Rente und Pflege im Todesfall: Was Erben wissen müssen
Sie sollten den Sterbefall möglichst bald beim Renten Service der Deutschen Post melden. Das Standesamt stellt Ihnen zur Abmeldung bei der Rentenversicherung ein spezielles Exemplar der Sterbeurkunde aus. Falls die Abmeldung nicht vom Bestattungsunternehmen erledigt wird, ist es am einfachsten, sie persönlich in der nächsten Postfiliale vorzunehmen. Nehmen Sie den Rentnerausweis des Betroffenen beziehungsweise eine Mitteilung über Leistungen aus der Rentenversicherung sowie die Sterbeurkunde mit.
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Wie lange erhält der Verstorbene Rente?
Gesetzliche Renten, die der Betroffene zuletzt erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Paragraf 102, Absatz 5 SGB VI regelt hierzu nämlich: „Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“ Das auf dem Konto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein beziehungsweise kann zur Deckung entstehender Kosten genutzt werden. Das gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also für Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten.
Gerade bei Todesfällen am Monatsende kommt es häufig vor, dass auch im Folgemonat noch Rente überwiesen wird. Die zuviel gezahlten Beträge werden in der Regel automatisch zurückgebucht. „Es ist daher ratsam, das Konto des Berechtigten noch für eine Weile bestehen zu lassen“, rät Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Welche Ansprüche hat der hinterbliebene Partner?
Das Sterbevierteljahr betrifft die Witwen- oder Witwerrente für anspruchsberechtigte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Unverheiratete Partner oder andere Erben haben allein aufgrund ihrer Partnerschaft oder Erbenstellung keinen Anspruch darauf.
In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat entspricht die Hinterbliebenenrente grundsätzlich der gesetzlichen Rente der verstorbenen Person. Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird in diesem Zeitraum nicht angerechnet. Die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente müssen dennoch erfüllt sein.
Wichtig ist die Unterscheidung: Die eigene Rente der verstorbenen Person endet mit dem Sterbemonat. Anschließend wird nicht deren Altersrente weitergezahlt, sondern eine Hinterbliebenenrente geleistet.
Hat die verstorbene Person bereits Rente bezogen, können anspruchsberechtigte Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner beim Renten Service der Deutschen Post einen Vorschuss für das Sterbevierteljahr beantragen. Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod gestellt werden. Der Vorschuss umfasst grundsätzlich drei Monatsrenten und wird später mit der Hinterbliebenenrente verrechnet.
Wichtig: Zusätzlich ist ein Antrag auf Witwen- oder Witwerrente bei der Rentenversicherung erforderlich. Der Vorschussantrag ersetzt diesen Antrag nicht. Wird kein Vorschuss beantragt, entfällt deshalb nicht der mögliche Anspruch auf das Sterbevierteljahr; er wird im Rahmen der beantragten Hinterbliebenenrente geprüft. Weitere Informationen der Deutschen Rentenversicherung.
Nach dem Sterbevierteljahr hängt die Höhe der Hinterbliebenenrente davon ab, ob eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente zusteht und ob altes oder neues Hinterbliebenenrecht gilt. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent, nach altem Recht 60 Prozent der maßgeblichen Rente; gegebenenfalls kommen Zuschläge hinzu. Eigenes Einkommen oberhalb des jeweiligen Freibetrags kann die Rente mindern. Mehr zur Witwen- und Witwerrente.
Was gilt im Todesfall bei der Pflegeversicherung?
Die meisten Verstorbenen haben zuletzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Sie müssen als Angehöriger die Versicherung über das Ableben des Betroffenen informieren – soweit Sie die bürokratische Abwicklung nicht komplett einem Bestattungsunternehmen übergeben haben. Nach dem Todesfall stehen Erben bei der ambulanten Pflege unter Umständen noch Zahlungen der Pflegeversicherung zu.
Hat der Verstorbene zuletzt Pflegegeld erhalten, weil er ganz oder überwiegend von Angehörigen gepflegt wurde, so wird dieses für den vollen Todesmonat gezahlt – auch wenn der Bezieher am Monatsanfang verstorben ist. Bereits überwiesenes Geld muss also nicht zurückgezahlt werden. Denn Paragraf 37 Absatz 2, Satz 2 SGB XI regelt: „Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“
Wurde vor dem Tod eine Höherstufung des Pflegegrades beantragt und später für einen zurückliegenden Zeitraum bewilligt, kann daraus eine Nachzahlung entstehen. Eine Antragstellung oder Begutachtung allein garantiert jedoch keine höhere Leistung.
Fragen Sie bei der Pflegekasse nach dem Stand des Verfahrens und danach, welche Unterlagen zur Berechtigung für eine mögliche Nachzahlung erforderlich sind.
Was gilt bei Pflege-Rechnungen, die noch nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingehen?
Wer erbt, erbt auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Sie müssen also als Erbe eingehende Rechnungen bezahlen – wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Das Erbe kann dadurch kräftig geschmälert werden. Doch inzwischen erstattet die Pflegeversicherung auch Rechnungen, die erst nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingegangen sind. Früher blieben Erben nach dem Tod der Betroffenen auf den alten Rechnungen sitzen.
Rechnungen müssen zunächst bezahlt werden. Dann erfolgt – auf Antrag – die Erstattung. Um solche Erstattungsleistungen geht es. Das betrifft etwa
- Hilfsmittel,
- die Verhinderungspflege,
- den Entlastungsbetrag,
- und Leistungen zur Wohnungsanpassung.
Wie lange zahlt die Pflegeversicherung nach dem Tod?
Ansprüche auf Kostenerstattung nach dem SGB XI für bereits in Anspruch genommene Leistungen erlöschen nach § 35 SGB XI nicht allein durch den Tod. Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod gegenüber der Pflegekasse geltend gemacht werden. Reichen Sie Anträge und Belege möglichst frühzeitig ein und lassen Sie sich fehlende Unterlagen nennen.
Die Regel bedeutet nicht, dass nach dem Tod neue Pflegeleistungen beansprucht werden können oder sämtliche offenen Rechnungen erstattet werden. Die Voraussetzungen, Leistungsgrenzen und gegebenenfalls weiteren Fristen der jeweiligen Leistung bleiben zu beachten. Für Verhinderungspflege bestimmt § 39 SGB XI, dass der Erstattungsantrag unter Nachweis der Kosten bis zum Ende des auf die Ersatzpflege folgenden Kalenderjahres gestellt werden muss.
Wichtig: Leistungen eines Pflegedienstes, die nicht durch das gesetzliche Leistungsbudget oder einen anderen Leistungsanspruch gedeckt sind, werden nicht allein wegen des Todes nachträglich von der Pflegekasse übernommen.
