber entlassen und bezieht seitdem die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I. Sein Plan ist, im November 2018 die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu beantragen. Denn im Oktober 2018 wird er 63 Jahre und sechs Monate alt. Damit kann er im Folgemonat die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten – soweit er die hierfür geltende Mindestversicherungszeit erreicht.

Zum Problem wird dies, wenn der Betreffende ohne die letzte Zeit des ALG-I-Bezugs die „45-Jahres-Hürde“ nicht nimmt. Gegebenenfalls muss er dann – soweit er dann in Rente gehen möchte – die Altersrente für langjährig Versicherte (ohne den Zusatz "besonders") in Anspruch nehmen. Dabei müsste er – da er 1955 geboren wurde – einen Rentenabschlag von maximal 9,9 Prozent hinnehmen.

Ausnahme von der Ausnahme: Die „Ausschluss-Regelung“

Von der „Ausschluss-Regelung“ für späte Jahre des Arbeitslosengeld-Bezugs gibt es allerdings Ausnahmen – und zwar dann, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht ist. In solchen Fällen werden auch die „späten“ Arbeitslosengeld-Zeiten mitgezählt. Dies regelt § 51 Abs. 3a Sozialgesetzbuch VI.

In den letzten Jahren wurde in der Sozialgerichtsbarkeit darüber gestritten, wie diese Regelung auszulegen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Entscheidungen vom 17. August 2017 und zuletzt vom 28. Juni 2018 für eine sehr enge Auslegung der gesetzlichen Regelungen entschieden.

In der ersten Entscheidung ging es um einen Kläger, dem sein Arbeitgeber gekündigt hatte, um so eine Insolvenz des Betriebs zu vermeiden (Aktenzeichen: B 5 R 8/16 R). Die Insolvenz, die eigentlich durch die Verkleinerung der Belegschaft verhindert werden sollte, trat dann aber schließlich zwei Monate nach seiner Entlassung doch noch ein. Als der Betroffene dann Ende 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragte, wurde diese abgelehnt, weil ihm einige Monate an den hierfür geforderten 540 Beitragsmonaten (45 Jahre) fehlten – nämlich die letzten Monate des Arbeitslosengeld-Bezugs.

Das BSG gab der Deutschen Rentenversicherung hierbei Recht. Eine Fast-Insolvenz ist eben keine Insolvenz – so könnte man das Urteil zusammenfassen. Der Begriff Insolvenz sei – so das Gericht – so zu interpretieren, dass "die Beendigung der Beschäftigung" das "Ergebnis einer verfahrensrechtlich durch die Insolvenzordnung gelenkten Tätigkeit darstellt". Dass eine Kündigung zur Abwehr eines solchen Verfahrens ausgesprochen wurde, reiche nicht aus.

Am 28.6. 2018 wurde über den Fall eines Rentenantragstellers verhandelt, der zuletzt arbeitslos war und Arbeitslosengeld bezogen hatte, weil sein Arbeitgeber den Betrieb am Standort, in dem er beschäftigt war, eingestellt hatte. Weil Zweigstellen des Unternehmens an anderen Orten nicht geschlossen wurden, befand das BSG, dass der Arbeitgeber schließlich nicht die gesamte Betriebstätigkeit eingestellt habe, sodass keine vollständige Geschäftsaufgabe vorliege (Aktenzeichen: B 5 R 25/17 R).

Die Regelung zur Nichtberücksichtigung von späten Arbeitslosengeld-Zeiten sei zudem, so das BSG, verfassungsmäßig nicht bedenklich. Sie habe das legitime Ziel, eine missbräuchliche Frühverrentung zu verhindern.

Tipp: Minijob kann Rentenanspruch sichern

Für ältere Arbeitnehmer, die in den beiden Jahren vor der geplanten Rente ab 63 ½ (oder je nach Geburtsjahrgang auch später) die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld beziehen, gibt es aber eine Hintertür, um in der Zeit der Arbeitslosigkeit weitere anerkannte Versicherungsmonate anzusammeln: sie können einen Minijob aufnehmen.

Dieser ist grundsätzlich versicherungspflichtig – solange die Versicherungspflicht nicht abgewählt wird. Die Zeit, in der ein Minijob ausgeübt wird, gilt als vollwertige Versicherungszeit.

Die Betreffenden müssen die Arbeitsagentur über die Aufnahme des Minijobs informieren. Der Teil des Verdienstes, der nach Abzug der Werbungskosten monatlich 165 Euro übersteigt, wird allerdings voll auf das Arbeitslosengeld angerechnet.


Wundertüte Minijob: Minijob als Eintrittskarte zur Frührente

Seit Anfang 2013 sind Minijobs prinzipiell rentenversicherungspflichtig – jedenfalls solange Minijobber die Versicherungspflicht nicht abwählen.

Die Entscheidung für die Beibehaltung der Versicherungspflicht kostet die Jobber dabei nicht viel. Bei einem vollen 450-Euro-Job sind es beim derzeitigen Beitragssatz von 18,6 Prozent (3,6 % von 450 Euro =) 16,20 Euro im Monat. 15 Prozent Pauschalbeitrag zahlt der Arbeitgeber ohnehin, so dass insgesamt (15 plus 3,6 =) 18,6 Prozent zusammen kommen.

Bei einem „kleinen“ Minijob muss entsprechend weniger gezahlt werden. Für die relativ geringe Einzahlung gewinnt man viel. Zwar bringt ein Jahr mit Minijob, was die Rentenhöhe betrifft, relativ wenig. Es schafft aber ganz normale Rentenansprüche.

Vor allem wird durch die Beitragszahlung im Minijob die Wartezeit auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt (und natürlich auch die Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit bei der Regelaltersrente und den anderen vorzeitigen Altersruhegeldern).

Versicherungspflichtiger Minijob neben dem Studium

Dies kann u.a. für Studenten wichtig sein, deren Studienzeit inzwischen nur noch als Anrechnungszeit zählt (maximal bis zum 25. Geburtstag). Solche Zeiten zählen nicht mit, wenn geprüft wird, ob Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht. Durch die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Minijobs während des Studiums kann diese Lücke geschlossen werden.

Das gleiche gilt für Mütter, die nach dem 10. Geburtstag mit einem Minijob wieder ins Erwerbsleben einsteigen. Soweit sie es bei der Versicherungspflicht des Minijobs belassen (diese also nicht abwählen), zählt die Minijob-Zeit voll mit für die 45-jährige Wartezeit.

Dies kann auch für diejenigen sehr wichtig sein, die kurz vor dem Rentenalter ihren Arbeitsplatz verlieren und auf Arbeitslosengeld I (oder auch Arbeitslosengeld II) angewiesen sind. Die Zeit des Bezugs von ALG I zählt in diesem Fall (weil es sich um eine Bezugszeit in den letzten beiden Jahren vor der Rente handelt) im Regelfall nicht mit, wenn geprüft wird, ob die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt wird. Wer neben dem ALG-I-Bezug einen versicherungspflichtigen Minijob ausübt, kann dadurch gegebenenfalls die 45-jährige Wartezeit erfüllen.

Der Minijob steht auch dem Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht entgegen. Allerdings werden Einkünfte, die nach dem Abzug von Werbungskosten und des vom Betreffenden selbst zu tragenden Teils des Rentenversicherungsbeitrags voll vom ALG I abgezogen – soweit sie über den Freibetrag von monatlich 165 Euro hinausgehen.

Wichtig ist allerdings: Die Aufnahme einer solchen Beschäftigung muss der Arbeitsagentur umgehend gemeldet werden. Sofern die Bemühungen um eine vollwertige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung „dadurch nicht eingeschränkt werden und die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt“, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht berührt, schreibt die Bundesagentur für Arbeit.

Ein Beispiel:
Ein geringfügig Beschäftigter, der Arbeitslosengeld I bezieht, ist monatlich 12 Stunden tätig bei einem Brutto-Stundenlohn von 16 Euro. Dies ergibt ein monatliches Gehalt in Höhe von 192 Euro. Der auf den Arbeitnehmer anfallende Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 6,91 Euro (3,6 Prozent von 192 Euro). Monatlich werden ihm damit 185,09 Euro überwiesen.

Als Werbungskosten kann er die Kosten für die Fahrt mit seinem PKW zu seinem 15 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsplatz ansetzen. Diese belaufen sich auf 18 Euro (4 x im Monat 15 Entfernungskilometer x 0,30 Euro). Als anrechenbares Einkommen verbleiben damit 167,09 Euro. Damit wird der Freibetrag von 165 Euro, der allen ALG-I-Beziehern für Nebeneinkünfte zugestanden wird, um genau 2,09 Euro überschritten. Das ALG I wird damit monatlich um 2,09 Euro gekürzt.

Wichtig zu wissen ist zudem: Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen spricht nichts dagegen, einen solchen Minijob beim vorherigen Arbeitgeber auszuüben.

Freiwillige Beiträge zählen mit

Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung zählen ebenfalls meist mit, wenn die Rentenversicherung die Feststellung trifft, ob die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist.

Dies gilt auch für freiwillige Beiträge, die in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenantrag gezahlt werden. Grundsätzliche Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die Betroffenen 18 Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben – was bei Arbeitnehmern in aller Regel der Fall sein dürfte.

Selten wirksame Ausnahmeregel beachten

In eher seltenen Konstellationen zählt die Zeit der freiwilligen Beitragszahlung in den letzten beiden Jahren vor Rentenbezug nicht für die 45-jährige Wartezeit.

Wichtigstes Beispiel:
Jemand wird im Alter von 58, 59 oder 60 Jahren arbeitslos und bezieht zwei Jahre Arbeitslosengeld I. Diese beiden Jahre zählen mit bei der 45-jährigen Wartezeit. Anschließend bleibt der Betroffene aber weiter bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Gleichzeitig zahlt er freiwillige Beiträge in die Rentenkasse. Durch die Arbeitslosmeldung zählt die Zeit der Arbeitslosigkeit dann als Anrechnungszeit – was gem. § 51 Absatz 3a Nr. 4 SGB VI die Anerkennung der Zeit der freiwilligen Versicherung für die Wartezeit bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte verhindert. Wer dies vermeiden will, sollte sich bei der Arbeitsagentur abmelden.

Versicherungslücken schließen

Freiwillige Beiträge können zum einen in der Zeit unmittelbar vor dem Rentenantrag helfen, die 45-jährige Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Genauso wichtig ist aber: Mit ihnen kann man Versicherungslücken schließen, die vor allem zum Problem werden können, wenn es um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte geht.

Allerdings unterliegt die Zahlung freiwilliger Beiträge gewissen Restriktionen: Diese können – von gewissen Ausnahmen abgesehen (siehe unten) – jeweils nur bis Ende März des Folgejahres entrichtet werden (zumindest muss bis dann die Antragstellung erfolgen). Demnach können beispielsweise Beiträge für 2017 ab April 2018 nicht mehr gezahlt werden – es sei denn, es liegt ein „Härtefall“ vor.

Genau darüber wurde vor dem LSG Baden-Württemberg gestritten. Dabei ging es um einen Versicherten, dessen Rentenkonto von November 2006 bis Oktober 2007 eine einjährige Beitragslücke aufwies. Damals war er arbeitslos, bezog jedoch kein Arbeitslosengeld, da er eine größere Abfindung vom letzten Arbeitgeber erhalten hatte. In dieser Zeit wäre er berechtigt gewesen, freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen, er unterließ dies jedoch, da ihm dies – nach den damals geltenden rentenrechtlichen Regeln – keinen Vorteil gebracht hätte.

Dies stellt sich inzwischen anders dar. Denn als er am 1.9.2015 nach einer dreijährigen Altersteilzeit Rente beantragte, fehlten ihm an der 45-jährigen Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte genau 12 Monate. Stattdessen erhielt er nur – mit Abschlägen in Höhe von monatlich 200 Euro – die Altersrente für langjährig Versicherte.

Der Versicherte beantragte deshalb, noch nachträglich für den oben genannten Zeitraum freiwillige Beiträge entrichten zu können, um so doch noch die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erfüllen. Die Rentenversicherung wies den Antrag nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg zu Recht zurück.

Nur in Härtefällen sei eine nachträgliche Nachzahlung freiwilliger Beiträge über den 31.3. des Folgejahrs hinaus möglich. Die gesetzliche Härtefallregelung sei nicht dazu da, sämtliche Nachteile auszugleichen, die mit der Versäumnis der genannten Frist einhergingen.

Der Betroffene habe 2007/08 bewusst auf die Zahlung freiwilliger Beiträge verzichtet, weil ihm dies nach eigener Aussage keine Vorteile gebracht hätte. Mit der Nachzahlung von Beiträgen könne man nicht warten, bis irgendwann in der Zukunft Änderungen eintreten und deshalb die Nachzahlung auf die Zeit verschieben, in der die Nachteile einer Beitragslücke sichtbar werden oder schon eingetreten sind.

§ 197 Absatz 3 SGB VI regele, dass die Härtefallklausel nur dann greife, wenn „die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren“. Zudem habe der Gesetzgeber hier – beispielhaft – den Verlust einer Rentenanwartschaft als Härtefall genannt. Darum sei es im entschiedenen Fall nicht gegangen. Das LSG hat keine Revision zugelassen. Inzwischen ist das Urteil rechtskräftig.

Günstigere Regelungen bis zum 45. Geburtstag

Versicherte unter 45 Jahren können nachträglich noch Versicherungslücken aus Schul- und Studienzeiten mit freiwilligen Beiträgen füllen. Dabei geht es zum einen um Zeiten des Schulbesuchs zwischen 16 und 17 Jahren. Diese Zeit zählt nicht für die Rentenversicherung – außer man zahlt für diesen Zeitraum freiwillige Beiträge (oder ist „nebenher“ pflichtversichert).

Auch wer ab 17 Jahren mehr als acht Jahre eine Schule oder Hochschule besucht hat, kann bis zum 45. Geburtstag freiwillige Beiträge für Zeiten nachzahlen, die über die acht Jahre hinausgehen.

Maßgeblich – auch für frühere Zeiten – sind die aktuellen Mindest- und Höchstbeiträge für freiwillige Einzahlungen. Sie liegen derzeit zwischen 83,70 € (Mindestbeitrag) und 1.209 € (Höchstbeitrag) im Monat.

Das Formular „Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten“ hat die Nummer V0080. Man findet sie Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de (PDF-Download).

Ehrenamtliche Pflege bringt Versicherungszeit

Wenn Sie jemanden betreuen, der mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist, können Sie nicht nur ihre Rente aufbessern. Die Zeit der Pflege zählt zudem auch als normale versicherungspflichtige Zeit. Die Folge: Sie kann auch bei der 45-jährigen Mindestversicherungszeit mitberücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber hat für diejenigen, die Angehörige, Nachbarn oder Freundinnen pflegen, Regelungen zur sozialen Absicherung geschaffen. Wer davon profitieren will, muss sich bei der Pflegekasse der gepflegten Person melden. Diese Kasse leitet dann alles Weitere in die Wege.

Die Regelungen zur sozialen Absicherung gelten für Pflegepersonen, die

  • mindestens zehn Stunden in der Woche – verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage – einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung pflegen
  • Menschen pflegen, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind
  • ihre Pflege nicht erwerbsmäßig betreiben.

Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen gilt bei der Rentenversicherung, dass Pflegepersonen höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein dürfen. Und: Die Pflegetätigkeit muss mehr als zwei Monate in einem Kalenderjahr regelmäßig ausgeübt werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hilft die Zeit der Pflege genau wie eine Zeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die 45-jährige Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Dies gilt – anders als bei Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I – auch in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenbezug.

Wenn die Altersteilzeit „zu früh“ endet

Wer die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten möchte, muss alt genug für diese Rente sein.

Jetzt gibt es sie (für den Jahrgang 1955) mit 63 Jahren und sechs Monaten. Die Altersgrenze ist vor allem für Arbeitnehmer ein Problem, die sich in einer Altersteilzeit (ATZ) befinden, die „zu früh“ endet.

Häufig haben die Betroffenen nach dem Ende der ATZ Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte (mit hohen Rentenabschlägen), nicht jedoch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ohne Abschläge). Was tun?

Muss nach Beendigung der Altersteilzeit überhaupt eine Altersrente beantragt werden?

Nein. Selbst dann nicht, wenn dies in einer Vereinbarung steht, die ein Arbeitgeber mit einem älteren Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Eine solche Verpflichtung – auch wenn jemand sie unterschrieben hat – hat keinerlei Bedeutung. Was Arbeitnehmer nach dem Ende ihrer ATZ und damit ihres Beschäftigungsverhältnisses machen, geht den (Ex-)Arbeitgeber, mit dem der ATZ-Vertrag geschlossen wurde, nichts an.

Wie kann man die Wartezeit bis zur Rente finanziell überbrücken?

Möglich ist zum einen die Aufnahme einer Beschäftigung – ggf. auch beim bisherigen Arbeitgeber – oder eines versicherungspflichtigen Minijobs. Das hat vor allem für diejenigen, die die 45-jährige Wartezeit noch nicht erfüllen, den Charme, dass auch die weitere Beschäftigung dabei hilft, die 45-jährige Wartezeit auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erfüllen (falls dies nicht ohnehin schon geschehen ist).

Kann man auch Arbeitslosengeld I beantragen?

Ja. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Zeit des ALG-I-Bezugs in den letzten beiden Jahren nicht für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählt (siehe oben). Für diejenigen, die ohnehin die 45-jährige Wartezeit erfüllen, ist das kein Problem.

Andernfalls bleibt die Möglichkeit, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I einen rentenversicherungspflichtigen Minijob aufzunehmen. Die Minijob-Zeit gilt dann als vollwertige Versicherungszeit und kann entsprechend zum Anspruch auf die abschlagsfreie Rente verhelfen.

Das Gleiche kann für eine Zeit der Angehörigenpflege gelten, selbst wenn parallel Arbeitslosengeld I bezogen wird.

Droht beim Bezug von Arbeitslosengeld I nach der Altersteilzeit eine Sperrzeit?

Bislang verhängten die Arbeitsagenturen in solchen Fällen meist eine dreimonatige Sperrzeit, weil die Betroffenen durch den Abschluss eines (befristeten) ATZ-Vertrags ihre Arbeitslosigkeit selbst verursacht hätten.

Doch damit ist seit einem Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 12. September 2017 Schluss (Aktenzeichen: B 11 AL 25/16 R). Das BSG befand: Es kommt nur darauf an, dass beim Abschluss des ATZ-Vertrags vor etlichen Jahren die Absicht bestand, nach Abschluss der ATZ in Rente zu gehen. Wenn ein Arbeitnehmer sich später anders entscheidet und nach dem Ende der ATZ nicht in Rente geht, sei das legitim. Dass er nun zunächst ALG statt Rente beantragt, könne ihm nicht vorgeworfen werden.

In manchen Fällen müssen Ex-Altersteilzeitler, die ALG beantragen, jedoch weiterhin mit einer Sperrzeit rechnen. Diese gilt immer dann, wenn sie von vornherein nach dem Ende einer (zu kurzen) ATZ eine Zeit des ALG-Bezugs eingeplant hatten.

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Autor

Rolf Winkel