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BAG-Urteil: Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind nicht pfändbar

Mit dem Pfändungsbeschluss auf dem Tisch schließt eine Frau eine betriebliche Altersversorgung ab – zum Ärger ihres Ex-Manns.

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Adressschild Bundesarbeitsgericht Erfurt. Bild: IMAGO / Christian Ditsch / imago stock&people

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Erfurt (bd). Wer als Schuldner einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung abführen lässt, muss keine Pfändung seiner Beiträge befürchten. Beiträge aus der Entgeltumwandlung zählen nicht zum pfändbaren Einkommen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Aktenzeichen: 8 AZR 96/20).

Im verhandelten Fall ging es um ein Scheidungspaar aus Bayern, das um die Begleichung der Schulden aus einem Hausbau stritt. Die Frau war vom Familiengericht zu einer Zahlung von rund 23.000 Euro an ihren Ex-Mann verurteilt worden. Weil sie das Geld nicht hatte, erwirkte der Mann im November 2015 einen Pfändungsbeschluss.

Ex-Mann wollte Versicherungsbeiträge pfänden lassen

Im März 2016 vereinbarte die Frau mit ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung. Der Arbeitgeber schloss für sie eine Direktversicherung ab, in die fortan monatlich 248 Euro des Bruttoeinkommens flossen. Der Arbeitgeber überwies zwar gemäß Pfändungsbeschluss einen Teil des Gehalts an den Mann, ließ dabei aber die Versicherungsbeiträge unangetastet. Der Mann wollte auch die geleisteten Beiträge pfänden lassen und klagte gegen den Arbeitgeber der Frau. Seiner Auffassung nach reduziere die Entgeltumwandlung nicht das pfändbare Einkommen.

Betriebliche Altersversorgung ist besonders geschützt

Das Bundesarbeitsgericht sah das anders. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Entgeltumwandlung vereinbaren, liege kein pfändbares Einkommen vor – zumindest, solange der gesetzliche Höchstbetrag für die Beiträge nicht überschritten wird. Ob das auch für höhere Beiträge gilt, ließen die Richter offen.

Grund: Die betriebliche Altersversorgung sei besonders geschützt. Der Schutzzweck liege nicht vor, wenn die Altersversorgung gepfändet werden könnte. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Vereinbarung erst Monate nach dem Pfändungsbeschluss getroffen wurde.

Arbeitnehmer können verlangen, dass ihr Arbeitgeber bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung abführen. 2021 sind das 3408 Euro im Jahr beziehungsweise 284 Euro im Monat.

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