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Was zahlen die Sozialämter bisher in etwa für die „Hilfe“ zur Pflege?
2018 – neuere Daten liegen nicht vor – waren es rund vier Milliarden Euro. Drei Milliarden Euro schossen sie dabei für die Pflege im Heim zu.
Und holten sie sich das Geld von den Angehörigen der Pflegebedürftigen zurück?
Nur in verschwindend geringem Maße. Von den Angehörigen der Heimbewohner – in erster Linie sind das wohl deren Kinder – holten sie sich 2018 nur knapp 74 Millionen Euro zurück. Nochmals zur Verdeutlichung: Gezahlt haben die Ämter drei Milliarden.
Und das ändert sich 2020?
Ja. Kinder, die bislang vom Sozialamt zur Kasse gebeten wurden, sind eindeutig die Gewinner der Gesetzesänderung. Zum Unterhalt herangezogen werden nur noch Kinder von pflegebedürftigen Eltern mit einem Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro. Hat ein Pflegebedürftiger mehrere Kinder, dann zählt für die Einkommensgrenze nicht das Gesamteinkommen aller Kinder. Nur das Kind, das im Jahr auf mehr als 100.000 Euro kommt, darf zur Kasse gebeten werden. Eine entsprechende Regelung gilt für Eltern von volljährigen Kindern, die pflegebedürftig sind.
Die Folge: Ab Januar 2020 dürfen die Sozialämter die monatliche Unterstützungsrate nicht mehr vom Konto der meisten zahlenden Angehörigen von Pflegebedürftigen einziehen.
Kinder von Pflegeheimbewohnern werden entlastet
Die Pflege im Heim ist teuer. Zu teuer für viele Pflegebedürftige. Deshalb müssen oft die Angehörigen bzw. die Sozialämter für die nicht gedeckten Kosten einspringen. Soweit die Ämter „Hilfe zur Pflege“ leisten, versuchen sie bisher, das Geld von den Kindern der Betroffenen zurückzuholen. Das ist ab 2020 nur noch Ausnahmefällen möglich: Nur noch Kinder mit einem Brutto-Jahreseinkommen ab 100.000 Euro können von den Ämter zum Unterhalt herangezogen werden.
Wenn es dabei nur um knapp 74 Millionen Euro geht, ist das ja für die Sozialämter zu verschmerzen – oder?
Nur auf den ersten Blick. Denn jetzt kommen die freiwillige Zahler ins Spiel. Viele Kinder von Pflegebedürftigen haben bislang freiwillig – und ohne Einschaltung des Sozialamtes – die durch das Einkommen der Pflegebedürftigen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflegekosten übernommen. So konnte man die Dinge „innerhalb der Familie“ und ohne das (ungeliebte) Sozialamt regeln und vermied die ansonsten vom Amt geforderte völlige Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kinder. Doch genau das fällt ab 2020 ohnehin weg. Vielleicht stellen deshalb viele Angehörigen ihre freiwilligen Zahlungen ein.
Und wie geht es dann weiter?
Dann muss beim örtlichen Sozialamt umgehend ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden. Das muss dann die pflegebedürftige Mutter oder der pflegebedürftige Vater selbst tun – außer wenn die Kinder oder andere Personen hierfür eine Vollmacht haben.
Was prüft das Sozialamt, wenn Hilfe zur Pflege beantragt wird?
Zunächst geht es darum, ob die betroffenen Pflegebedürftigen selbst „bedürftig“ sind. Denn nur dann springt das Amt für die Pflegekosten ein. Dabei gibt es nur im Hinblick auf die Heranziehung der Kinder die beschriebene Entlastung. Die pflegebedürftigen Elternteile müssen dagegen nach wie vor ihre Bedürftigkeit nachweisen und nicht nur ihr eigenes Einkommen, sondern auch ihr Vermögen offenlegen. Das Einkommen muss – bis auf das so genannte Taschengeld (derzeit: 114,48 Euro pro Monat) – voll eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt.
Beim Vermögen gilt nur ein Schonbetrag von 5.000 Euro. Darüber hinaus ist – soweit der Pflegebedürftige verheiratet ist und der Ehepartner noch lebt – auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Und vielleicht am wichtigsten: Häufig wird dann der Verkauf des Hauses der Eltern unmittelbar zum Thema.
Wohngeldreform 2020
Für viele gibt’s erstmals einen Zuschuss zur Miete
Vielen Rentnern und Arbeitnehmern winkt im kommenden Jahr mehr Wohngeld. Hunderttausende werden diese Leistung zum ersten Mal erhalten. Dafür sorgt das Wohngeldstärkungsgesetz, das Anfang 2020 in Kraft tritt.
Insgesamt sollen rund 660.000 Haushalte von den erhöhten Zuwendungen profitieren. Für einen durchschnittlichen anspruchsberechtigten Zwei-Personen-Haushalt soll das Wohngeld laut Bundesbauministeriums von 145,- Euro auf 190,- Euro monatlich steigen.
Besonderes Plus in München und Umgebung
Die Miete ist jeweils nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese unterscheiden sich je nach Wohnort. Die Miethöchstbeträge werden Anfang 2020 deutlich erhöht – je nach Mietstufe allerdings unterschiedlich.
Zur Erläuterung: In einer Anlage zur Wohngeldverordnung ist jeder Ort einer bestimmten Mietenstufe von I bis VII zugeordnet. Bislang gab es nur sechs Mietenstufen. Durch die Einführung der Mietenstufe VII sollen Haushalte mit besonders hohen Mietenniveaus gezielter bei den Wohnkosten entlastet werden.
Dieser Stufe wird – als einzige der 40 größeren Städte – München zugeordnet. Die kleineren Orte, die ebenfalls in Stufe VII eingruppiert wurden, liegen überwiegend im Umfeld („Speckgürtel“) von München, so dass man durchaus von einer „Lex München“ sprechen kann.
Wohngeld und Behinderung
Auch manche Behinderten profitieren von der jüngsten Gesetzesänderung. Wer schwer behindert ist, für den kann sich der Wohngeldantrag auch bei höherem Einkommen noch auszahlen. In einigen Fällen können nämlich bestimmte Beträge von der Rente abgesetzt werden. Das sind ab 2020
- 150 Euro (bisher: 125 Euro) monatlich für ein Haushaltsmitglied, das 100 Prozent schwerbehindert ist,
- 150 Euro (bisher: 125 Euro) monatlich für ein pflegebedürftiges Haushaltsmitglied (mindestens Pflegegrad 2) mit einem Grad der Behinderung ab 50 Prozent.
Beispielrechnungen Wohngeld
Bruttorente | 1.020 Euro |
Kaltmiete einschl. „kalter“ Nebenkosten | 522 Euro |
Wohngeld 2019 | 84 Euro |
Wohngeld 2020 | 158 Euro |
*vor dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge |
Das Wohngeld des Betroffenen steigt um 73 Euro. Wegen des Wohngeldanspruchs ist der Rentner nicht auf die Grundsicherung im Alter angewiesen. Seine Nettorente beträgt 907,80 Euro. Einschließlich Wohngeld kommt der Betroffene monatlich auf 1065,80 Euro. Nach Abzug der Miete verbleiben ihm 543,80 Euro. Der Regelbedarf für einen Alleinstehenden beträgt 432 Euro (2020).
Bruttorente* des Ehemanns | 1.020 Euro |
Bruttorente* der Ehefrau | 480 Euro |
Kaltmiete einschl. „kalter“ Nebenkosten | 640 Euro |
Wohngeld 2019 | 39 Euro |
Wohngeld 2020 | 141 Euro |
*vor dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge |
Durch das Wohngeld wird das Rentnerehepaar knapp über die „Grundsicherungsschwelle“ gehoben. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat das Ehepaar monatlich netto 1.336 Euro zur Verfügung, zusammen mit dem Wohngeld sind es 1.487 Euro. Nach Abzug der Kaltmiete bleiben ihnen 847 Euro. Der Regelbedarf für ein Ehepaar beträgt 778 Euro.
Bruttoeinkommen des Vaters | 3.100 Euro |
Kindergeld | 408 Euro* |
Kinderbetreuungskosten | 2.000 Euro jährlich |
Kaltmiete einschl. „kalter“ Nebenkosten | 980 Euro |
Wohngeld 2019 | 82 Euro |
Wohngeld 2020 | 163 Euro |
Antragstellung: Wer im Januar erstmals Wohngeld erhalten will, muss die Leistung bis Ende Januar 2020 beantragen. Wer die Leistung bisher schon bekommt, kann im Januar automatisch mit einer Erhöhung rechnen. Einen neuen Antrag muss er nicht stellen, solange der bisherige Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Dynamisierung: Nun wurde – das ist vielleicht die wichtigste Neuregelung durch das Wohngeldstärkungsgesetz – gesetzlich verankert, dass der staatliche Mietzuschuss künftig im zweijährigen Turnus an die Entwicklung der Wohnkosten angepasst wird.
Neue Regelsätze ab 2020:
Acht Euro mehr für Alleinstehende
2020 steigt z. B. der Regelsatz für Alleinstehende um 8 Euro auf monatlich 432 Euro (gegenüber vorher 424 Euro). Die Sätze für Partner in Bedarfsgemeinschaften steigen von 382 auf 389, so dass ein Paar insgesamt monatlich 14 Euro mehr erhält. Die geringste Steigerung ist für Kinder unter sechs Jahren vorgesehen. Diese erhalten künftig 250 (vorher: 245) Euro im Monat. Die neuen Beträge gelten für Arbeitslosengeld 2, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Sozialhilfe.
(Veränderung gegenüber 2019) | Stufe | |
---|---|---|
Alleinstehende/ Alleinerziehende | 432 Euro (+ 8 Euro) | 1 |
(Ehe-)Partner ab 18 Jahre | 389 Euro (+ 7 Euro) | 2 |
Weitere Erwachsene* | 345 Euro (+ 6 Euro) | 3 |
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren | 328 Euro (+ 6 Euro) | 4 |
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren | 308 Euro (+ 6 Euro) | 5 |
Kinder unter 6 Jahren | 250 Euro (+ 5 Euro) | 6 |
* Erwachsene in stationären Einrichtungen und nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern |
Das Grundsicherungsniveau lässt sich einfach errechnen durch die Formel „Miete plus Regelsatz“: Bei einem (Eck-)Regelsatz für einen Alleinstehenden in Höhe von 432 Euro und einer monatlichen Warmmiete in Höhe von 400 Euro liegt das (individuelle) Grundsicherungsniveau bei 832 Euro. Liegen die (Alters-)Einkünfte hierunter, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Zuschuss durch das Sozialamt bzw. das Jobcenter.