
Berlin/Offenbach (sth). Die Bundesregierung hat die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs bei der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 verteidigt. Dieses Privileg habe vor allem nach der Scheidung von Paaren, bei denen ein Partner wesentlich jünger war als der andere, "zu Belastungen des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen geführt", heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion (siehe auch Link unten). Das Rentnerprivileg führte dazu, dass ausgleichspflichtigen Geschiedenen, die bereits Rente bezogen, die Alterseinkünfte erst ab dem Zeitpunkt tatsächlich gekürzt wurden, ab dem der ausgleichsberechtigte Partner Anspruch auf einen Rentenzuschlag aus dem Versorgungsausgleich hatte.
Eine Folge des Rentnerprivilegs sei gewesen, dass sich "der Bezug von ungekürzten Leistungen duch den Ausgleichspflichtigen ... erheblich verlängerte", schreibt die Regierung. Diese Mehrbelastung hätte die Versichertengemeinschaft tragen müssen. Darüber hinaus habe wegen der Neuregelung des Versorgungsausgleichs das frühere Rentnerprivileg "in dieser Form nicht aufrechterhalten" werden können. Denn ein in der Rentenversicherung ausgleichspflichtiger Ex-Ehepartner könne nach einer Scheidung wegen der "internen Teilung" der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche im Bereich einer anderen Altersvorsorge ausgleichsberechtigt sein. Aufgrund der "internen Teilung" werden alle Altersvorsorgeansprüche seit September 2009 generell innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems aufgeteilt.
Im Übrigen sei mit der Abschaffung des Rentnerprivilegs eine Übergangsregelung geschaffen worden, durch die damalige Rentner, für die bereits der Versorgungsausgleich eingeleitet worden war, weiter in den Genuss dieses Privilegs gekommen seien, heißt es in dem parlamentarischen Schreiben. Zudem gebe es "Ausnahmebestimmungen zur Vermeidung unbilliger Härten". So kann eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, die wegen eines Versorgungsausgleichs bereits gekürzt wurde, unter Umständen wieder ungekürzt gezahlt werden. Dies ist möglich, wenn der frühere ausgleichsberechtigte Ehegatte verstirbt und weniger als drei Jahre lang Rente erhalten hat.
Mehr zum Thema:
Link zur Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion zum "Rentnerprivileg" (im pdf-Format)
Mehr dazu auch in unserem Themenschwerpunkte "Rente und Scheidung"