Rente / 25.09.2017

Nach der Altersteilzeit: Keine Sperrzeit bei Arbeitslosengeld-Bezug

Wer nach der Altersteilzeit – anders als ursprünglich geplant – nicht in Rente geht, sondern Arbeitslosengeld beantragt, muss nicht mit einer Sperrzeit rechnen. Das hat das Bundessozialgericht im September entschieden. Über die Auswirkungen des Urteils sprachen wir mit Hans Nakielski.

Friseur schneidet einem Kunden die Haare. Bild: IMAGO / Westend61 / Christian Vorhofer

Herr Nakielski, was ist der Hintergrund des Urteils?

Hans Nakielski: Viele Arbeitnehmer um die 63 sind derzeit noch in Altersteilzeit (ATZ). Auch sie können die abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nutzen, die es derzeit (für den Jahrgang 1954) ab 63 Jahren und vier Monaten gibt. Häufig endet die ATZ aber zu früh. Zur Überbrückung bis zum Renteneinstieg beantragen viele Altersteilzeitler deshalb für mehrere Monate Arbeitslosengeld. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden: In diesen Fällen darf es in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld geben.

Zählt die Altersteilzeit mit, wenn geprüft wird, ob ein Anspruch auf die abschlagsfreie Rente ab 63 besteht?

Hans Nakielski: Ja. Und zwar voll. Es zählt sowohl die „aktive Phase“, in der in der Regel voll weiter gearbeitet wird, als auch die „passive Phase“, in der keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird. Die kompletten Jahre der ATZ werden also mitgerechnet, wenn es um die Erfüllung der 45 Versicherungsjahre geht, die erforderlich sind, um die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte zu erhalten.

Muss nach Beendigung der Altersteilzeit überhaupt eine Altersrente beantragt werden?

Hans Nakielski: Nein. Selbst wenn dies in einer Vereinbarung steht, die ein Arbeitgeber mit einem älteren Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Eine solche Verpflichtung – auch wenn jemand sie unterschrieben hat – hat keinerlei Bedeutung. Was Arbeitnehmer nach dem Ende ihrer ATZ und damit ihres Beschäftigungsverhältnisses machen, geht den Arbeitgeber, mit dem der ATZ-Vertrag geschlossen wurde, nichts an.

Verliert der Arbeitgeber Zuschüsse, die er von der Arbeitsagentur erhalten hat, wenn ein Arbeitnehmer nach der Altersteilzeit keinen Rentenantrag stellt?

Hans Nakielski: Nein. Den Zuschuss gibt es ohnehin allenfalls dann, wenn die Altersteilzeit vor 2010 begonnen wurde. Zudem erhalten nur diejenigen Arbeitgeber Zuschüsse, die sich verpflichtet haben, die frei werdende Stelle eines ATZ‘lers mit einem Arbeitslosen oder einem Ex-Azubi zu besetzen und diese Verpflichtung auch einhalten. In jedem Fall gilt: Was ein Arbeitnehmer nach der Altersteilzeit macht, spielt für den Zuschuss der Arbeitsagentur keine Rolle.

Gibt es die Rente ab 63 Jahren auch schon früher – dann aber mit Abschlägen?

Hans Nakielski: Nein, vorher gibt es die Rente nicht. Die 63-Jahres-Grenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt sowieso nur für diejenigen, die vor 1953 geboren wurden. Ab dem Jahrgang 1953 steigt die Altersgrenze stufenweise um je zwei Monate pro Geburtsjahrgang an. Für 54-er gilt eine Grenze von 63 Jahren und vier Monaten. Und dann geht es Jahrgang für Jahrgang zwei Monate höher. Der Jahrgang 1964 bekommt dann erst (wieder) mit 65 Jahren diese abschlagsfreie Rente.

Kann nach dem Ende der Altersteilzeit auch die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld beantragt werden?

Hans Nakielski: Ja – solange das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht wurde. Dieses liegt für den Jahrgang 1952 bei 65 Jahren und sechs Monaten und für den Jahrgang 1953 bei 65 Jahren und sieben Monaten und steigt dann weiter bis auch 67 Jahre (für die Jahrgänge ab 1964) an. Wenn die ATZ beispielsweise mit 62 endet, kann die Zeit bis zur Beantragung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte durch den Beug der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld überbrückt werden. Maximal können Ältere 24 Monate lang Arbeitslosengeld erhalten.

Gibt es Arbeitslosengeld in jedem Fall?

Hans Nakielski: Nein. Wichtig ist, dass die betroffenen älteren Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und die gleichen Pflichten haben wie jüngere Arbeitnehmer. Das heißt: Sie müssen sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und – wenn ihr Vermittler dies verlangt – auch Nachweise für ihre aktive Arbeitssuche beibringen. Andernfalls kann ihnen die Streichung des Arbeitslosengeldes drohen.

Müssen Arbeitnehmer, die sich nach der Altersteilzeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, eine Sperrzeit befürchten?

Hans Nakielski: Darüber tobte bis zum 12. September 2017 in der Sozialgerichtsbarkeit ein heftiger Streit. Doch nun hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass den Betroffenen in der Regel keine Sperre des Arbeitslosengeldes droht. Zur Erläuterung: Generell gilt. Wer seinen Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund aufgibt, muss in den ersten zwölf Wochen der Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld auskommen.

Das BSG befand nun: Es kommt auf die Situation vor dem Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung an, also unter Umständen auf Absichtserklärungen, die vor mehr als zehn Jahren abgegeben wurden. Wenn die Betroffenen bei Abschluss der ATZ-Vereinbarung eindeutig beabsichtigt hatten, nach dem Ende der ATZ in Rente zu gehen, haben sie – so das BSG – einen „wichtigen Grund“ gehabt, ihren alten unbefristeten Arbeitsvertrag aufzulösen und stattdessen einen befristeten Altersteilzeitvertrag abzuschließen (Aktenzeichen: B 11 AL 25/16 R). Seitdem hat sich durch die Einführung der abschlagsfreien Altersrente ab 63 für besonders langjährig Versicherte die Rechtslage deutlich verändert. Wenn ein ATZ‘ler sich deshalb nun entscheidet, nach dem Ende der ATZ erst einmal keine Rente zu beantragen, kann ihm dies nicht vorgeworfen werden, befand das BSG. Die Umentscheidung sei legitim. Deshalb dürfe keine Sperrzeit verhängt werden.

Gibt es noch Fälle, in denen eine Sperrzeit droht?

Hans Nakielski: Ja. Immer dann, wenn Arbeitnehmer von vornherein geplant haben, nach dem Ende der ATZ zunächst ALG zu beantragen – etwa weil eine zeitliche Lücke zwischen dem ATZ-Ende und dem frühestmöglichen Renteneintritt besteht. Über einen solchen Fall entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 25. Februar 2014 (Aktenzeichen: L 13 AL 283/12, rechtskräftig) und hielt eine in dieser Konstellation ausgesprochene Sperrzeit für rechtmäßig.

Wie hoch fällt das Arbeitslosengeld nach der Altersteilzeit aus?

Hans Nakielski: Dies ist in Paragraf 10 des Altersteilzeitgesetzes geregelt. Sobald die ehemaligen ATZ‘ler ein vorzeitiges Altersruhegeld – egal welches – beanspruchen können, wird das Arbeitslosengeld nach dem sozialversicherungspflichtigen Teilzeitentgelt (in der Regel: das halbe Bruttoentgelt) in der ATZ berechnet. Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers werden dabei nicht berücksichtigt. Das bedeutet beispielsweise: Wer ohne ATZ-Vereinbarung 3.200 Euro brutto verdienen würde, dessen Arbeitslosengeld wird nur auf Grundlage eines Bruttoentgelts von 1.600 Euro berechnet. Selbst bei Steuerklasse III läge das Arbeitslosengeld dabei monatlich nur bei knapp 750 Euro.

Ist das Arbeitslosengeld nach der Altersteilzeit immer so niedrig?

Hans Nakielski: Es gibt auch Ausnahmefälle, wenn die ATZ‘ler – etwa nach einer Insolvenz des Arbeitgebers – noch vor dem Erreichen eines Rentenanspruchs ihren Job verloren haben. Dann bemisst sich das Arbeitslosengeld nach dem vollen Arbeitsentgelt, das sie ohne die Altersteilzeitvereinbarung erhalten hätten.

Zählt die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld mit, wenn die abschlagsfreie Altersrente ab 63 beantragt wird?

Hans Nakielski: Nein. Wenn die Rentenversicherung prüft, ob die für die Rente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen Beitragsjahre zusammenkommen, wird die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs in den letzten beiden Jahren vor der Rente in der Regel nicht mitgezählt. Das Bundessozialgericht hatte am 17. August 2017 erstmals über derartige Fälle zu urteilen und hat die Klagen der betroffenen Ruheständler abgewiesen (Aktenzeichen: B 5 R 8/16 R). In den letzten zwei Jahren vor Renteneintritt zählen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs nur, wenn die Arbeitslosigkeit durch „eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt“ ist. Dies regelt Paragraf 51 Absatz 3a Sozialgesetzbuch VI. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass diese Ausnahmeregelung sehr „eng auszulegen“ ist.

Können Arbeitnehmer nach der Altersteilzeit auch eine neue Beschäftigung aufnehmen?

Hans Nakielski: Grundsätzlich ja. Dies ist sogar beim früheren Arbeitgeber möglich. Soweit der Arbeitgeber den „alten“ Arbeitsplatz des Betroffenen mit einem Arbeitslosen oder Ex-Azubi besetzt hat, würde damit auch der von der Arbeitsagentur gezahlte Altersteilzeit-Zuschuss nicht gefährdet. Durch die Beschäftigung – das kann auch ein rentenversicherungspflichtiger Minijob sein – wird unter Umständen erst die 45-jährige Wartezeit für die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren erfüllt.

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Autor

Katja Mathes