
Brandenburg (dpa/tmn). Nach einer Scheidung sorgt der Versorgungsausgleich für eine faire Aufteilung von Rentenanrechten zwischen den Ex-Partnern. Liegt die Trennung selbst aber schon lange zurück, kann er begrenzt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Aktenzeichen: 13 UF 25/21) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatte ein Paar erst 13 Jahre nach seiner Trennung das Scheidungsverfahren eingeleitet. Bei der Trennung hatten beide Partner zudem einen Vertrag abgeschlossen, in dem sie jeweils auf Unterhalt verzichteten und Gütertrennung vereinbarten. Außerdem sollte der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
Beim Ausgleich beschränkte das Amtsgericht diesen jedoch auf die Zeit bis zum Ende des Trennungsjahres. Die Frau sah ihren Ex-Mann damit begünstigt. Doch das Oberlandesgericht bestätigte die Begrenzung auf die Zeit des Zusammenlebens. Begründung: Eine besonders lange Trennungszeit bei einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbstständigung der Ehepartner.
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- Rente: Stopp des Versorgungsausgleichs ist möglich (6.1.2023)