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Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie aufgrund von Corona
- einem offiziellen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegen,
- aber (noch) nicht arbeitsunfähig sind.
Wer bereits krank ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Ich bin Arbeitnehmer. Wer zahlt mein Gehalt?
Bei einem Tätigkeitsverbot gilt das Gleiche wie im Krankheitsfall. Für Lohn und Gehalt ist der Arbeitgeber zuständig. Er muss den Lohn zahlen, der Ihnen in Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung?
Der Arbeitgeber muss die Entschädigung bis zu sechs Wochen zahlen.
Wie hoch fällt die Entschädigung aus?
In den ersten sechs Wochen besteht Anspruch auf Fortzahlung des vorher bezogenen Lohns, wie Sie ihn in der regelmäßigen Arbeitszeit erzielen würden. Die gleiche Regelung gilt auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Überstunden, die zuletzt zusätzlich geleistet wurden, werden daher nicht berücksichtigt, wohl aber von Entgelt aus regelmäßiger Mehrarbeit über das hinaus, was arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Ab der siebten Woche erhalten Sie Entschädigung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkassen.
Ich bin Arbeitgeber. Habe ich auch einen Erstattungsanspruch?
Ja, als Arbeitgeber können Sie sich das Geld vom Staat zurückholen. Welche Stelle in welchem Bundesland zuständig ist, können Sie in dieser Übersicht der Kassenärztlichen Vereinigung sehen.
Dauert das Tätigkeitsverbot länger als sechs Wochen – was nur selten der Fall sein wird – muss das zuständige Amt selbst die Zahlung der Entschädigung übernehmen.
Was muss ich als Arbeitgeber beim Erstattungsantrag beachten?
Halten Sie die Frist ein. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Tätigkeitsverbots eingegangen sein.
Fügen Sie eine Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers bei, dass dieser die Verdienstausfallentschädigung erhalten hat.
In der aktuellen Corona-Krise kann es länger dauern, bis der Antrag bearbeitet ist. Zudem werden Tätigkeitsverbote von den zuständigen Stellen oft zunächst mündlich ausgesprochen. Die (endgültige) Leistung erhalten Sie erst, wenn eine schriftliche Quarantäneanordnung vorliegt. Wichtig jedoch: Arbeitgeber haben Anspruch auf eine Vorschusszahlung in Höhe der voraussichtlichen Leistung. Das regelt Paragraph 56 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes.
Ich bin selbstständig. Habe ich in der Quarantäne auch einen Erstattungsanspruch?
Ja, unter den gleichen Voraussetzungen wie Arbeitnehmer. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich nach der Höhe des Verdienstausfalls. Grundlage ist der letzte Steuerbescheid (nach Paragraph 15 SGB IV). Bei einer Existenzgefährdung des Betriebs kann neben dem Verdienstausfall der „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ bei den zuständigen Stellen beantragt werden.
Ich bin freiwillig in Quarantäne. Bekomme ich auch Entschädigung?
Nein, nur eine offizielle Anordnung zählt. Das heißt, es muss ein Bescheid des Gesundheitsamtes (beziehungsweise der jeweils zuständigen Behörde) vorliegen, mit dem für einen Arbeitnehmer persönlich ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet wird. Wer nur aufgrund einer Empfehlung – auch des Hausarztes – zu Hause bleibt, fällt nicht unter die gesetzliche Regelung.
Arbeitnehmer, die sich freiwillig in Quarantäne begeben wollen, sollten mit ihrem Arbeitgeber besprechen, wie vorgegangen werden soll. Schickt der Arbeitgeber die Betroffenen sicherheitshalber von sich aus nach Hause, so ist er weiter zur Lohnzahlung verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
Was gilt für die Sozialversicherungen?
In den ersten sechs Wochen des Tätigkeitsverbots und der Entschädigungszahlung ändert sich nichts. Als Arbeitnehmer bleiben Sie weiter versicherungspflichtig und Ihr Arbeitgeber führt wie bisher Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge richtet sich – wie die Entschädigungszahlung – nach dem Entgelt, das Sie in seiner regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätten.
Das heißt: Sie müssen im Normalfall keine Einbußen bei der Rente hinnehmen. Das gleiche gilt auch beim Arbeitslosen- oder Krankengeld, für den Fall, dass sie später arbeitslos oder arbeitsunfähig werden.
Nur, wenn die Quarantäne für mehr als sechs Wochen angeordnet wird, sinken Ihre Rentenansprüche geringfügig. An der Höhe eines später in Anspruch genommenen Arbeitslosen- oder Krankengeldes ändert sich nichts.
Was gilt bei der Steuer?
Die Entschädigungszahlung selbst ist nicht steuerpflichtig, sie wird also ohne einen Steuerabzug ausgezahlt. Allerdings müssen Sie im kommenden Jahr unter Umständen mit einer geringen Steuernachforderung rechnen.
Grund ist der so genannte Progressionsvorbehalt. Diese Regelung im Einkommenssteuergesetz betrifft eine ganze Reihe von Sozialleistungen – wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder die Entschädigungszahlung nach den Infektionsschutzgesetz. Alle diese Sozialleistungen sind nicht steuerpflichtig, führen aber dazu, dass die steuerpflichtigen Einkünfte, die die Betroffenen ansonsten beziehen, mit einem höheren Prozentsatz besteuert werden.
Viele Betriebe sind geschlossen worden. Wird hier auch die Entschädigung gezahlt?
Nein. Das sind generelle Maßnahmen der Bundesländer zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie. Hier handelt es sich nicht um eine Reaktion auf ein konkretes Risiko.
Arbeitgeber können aber Kurzarbeit mit betroffenen Arbeitnehmern vereinbaren und bei der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen.
Falls in einem kurzarbeitenden Betrieb Teile der Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt wurden, kommt für diese die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage, die höher ausfällt als das Kurzarbeitergeld.
Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach den §§ 56 und 57 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):
https://formulare.lvr.de/lip/form/display.do?%24context=B3022A3FA9E929B68506
Entschädigungsantrag für Selbstständige:
https://formulare.lvr.de/lip/form/display.do?%24context=3F1E282C5F842F0A564F
Zuständige Behörden bei Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit:
BUNDESLAND / REGION | BEHÖRDEN | KONTAKT |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Zuständig sind die Gesundheitsämter | |
Bayern | Zuständig sind die Regierungsbezirke | |
Berlin | Senatsverwaltung für Finanzen | E-Mail: Entschädigung[at]senfin.berlin[dot]de |
Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Abteilung Gesundheit Dezernat G2 Wünsdorfer Platz 3 15806 Zossen |
E-Mail: entschaedigung[at]lavg.brandenburg[dot]de |
Bremen | Ordnungsamt (für Bremen) Stresemannstraße 48 28207 Bremen |
Telefon: 0421 3610 Telefon: 0421 115 |
Bremerhaven | Magistrat der Stadt Bremerhaven Hinrich-Schmalfeldt-Straße 42 Stadthäuser 27576 Bremerhaven |
Telefon: 0471 5900 Telefax: 0471 2400 E-Mail: corona-buergerundordnungsamt[at]magistrat.bremerhaven[dot]de |
Hamburg | Zuständig sind die jeweiligen Bezirksämter Sonderzuständigkeit für den Hafenbereich und am Flughafen: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Billstraße 80 20539 Hamburg |
Hotline für Hamburg zum Coronavirus: Telefon: 040 428 284 000 |
Hessen | Zuständiges Gesundheitsamt | |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Dezernat Soziales Entschädigungsrecht |
|
Niedersachsen | Zuständig sind die jeweiligen Gesundheitsämter | |
Nordrhein-Westfalen Rheinland | LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz Landschaftsverband Rheinland Kennedy-Ufer 2 50679 Köln |
Telefonzentrale: 0221 809 5444 Telefax: 0221 809 5402 E-Mail: ser[at]lvr[dot]de |
Nordrhein-Westfalen Westfalen-Lippe | Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht 48133 Münster |
Telefon: 0251 591 01 E-Mail: ser[at]lwl[dot]org |
Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau Reiterstraße 16 76829 Landau in der Pfalz |
Jürgen Schwalie Telefon: 06341 26 460 E-Mail: schwalie.juergen[at]lsjv.rlp[dot]de |
Saarland | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken |
Telefon: 0681 50 100 |
Sachsen | Landesdirektion Sachsen Referat 21 Altchemnitzer Straße 41 09120 Chemnitz |
Claudia Gläser Telefon: 0371 532 1223 (Abt.) 0371 532 2099 |
Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt Referat Gesundheitswesen Pharmazie Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) |
Telefon: 0345 514 0 |
Schleswig-Holstein | Landesamt für soziale Dienste Dienstsitz Schleswig Seminarweg 6 24837 Schleswig |
Sandra Droese E-Mail: sandra.droese[at]lasd.landsh[dot]de Telefon: 04621 80645 Sabrina Koll E-Mail: sabrina.koll[at]lasd.landsh[dot]de Telefon: 04621 80633 |
Thüringen | Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 Gesundheitswesen Jorge-Semprún-Platz 4 99403 Weimar |
Telefon: 0361 57 3321 317 Fax: 0361 57 3321 305 |
Quelle: KBV Bereich Recht, Stand: 3. April 2020 |