
München (tö). Wer mit mindestens 50 Jahren von seinem Arbeitgeber eine Abfindung erhält, kann diese für Extra-Beiträge in die Rentenkasse zum Ausgleich von Rentenabschlägen nutzen. Dafür gewährt der Fiskus üppige Steuervorteile. Darauf haben Steuerberater sowie unabhängige Rentenberater aufmerksam gemacht. Die Extra-Zahlungen haben in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. In diesem Jahr sind sie besonders attraktiv.
Freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse sind vom 50. Lebensjahr an möglich. Wer möchte, dass sein Arbeitgeber die Abfindung oder einen Teil davon in die Rentenkasse einzahlt, muss zunächst bei der Rentenversicherung eine „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ beantragen. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen, der dann den gewünschten Betrag unter Angabe des Namens, der Rentenversicherungsnummer und des Verwendungszwecks („Rentenminderung“) überweist. Wie sich dabei Steuern sparen lassen, geht aus § 187a Sozialgesetzbuch (SGB) VI in Verbindung mit § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) hervor. Demnach sind entsprechende Einzahlungen des Arbeitgebers aus einer Abfindung zur Hälfte steuerfrei, soweit sie 50 Prozent des Ausgleichsbetrags nach § 187 a SGB VI nicht übersteigen.
Arbeitgeberzahlung senkt die Steuerbelastung von Beschäftigten
Beispiel: Laut der Auskunft der Rentenversicherung sind rund 76.000 Euro nötig, um Rentenabschläge in Höhe von monatlich 324 Euro bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand mit 63 Jahren auszugleichen. Die Abfindung beläuft sich auf 50.000 Euro. Zahlt der Arbeitgeber 38.000 Euro und damit die Hälfte des Ausgleichsbetrags auf einen Schlag in die Rentenkasse ein, wären diese 38.000 Euro steuerfrei und nur die restlichen 12.000 Euro aus der Abfindung vom Arbeitnehmer zu versteuern. Die Steuerersparnis für den Arbeitnehmer wäre beträchtlich, da in einem Jahr ausgezahlte Abfindungen normalerweise die Steuerschuld stets erheblich erhöhen.
Sonderzahlungen in die Rentenkasse - auch für Arbeitnehmer selbst - sind in diesem Jahr wegen eines Sondereffekts besonders attraktiv, weil Versicherte mit weniger Geld mehr für ihre Rentenansprüche tun können. Maßgeblich bei der Berechnung der sogenannten Ausgleichsbeträge ist nämlich das vorläufige Durchschnittsentgelt, also das für das jeweilige Kalenderjahr geschätzte durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten. Diese Rechengröße ist 2022 auf 38.901 Euro gesunken. Das sind 6,4 Prozent weniger als 2021. Dadurch sinken auch die erforderlichen Ausgleichsbeträge für die Extra-Einzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen um 6,4 Prozent.