
München (dpa). Der Bundesfinanzhof in München hat auch eine zweite vom Bund der Steuerzahler unterstützte Klage gegen die Rentenbesteuerung abgewiesen. Die Kläger würden in ihren Rechten nicht verletzt, entschied der X. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts in einem am Montag verkündeten Urteil.
Geklagt hatten ein ehemaliger Zahnarzt aus Hessen und seine Frau, die dem Fiskus eine rechtswidrige doppelte Besteuerung von Renten vorwarfen. Kurz zuvor hatte der Bundesfinanzhof bereits in einem ersten Parallelverfahren die Klage eines ehemaligen Steuerberaters abgewiesen. Die Gefahr einer doppelten Besteuerung in nennenswertem Umfang sieht der BFH nicht bei den Klägern, die seit über einem Jahrzehnt in Rente sind, sondern in der Zukunft.
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Umstellung läuft noch bis 2040
Seit 2005 läuft eine schrittweise Umstellung der Besteuerung von Renten . Vor 2005 wurden die Rentenbeiträge der Arbeitnehmer besteuert, seither läuft die Umstellung auf eine „nachgelagerte“ Besteuerung erst bei Auszahlung der Rente.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Bund die Umstellung vor knapp 20 Jahren aufgegeben, damit Rentner und pensionierte Beamte gleich behandelt werden. Beamte im Ruhestand müssen seit jeher ihre Pensionen versteuern.
Strittig war die Regelung der Übergangsphase, die noch bis 2040 dauern soll. In dieser Zeit steigt schrittweise die Besteuerung der ausgezahlten Rente, während die Steuerlast der Rentenbeiträge während des Arbeitslebens sinkt.
Das komplizierte Prozedere hatte von Anfang an zu Vorwürfen geführt, dass der Bund durch die Hintertür eine doppelte Besteuerung der Renten einführe und in Summe zu viel kassiere. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch ebenso entschieden, dass Renten nicht doppelt besteuert werden dürfen. Dies bedeutet, dass jeder Rentner mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten muss wie er zuvor an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat.
Bei den Musterklagen ging es nicht darum, diese Umstellung grundsätzlich zu kippen, sondern eine Vielzahl von Einzelfragen. Dazu gehört unter anderem die Anrechnung des Grundfreibetrags und der Krankenversicherungsbeiträge.