
Essen (lsg/sth). Eine Anwältin hat für eine befristete Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität keinen Anspruch darauf, von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Das LSG bestätigte eine Entscheidung des Sozialgerichts Köln, das eine Klage der Juristin gegen den Ablehnungsbescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen hatte (Az.: L 3 R 560/19 - Urteil vom 26.01.2022). Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerkes.
Die Anwältin hatte dem Urteil zufolge keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie in der streitigen Zeit
- in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität gestanden,
- dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt habe und
- in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen sei.
Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich.
Auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin (Unternehmensanwältin, d. Red.) scheide aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei, so das LSG. Zudem liege kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecke, denn aufgrund der selbständigen Tätigkeit fehle es dafür bereits an einer bestehenden Befreiung. Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision inzwischen zurückgenommen.