Rente / 05.12.2017

Abkommen mit Albanien in Kraft

Seit dem 1. Dezember 2017 sind die Rentenansprüche von Beschäftigten auch im jeweils anderen Land geschützt.

Berlin (sth). Mehr als zwei Jahre nach der Unterzeichnung durch Regierungsvertreter beider Länder ist das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Albanien zum 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Im September dieses Jahres waren die entsprechenden Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden. Damit wird der soziale Schutz von Arbeitnehmern beider Länder, die sich im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten, vor allem mit Blick auf die Rentenansprüche verbessert.

Das Abkommen stellt sicher, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer aus Deutschland und Albanien im sozialen Sicherungssystem ihres Heimatstaates bleiben können. Eine sogenannte Entsendung nach Deutschland bzw. Albanien kann durch das Abkommen bis zu 24 Kalendermonate dauern. Zudem werden die in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten sowohl von Albanien als auch von Deutschland für die spätere Rente anerkannt. Die Renten selbst werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.

Der Abschluss des Sozialversicherungsabkommens mit Albanien liegt auch deshalb im deutschen Interesse, weil es die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern vertieft und damit dazu beitragen kann, Arbeitsplätze zu schaffen.

Mehr zum Thema:

www.deutsche-rentenversicherung.de

Link zu weiterführenden Informationen über das deutsch-albanische Sozialversicherungsabkommen

www.bmas.de

Link zu einem Überblick des Bundessozialministeriums zu den aktuell bestehenden Sozialversicherungsabkommen (im pdf-Format)

http://dip21.bundestag.de

Link zum Beschluss des Deutschen Bundestags zum Sozialversicherungsabkommen mit Albanien vom April 2016 (im pdf-Format)

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Autor

Stefan Thissen