Rente / 12.07.2017

Neue Freibeträge bei Hinterbliebenenrente

Hinterbliebenenrentner mit einem eigenen Einkommen müssen ab einem bestimmten Betrag mit einer Minderung der Hinterbliebenenrente rechnen. Aber wann verringert das Einkommen die Witwen- bzw. Witwerrente? Im Juli wurden die Freibeiträge erhöht.

Münzen übereinander stapeln – Bildnachweis: IMAGO / PantherMedia / Krisana Antharith

Wie funktioniert die Anrechnung von Arbeitseinkommen auf die Hinterbliebenenrente?

Generell wird Einkommen von Hinterbliebenenrentnern nur zum Teil auf die Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet. Der Freibetrag für anrechenbares Einkommen ist dabei an die Rentenentwicklung gekoppelt. Er beträgt bei der sogenannten Großen Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer, die mindestens 45 Jahre alt sind, das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts. Der Freibetrag hat sich damit ab Juli 2017 parallel zum aktuellen Rentenwert im Westen von 803,88 Euro auf 819.19 Euro (26,4 x 31,03) und im Osten von 756,62 Euro auf 783,82 (26,4 x 29,69) erhöht. Nettoeinkünfte, die über diese Beträge hinausgehen, werden zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ob dabei Ost- oder West-Werte zugrunde gelegt werden, hängt vom Wohnsitz der Witwen oder Witwer ab.

Wieso ist dann ein Bruttolohn von bis zu ca. 1.365 Euro anrechnungsfrei?

Die oben genannten Freibeträge beziehen sich auf Netto-Einkünfte. Für deren Ermittlung hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihre eigenen Regeln. Es zählt nicht, was die Betroffenen tatsächlich monatlich netto erhalten, sondern das um – je nach Einkommensart – feste pauschale Prozentsätze reduzierte Bruttoeinkommen. Durch den pauschalen Abzug soll die Belastung durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgebildet werden.

Bei Hinterbliebenen mit Einkünften aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung wird dabei – soweit sie selbst noch keine Altersrente beziehen – ein pauschaler Abzug von 40 Prozent vorgenommen. Für Hinterbliebenenrentner (ohne eigene Altersrente) mit Einkünften aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung liegt die kritische Einkommensgrenze seit Juli 2016 damit bei brutto 1.365,32 Euro (alte Länder) bzw. 1.306,37 Euro (neue Länder).

Wer will, kann die Probe machen: 40 Prozent von 1365,32 Euro sind 546,13 Euro. Zieht man diesen Betrag von 1.365,32 Euro ab, so ergibt sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 819,19 Euro. Das ist genau der für Hinterbliebenenrentner in den alten Bundesländern geltende monatliche Freibetrag. Monatliche Bruttoeinkünfte aus abhängiger Beschäftigung sind damit bis zur Höhe von 1339,80 Euro anrechnungsfrei. Was darüber hinausgeht, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Arbeiten lohnt sich nicht – was ich verdiene, wird mir vom Staat wieder genommen. Diese Ansicht hält sich hartnäckig bei vielen Hinterbliebenenrentnern. Dabei sind die rentenrechtlichen Regelungen eher großzügig. Im Juli wurden zudem die Freibeträge erneut erhöht.

Welche Änderungen gab es zum 1. 7. 2017 bei den Hinterbliebenenrenten?

Zum 1.7.2017 wurden nicht nur die gesetzlichen Renten im Westen um 1,9 Prozent und im Osten um 3,59 Prozent angehoben. Entsprechend stiegen auch die Hinterbliebenenrenten. Wichtig für erwerbstätige jüngere Hinterbliebene, die selbst noch keine Altersrente erhalten: Sie dürfen nun bis zu 1.365 Euro (genau: 1.365,32 Euro) brutto pro Monat verdienen, ohne dass ihre Hinterbliebenenrente um einen Cent gekürzt wird. 

Beispiel:

Verdient ein Witwer aus München monatlich 2.000 Euro brutto, so sind davon (2.000 minus 40 Prozent =) 1.200 Euro anrechenbar. Damit wird der Freibetrag von 819,19 Euro um 380,81 Euro überschritten. 40 Prozent dieses Differenzbetrags sind anrechenbar. Dies sind 152,32 Euro.  Bei einem Anspruch auf eine volle Hinterbliebenenrente von 800 Euro würde diese Rente damit auf 647,68 Euro im Monat sinken. Von diesem Betrag gehen dann noch – wie von der Altersrente – Beiträge zur gesetzlichen Kranken-  und Pflegeversicherung ab.


Gibt es Möglichkeiten, die Kürzung der Hinterbliebenenrente zu minimieren?

Ja. Dies kann beispielsweise für Witwen und Witwer funktionieren, die Teile ihres Arbeitseinkommens auf ein betriebliches Langzeitkonto einbringen. Die Einkünfte werden dann erst in dem Moment auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, in dem sie entnommen werden – etwa wenn ein vorzeitiger Ruhestand per Langzeitkonto finanziert wird.

Beispiel:

Eine 55-jährige Witwe arbeitet in einem Hamburger Unternehmen als Angestellte in der Personalabteilung. Sie verdient brutto 2.800 Euro – eigentlich. Bei einem Einkommen in dieser Höhe würde die Hinterbliebenenrente, die ihr nach dem Tode ihres Mannes zusteht, schon beträchtlich gekürzt – und zwar monatlich um etwa 350 Euro. Da die Witwe gerne mit 60 Jahren bereits vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden möchte, vereinbart sie mit ihrem Arbeitgeber, dass die Hälfte ihres Einkommens auf einem betrieblichen Langzeitkonto „geparkt“ wird. Die andere Hälfte soll ihr zur Verfügung stehen, um ab 60 eine fünfjährige sozialversicherte Auszeit vom Job mit unveränderten Brutto-Bezügen zu finanzieren. Das funktioniert ganz ähnlich wie bei der Altersteilzeit. Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt sinkt damit aktuell auf 1.400 Euro. Nur auf dieses Bruttoeinkommen wird auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Auch dieses Einkommen führt zwar noch zu einer Minderung ihrer Brutto-Hinterbliebenenrente. Doch diese fällt mit monatlich rund 14 Euro kaum noch ins Gewicht.


Ist das denn legal?

Ja. Die Deutsche Rentenversicherung weist hierauf selbst in ihren im Internet aufrufbaren Rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 18 a SGB IV hin. Danach wird ein angesammeltes „Wertguthaben“ (so der Fachbegriff für Guthaben auf einem betrieblichen Langzeitkonto) „in dem Kalendermonat und in der Höhe als Einkommen bei der Einkommensanrechnung“ berücksichtigt, „in dem es fällig wird“.

Die Regelung gilt übrigens nicht nur für Hinterbliebenenrenten, sondern auch bei der Einkommensanrechnung auf Erwerbsminderungsrenten und vorgezogene Altersruhegelder. Kein Unternehmen muss Langzeitkonten einrichten. Der Gesetzgeber hat jedoch – ähnlich wie bei der Altersteilzeit – die Rahmenbedingungen dafür geschaffen. Durch das sogenannte Flexi-Gesetz von 1998 wurde die Einrichtung von „Wertguthaben“ und deren Entnahme in einer längeren arbeitsfreien Zeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert. 

Worauf müssen Hinterbliebene achten, deren Arbeitseinkommen sinkt?

Aufpassen müssen vor allem die zahlreichen sogenannten „Nullrentner“ (ca. 500.000). Häufig wurde ihnen vor etlichen Jahren die Rente wegen zu hohen Hinzuverdienstes gestrichen.

Wichtig für sie zu wissen: Die Rentenversicherung prüft nicht von sich aus, ob inzwischen – sei es wegen gesunkener Einkünfte, sei es wegen höherer Freibeträge – ein Rentenanspruch besteht. Das Wiederaufleben der Hinterbliebenenrente müssen die Betroffenen selbst beantragen. Sie sollten daher mindestens einmal jährlich – zum Zeitpunkt der Rentenanpassung – prüfen, ob sie (wieder) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

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Autor

Rolf Winkel