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Berlin (dpa/tmn). Die Steuererklärung ist meist kein Vergnügen, aber oft lukrativ: Laut Bund der Steuerzahler sind im Schnitt 1.007 Euro Steuererstattung drin. Und je eher man die Unterlagen einreicht, desto eher fließt Geld aufs Konto. Lesen Sie, welche Fristen Sie 2020 beachten müssen und was sich bei den Formularen geändert hat.
Mehr Platz auf speziellen Anlageformularen
Der bislang vierseitige Mantelbogen wird für das Steuerjahr 2019 durch einen zweiseitigen Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben zur Person ersetzt. Daneben gibt es aber auch vier neue Anlagen:
- Anlage Außergewöhnliche Belastungen
- Anlage Sonderausgaben
- Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
- Anlage Sonstiges
Der Vorteil: Für die einzelnen Posten, die bisher im Mantelbogen der Steuererklärung zu finden waren, steht jetzt auf den eigenen Formularen mehr Platz zur Verfügung. Bisher war zum Beispiel für das Eintragen von außergewöhnlichen Belastungen – zum Beispiel Krankheitskosten – oft zu wenig Raum in den Vordrucken.
In die „Anlage Sonstiges“ können Steuerzahler nun zum Beispiel Angaben zur Steuerermäßigung bei der Erbschaftsteuer, zum Spendenvortrag und zum Verlustabzug eintragen.
Viele Daten nur noch elektronisch
Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2019 auf den Papiervordrucken einreicht, muss in diesem Jahr etwas weniger ausfüllen. Der Grund: Die Daten, die Arbeitgeber, Rentenstellen, Krankenkassen oder Träger von Sozialleistungen an das Finanzamt übermittelt haben, sind bereits hinterlegt. Steuerzahler müssen diese Angaben also nicht mehr selbst eintragen. Die entsprechenden Felder sind in der Steuererklärung dunkelgrün hinterlegt und mit einem „e“ markiert.
Diese grün hinterlegten Felder sind vor allem in den Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand zu finden. Sie haben also vor allem eine Bedeutung für Arbeitnehmer und Rentner. Durch die neuen Regeln kann es in Einzelfällen sogar vorkommen, dass ein Steuerzahler nur den Hauptvordruck ausfüllen muss. Muss jemand in den Anlagen keine zusätzlichen Angaben machen, kann der Hauptvordruck als vollständige Steuererklärung gelten.
Steuerbescheid gut prüfen
Die meisten Einkommensteuererklärungen werden allerdings mittlerweile elektronisch eingereicht, entweder mit Hilfe einer Steuersoftware oder über das Onlineportal der Finanzverwaltung Elster. Wer diese Programme benutzt, muss alle e-Daten weiterhin ausfüllen.
Das ist laut dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) auch sinnvoll, denn nur so kann die verwendete Software bereits im Voraus die Steuer berechnen. Außerdem können bestimmte Wahlrechte etwa bei Eheleuten nur mit einer Probeberechnung wahrgenommen werden. Zudem bieten die elektronischen Steuerprogramme viel Unterstützung durch Hinweise und Plausibilitätsprüfungen an.
Um sicherzugehen, dass die e-Daten auch korrekt übermittelt wurden, sollten Steuerzahler den Steuerbescheid nach dem Erhalt weiterhin genau überprüfen, rät der BVL. Fehlt etwas, sollte man vorsorglich Einspruch einlegen. Wer hingegen Fehler zu seinen Gunsten feststellt, etwa dass eine Rente oder der Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis fehlen, ist verpflichtet, das Finanzamt auf den Fehler hinzuweisen.
Fristen: Steuererklärung bis wann einreichen?
Spätestens am 31. Juli 2020 muss man die ausgefüllten Formulare beim Finanzamt abgeben – vorausgesetzt, man ist zur Steuererklärung verpflichtet. Hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar 2021. Da der letzte Februartag im Jahr 2021 auf einen Sonntag fällt, muss man solche Erklärungen dann spätestens bis zum 1. März 2021 einreichen.
Ohne Verpflichtung kann man sich deutlich länger Zeit lassen: Die freiwillige Steuererklärung ist noch bis zu vier Jahre nach Veranlagungsjahr möglich. Im Fall der Steuererklärung für 2019 ist der Stichtag also der 31. Dezember 2023.
Pflicht zur Steuererklärung: Wer ist betroffen?
Eine Pflicht besteht zum Beispiel dann, wenn jemand zusätzlich zum Arbeitslohn Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt hat. Das gilt auch dann, wenn jemand Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat, also zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld.
Auch wer nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatte, muss sich mit der Steuererklärung beschäftigen Die Formulare ausfüllen müssen außerdem Ehegatten, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und ein Partner mit der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder das Paar das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) gewählt hatte. Verpflichtet zur Abgabe sind außerdem Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende.
Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen
Wer merkt, dass er die Abgabefristen nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig vor Ablauf beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Das kann sich durchaus lohnen, denn für verspätet abgegebene Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben – und dieser beträgt dann mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Die meisten Finanzämter sind aufgrund der Corona-Krise bis auf weiteres für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. Es kann aber weiterhin per Telefon, Telefax, E-Mail oder Brief Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden. Von Seiten der Finanzverwaltung wird derzeit ausdrücklich empfohlen, Anträge über das Onlineportal Elster einzureichen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.
Weitere Informationen
www.elster.de
Onlineportal Elster
www.formulare-bfinv.de
Formularservice des Bundesfinanzministeriums
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Wenn Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hilft die Deutschen Rentenversicherung mit der kostenlosen „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“. Der Experte erklärt, wie das geht.