
Und was gilt bei höheren Renten oder Erwerbseinkommen?
Rolf Winkel: Auch von dem Teil des Nettoeinkommens, der über die in der Tabelle genannten Beträge hinausgeht, dürfen Schuldner einen Teil behalten. Ein alleinstehender Rentner, der beispielsweise nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich eine Rente in Höhe von 1.200 Euro erhält, muss 70 Prozent des Betrags, der die Pfändungsfreigrenze übersteigt, an seine Gläubiger abgeben. Die Grenze wird also bei ihm um 66,20 Euro überschritten. 70 Prozent davon sind genau 46,34 Euro. So viel muss er monatlich zusätzlich an seine Gläubiger zahlen. Ihm bleiben also monatlich (1.200 - 46,34 =) 1.153,66 Euro.
Dürfen Schuldner immer nur 30 Prozent des Einkommens behalten, das die Pfändungsfreigrenzen übersteigt?
Rolf Winkel: Nein. Der Satz von 30 Prozent gilt nur für Alleinstehende. Die Grundregel lautet: Wer für weitere Personen unterhaltspflichtig ist, darf mehr von seinem Einkommen behalten. Auch hierzu ein Beispiel: Wer monatlich netto 2.500 Euro verdient und für seine Ehefrau und zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, muss nur 30 Prozent des die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrags an seine Gläubiger abführen. Die Pfändungsfreigrenze liegt in diesem Fall bei 2.035,97 Euro. Sein Einkommen liegt 464,03 Euro darüber. Davon muss er (30 Prozent =) 139,21 Euro abgeben. Ihm bleiben also monatlich 2.360,79 Euro.
Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen?

Rolf Winkel: Der Grund ist einfach – Schuldner sollen vor einer "Kahlpfändung" geschützt werden. Denn das würde zumindest auf Dauer auch den Gläubigern nicht nützen. Egal, ob es sich um Selbstständige, Gehaltsempfänger, Rentner oder Arbeitslose handelt: Wer Schulden hat, dem müssen die Gläubiger zumindest einen bestimmten Teil seines Geldes überlassen. Wie viel Schuldnern zum Lebensunterhalt verbleibt und wie viel als pfändbar gilt, wird zunächst nach den Tabellen zu Paragraf 850c der Zivilprozessordnung bestimmt.
Gelten diese Rechenregeln auch noch bei einem recht hohen Einkommen?
Rolf Winkel: Nein. Ab einem bestimmten Höchstbetrag müssen Schuldner alles an Einkommen, was über diesen Betrag hinausgeht, an den oder die Gläubiger abgeben. Auch dieser Höchstbetrag ist nun angepasst worden. Er liegt aktuell bei 3.475,79 Euro (bisher: 3.292,09 Euro).
Auch hierzu ein Beispiel: Ein kinderloses Ehepaar hat monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 3.475,79 Euro. Davon sind nach der Pfändungstabelle 954,75 Euro pfändbar. Dem Paar bleiben damit 2.521,04 Euro. Mehr hat das Paar auch bei höheren Nettoeinkünften nicht zur Verfügung. Denn alles, was über diesem Betrag liegt, darf zu 100 Prozent gepfändet werden. Beim Vollstreckungsgericht kann allerdings ein Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags gestellt werden. Das ist dann Erfolg versprechend, wenn Betroffene nachweisen können, dass sich andernfalls ihr notwendiger Lebensunterhalt nicht decken lässt.
Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?
Rolf Winkel: Das kommt ganz darauf an. Wie viel Schuldnern mindestens vom Einkommen bleibt, hängt von der Höhe des Nettoeinkommens und der Zahl der Personen ab, für die Betroffene unterhaltspflichtig sind. Nach den zum 1. Juli 2017 einheitlich um 5,58 Prozent erhöhten Pfändungsfreigrenzen müssen beispielsweise Alleinstehenden im Regelfall monatlich mindestens 1.133,80 Euro bleiben. Das sind 59,92 Euro mehr als die vorher geltenden 1.077,88 Euro.
Werden die Pfändungsfreibeträge regelmäßig angepasst?
Rolf Winkel: Im Prinzip ja. Eigentlich sieht die Zivilprozessordnung vor, dass die Pfändungsfreigrenzen im zweijährigen Turnus angepasst werden müssen. Das gilt allerdings nur, wenn zuvor der steuerliche Grundfreibetrag erhöht worden ist. Da dieser 2017 gegenüber 2015 um 5,58 Prozent auf 8.820 Euro gestiegen ist (von vorher 8.354 Euro), steigen auch die Pfändungsfreibeträge entsprechend.
Werden die neuen Freibeträge automatisch berücksichtigt?
Rolf Winkel: Bei laufenden Pfändungsfällen in der Regel ja. Arbeitgeber und Sozialleistungsträger müssen die neuen Pfändungsfreibeträge ab Juli 2017 automatisch anwenden. Besonders Arbeitnehmer in Kleinunternehmen, deren Lohn teilweise gepfändet wird, sollten jedoch ihre Lohnabrechnung im Juli genau überprüfen.
Und was gilt bei der Deutschen Rentenversicherung?
Rolf Winkel: Auch die berücksichtigt zum 1. Juli 2017 automatisch und ohne Antrag die neuen Sätze.
Wann müssen Schuldner denn aktiv werden und die Berücksichtigung der neuen Pfändungsfreibeträge beantragen?
Rolf Winkel: Immer dann, wenn das Vollstreckungsgericht vor dem 1. Juli 2017 auf Antrag der Schuldner einen konkreten pfändungsfreien Betrag errechnet hat. Diese Beträge werden nicht automatisch angepasst. Da muss extra ein Antrag auf Anpassung des pfändungsfreien Betrags gestellt werden.
Wie werden entsprechende Anträge gestellt?
Rolf Winkel: In der Regel formlos. Am besten geht man zum örtlichen Amtsgericht und fragt dort nach der Rechtsantragstelle. In der Regel haben die Rechtsantragstellen vormittags geöffnet. Deren Dienste können kostenlos in Anspruch genommen werden.
Was gilt für Pfändungsschutz-Konten (P-Konten)?
Rolf Winkel: Auch beim Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) müssen die Banken den pfändungsfreien Sockelbetrag ab 1. Juli 2017 auf 1.133,80 Euro umstellen. Darüber hinaus müssen Banken die höheren Freibeträge für diejenigen Kontoinhaber automatisch anpassen, wenn diese nachgewiesen haben, dass sie für weitere Personen unterhaltspflichtig sind.
Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2017
Das monatliche Nettoeinkommen ist unpfändbar | |
bei Alleinstehenden | bis 1.133,80 Euro |
bei einer Unterhaltspflicht gegenüber |
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1 Person | bis 1.560,51 Euro |
2 Personen | bis 1.798,24 Euro |
3 Personen | bis 2.035,97 Euro |
4 Personen | bis 2.273,70 Euro |
5 Personen | bis 2.511,43 Euro |
- www.infodienst-schuldnerberatung.de
Neue Pfändungstabelle im Internet (als PDF)