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Riester-Beiträge als Sonderausgaben absetzen
- Beiträge zur Riester-Rente sind bis zu einer Höhe von 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
- Ehepaare können bis zu 4.200 Euro absetzen, wenn beide Partner jeweils in einen Riester-Vertrag einzahlen und beide unmittelbar zulageberechtigt sind.
- Ist einer der beiden Ehepartner nur mittelbar zulageberechtigt, liegt die gemeinsame steuerliche Grenze bei 2.160 Euro.
- Weiterführende Informationen finden Sie im Artikel Riester-Rente und Steuererklärung.
Das Finanzamt zieht Sonderausgaben von dem zu versteuernden Einkommen ab. Das senkt die Einkommenssteuer. Je nach Einkommen und Steuerklasse erhalten Sie eine Steuererstattung oder müssen weniger Steuern nachzahlen.
Zulage kontra Sonderausgabenabzug: die Günstigerprüfung
Der Steuerbonus wirkt sich aber nicht in jedem Fall aus. Um eine doppelte Förderung durch Steuervorteil und Zulage zu vermeiden, führt das Finanzamt automatisch eine so genannte Günstigerprüfung durch. Dazu berechnet es zunächst Ihren möglichen Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug. Anschließend vergleicht es ihn mit den Zulagen, die Ihnen zustehen.
- Fällt der Steuerbonus für Sie höher aus als die Zulagen allein, erhalten Sie die Differenz als Steuernachlass.
- Fällt der Steuervorteil niedriger aus, ändert sich für Sie nichts und Sie profitieren allein von Zulagen, sofern Sie diese beantragt haben.
Tipp: Zulagen und Sonderausgabenabzug immer beantragen
Stellen Sie immer den Zulagenantrag über Ihren Riester-Anbieter und beantragen Sie zusätzlich den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung. Das Finanzamt berechnet bei der Günstigerprüfung die Zulagen immer mit, selbst wenn Sie keine Zulagen beantragt haben.
Riester in der Steuerklärung: wo eintragen?
Alle nötigen Angaben machen Sie in der Anlage AV (Altersvorsorge). Achten Sie darauf, dass Sie den Vordruck für das richtige Jahr verwenden. Zusammen veranlagte Ehepaare benötigen nur einen gemeinsamen Antrag. In Zeile 6 bis 14 (Formular für 2019) gibt es deshalb zwei getrennte Spalten.
Das Finanzamt verlangt von Ihnen Angaben zu Ihren Einkünften (Zeile 6-14) und zu Ihren Kindern (Zeile 16-20). Daneben müssen Sie ankreuzen, ob Sie unmittelbar oder mittelbar begünstigt sind (Zeile 5 beziehungsweise 15). So ermittelt das Finanzamt, welche Zulagen Ihnen zustehen.
Keine Anbieterbescheinigung mehr nötig
Zum Steuerjahr 2019 wurde die Anlage AV überarbeitet. Das Finanzamt verzichtet nun auf Angaben über gezahlte Beiträge, da Riester-Anbieter die Daten direkt und elektronisch an die Behörde übermitteln. Auch brauchen Sie im Normalfall keine Bescheinigung nach §10a Einkommensteuergesetz (EStG) einreichen. Ihr Finanzamt weiß, dass Sie riestern, bei wem und wieviel Sie einzahlen.
Der Riester-Anbieter stellt Ihnen trotzdem einmal jährlich eine Bescheinigung nach §92 EStG aus. Diese Jahresbescheinigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Prüfen Sie die Daten sorgfältig und wenden Sie sich an den Anbieter, wenn etwas nicht stimmt.
Weitere Informationen
Steuerformulare zum Download
Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung
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