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Steuererklärung kann die Grundrente erhöhen

Aufgrund des Abzugs von Aufwendungen kann ein geringeres zu versteuerndes Einkommen ausgewiesen werden als nur mithilfe pauschaler Abschläge.

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Formular Steuererklärung mit Kugelschreiber.

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Berlin (dpa/tmn). Seit dem 1.1.2021 gilt das Gesetz zur Grundrente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben Rentnerinnen und Rentner, die lange Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Um den Grundrentenzuschlag zu erhalten, muss kein gesonderter Antrag gestellt werden, denn die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch alle Bestandsrenten. Ergibt sich ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag, wird dieser rückwirkend zum Jahresanfang ausbezahlt.

Da die Grundrente nur bedarfsorientiert geleistet werden soll, wird das eigene Einkommen und auch das Einkommen des Ehegatten oder Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angerechnet. „Für die Ermittlung dieses Einkommens werden unter anderem Daten aus der Einkommensteuerveranlagung, insbesondere das sogenannte zu versteuernde Einkommen, herangezogen“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Bekannte Einnahmen sind wichtig

Sofern der betreffende Rentner keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, werden die Einnahmen herangezogen, die dem Rentenversicherer bekannt sind. Das sind zum Beispiel Renteneinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger, Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Amtszulagen, Übergangsgelder und die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Davon werden dann pauschale Abschläge vorgenommen.

„Da im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Möglichkeit besteht, verschiedene Aufwendungen zum Abzug zu bringen, kann dadurch ein geringeres zu versteuerndes Einkommen ausgewiesen werden als die Einnahmen mit den pauschalen Abschlägen“, erläutert Nöll. Das kann zu einer Verringerung der Anrechnung des Einkommens und damit im Endeffekt zu einer höheren Grundrente führen.

Steuererklärung ist keine Voraussetzung

Insbesondere der Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben, aber auch Krankheitskosten oder Kosten des Pflegeheims, deren Abzug als außergewöhnliche Belastungen möglich ist, reduzieren das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensanrechnung auf die Grundrente. „Allerdings ist die Abgabe von Steuererklärungen keine Voraussetzung für den Erhalt von Grundrente“, stellt Nöll klar. „Sie kann aber vorteilhaft sein“, ergänzt er.

Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung ist vier Jahre rückwirkend möglich. Für das Steuerjahr 2017 läuft die Frist also zum Jahresende 2021 endgültig ab. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt sich beispielsweise bei hohen Werbungskosten oder anderen steuermindernden Aufwendungen. Wer seinen Grundrentenbescheid schon bekommen hat, kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat einen Widerspruch einlegen. Ist diese Frist verstrichen, ist eine Änderung nicht mehr möglich.

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