
Inhalt
Kinder
Kinder können nur bis zu einem bestimmten Alter kostenfrei über die Eltern mitversichert sein. Je nachdem, was die Kinder machen, gelten unterschiedliche Altersgrenzen:
Altersgrenze 23: Soweit die Kinder noch nicht 23 Jahre alt und nicht regulär erwerbstätig sind, können sie (weiterhin) familienversichert sein, wenn ihre Eltern Mitglied einer gesetzlichen Kasse sind. Minijobs und kurzzeitige Beschäftigungen sind dabei erlaubt – dazu weiter unten mehr.
Das Gleiche gilt für Töchter und Söhne, die arbeitslos sind, soweit diese nicht schon als Leistungsbezieher über die Arbeitsagenturen krankenversichert sind.
Auch für Azubis kommt die Familienversicherung nicht in Frage. Sie sind bereits über ihr Ausbildungsverhältnis selbst pflichtversichert (in einer gesetzlichen Krankenkasse ihre Wahl).
Altersgrenze 25: Studenten und Schüler können bis zum 25. Lebensjahr familienversichert sein.
Verlängerung über die 25-Jahres-Grenze hinaus: Sofern Schüler oder Studenten (bereits) ihren freiwilligen Wehrdienst abgeleistet haben, verlängert sich die Zeit der Familienversicherung noch um die Dauer ihrer Dienstzeit, maximal um 12 Monate. Ex-Dienstleistende können deshalb auch noch nach ihrem 25. Geburtstag über ihre Eltern versichert sein. Das gilt auch für einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
Wichtig: Die 23-Jahres-Grenze wird für Arbeitslose, Nicht-Erwerbstätige oder Geringverdiener – anders als für Schüler und Studenten – durch die genannten Zeiten nicht hinausgeschoben.
Behinderte: Wenn Kinder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung möglich.
Pflegekinder: Die kostenfreie Mitversicherung gilt auch für Pflegekinder und Kinder, die bereits vor einer beabsichtigten Adoption von gesetzlich krankenversicherten Eltern aufgenommen wurden. Außerdem können auch Stiefkinder und Enkel mitversichert sein, wenn sie vom Kassenmitglied überwiegend unterhalten werden.
Beitragsfreie Familienversicherung: Bis zu welchem Einkommen?
Grünes Licht für die beitragsfreie Familienversicherung gibt es allerdings nur, wenn Ihre Angehörigen nicht selbst versicherungspflichtig sind und als „bedürftig“ gelten. Die Einkommensgrenzen für Kinder bzw. für Ehepartner bzw. offizielle Lebenspartner sind dabei identisch.
Für welche Angehörigen?
Sie sind gesetzlich krankenversichert? Dann können Ihre Familienangehörigen vielfach beitragsfrei in Ihrer Krankenkasse mitversichert sein. Für welche Angehörigen gilt dieses „Sonderangebot“ der gesetzlichen Krankenkassen?
Einkommensgrenze 435 bzw. 450 Euro
Die Familienversicherung kommt nur dann in Frage, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen der Mitversicherten „1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV“ nicht überschreitet. Die Bezugsgröße wird jährlich angepasst. 2018 liegt sie bei 3.045 Euro, ein Siebtel hiervon sind 435 Euro; so viel ist als regelmäßiges Einkommen erlaubt, für 2017 galt noch eine Einkommensgrenze von 425 Euro.
Liegen die regelmäßigen Einkünfte darüber, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei diesen Personen kein Schutzbedürfnis vorliegt. Die Familienversicherung ist daher ausgeschlossen. Die Betroffenen müssen sich dann selbst freiwillig bzw. privat versichern.
Ehepartner/ Lebenspartner
Zum Nulltarif mitversichert werden kann der Ehepartner eines gesetzlich Krankenversicherten bzw. der Partner in einer schwulen oder lesbischen Partnerschaft, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen ist, sofern er nichts oder nur wenig verdient.
Wichtig dagegen: Der Partner oder die Partnerin, mit dem ein(e) gesetzlich Versicherte(r) ohne Trauschein zusammenlebt, hat keinen Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung.
Anspruch auf die Familienversicherung besteht ab dem Tag der Eheschließung, übrigens auch nach der Trennung der Partner. Die Krankenkasse fragt nicht, ob die Partner zusammenleben. Wichtig ist nur, dass die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft „offiziell“ noch besteht. Ein getrennt lebender Partner hat bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Anspruch auf Familienversicherung.
Minijobber
Für Minijobber (geringfügig Beschäftigte) beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. Wichtig dabei: Die 450-Euro-Grenze gilt für alle Minijobber, also beispielsweise auch für jemanden, der lediglich einen Minijob mit monatlichen Einkünften von 100 Euro ausübt. Neben diesen 100 Euro hat der Betreffende noch weitere Einkünfte (etwa aus Vermietung) bis zur 450-Euro-Grenze „frei“, ohne dass seine beitragsfreie Familienversicherung gefährdet wäre.
Steuern zahlen kann Vorteile bringen
Minijobs sind in der Regel pauschalversteuert. Der Arbeitgeber führt monatlich zwei Prozent der Bruttoeinkünfte des Jobbers (bei einem vollen Mini-Job sind das neun Euro) im Rahmen seiner pauschalen Abgaben an die Minijobzentrale ab. Der Arbeitnehmer kann jedoch auch von sich aus auf die Pauschalversteuerung verzichten. Manchmal kann sich ein solcher Verzicht für Minijobber lohnen: Nämlich dann, wenn sie zusätzlich zu ihrem Minijob noch weitere Einkünfte haben, z.B. Zinseinkünfte.
Denn der Verzicht auf die Pauschalversteuerung des Minijobs hat zwei Konsequenzen: Zum einen muss der Arbeitgeber dann monatlich keine Steuerpauschale abführen. Und zum anderen: Der Arbeitnehmer muss dann die Einkünfte aus dem Minijob versteuern, das bedeutet: Der Arbeitgeber führt dann Lohnsteuer nach den Merkmalen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte ab. Dies hat Folgen für die Steuer und für die Krankenversicherung. Unter Umständen muss man so zwar (relativ wenig) Steuern abführen – behält aber den Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung, was oft von größerem Wert ist.
Beispiel Ehefrau als „Zweitverdienerin“: Bei einem vollen 450-Euro-Job und Steuerklasse V zieht der Arbeitgeber zunächst monatlich 43 Euro als Lohnsteuer ab. Ob dann tatsächlich unterm Strich Steuern gezahlt werden müssen, entscheidet sich erst im Folgejahr mit der Steuererklärung – und hängt von der Höhe der Einkünfte des Ehepartners ab.
Für die Familienversicherung zählt in diesem Fall nicht das Bruttoeinkommen von 450 Euro, sondern das steuerliche „Gesamteinkommen“. Darunter versteht man die Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten. Allein durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich vermindert sich das monatliche Arbeitsentgelt für die Krankenkasse um 83,33 Euro monatlich, die anrechenbaren Einkünfte betragen somit nur 366,67 Euro. Damit bleibt noch Luft für zusätzliche Einkünfte – etwa für Zinseinkünfte.
Unter Umständen kann so der Anspruch auf die Mitversicherung zum Nulltarif gerettet werden. Andernfalls müsste sich die Betroffene freiwillig kranken- und pflegeversichern. Hierfür würden monatlich mindestens rund 165 Euro fällig (einschließlich Pflegeversicherung).
Beispiel Schüler oder Student mit Minijob: Wenn der Mini-Job nicht pauschal, sondern per Lohnsteuerkarte versteuert wird, ist das steuerlich gesehen für die Betroffenen in der Regel völlig folgenlos. Mit Steuerklasse I muss ein Schüler oder Student nämlich auch bei einem vollen 450-Euro-Job keine Steuern zahlen. Für die Krankenversicherung gilt jedoch auch in diesem Fall: Der 1.000-Euro-Pauschbetrag wird von den Bruttoeinkünften abgezogen. Hierdurch bleibt den Betroffenen – wie im ersten Beispiel aufgeführt – noch Luft für zusätzliche sonstige Einkünfte. Bafög gilt übrigens nicht als anrechenbares Einkommen, wenn geprüft wird, ob ein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung besteht.
Einkommensprüfung auch bei Minderjährigen
Wer kostenfrei familienversichert sein will, darf nicht zu hohe eigene Einkünfte haben. Die Einkommensprüfung wird – anders als beim Kindergeld – auch bei minderjährigen Kindern vorgenommen. Probleme können dabei gerade Eltern bekommen, die Einkünfte – etwa Mieteinnahmen oder Zinsen – auf ihr Kind übertragen, um Steuern zu sparen.
Verwundert sind viele Versicherte, dass sie in regelmäßigen Abständen einen Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung erhalten – auch wenn es um ihre Kinder geht. Bei Kindern unter 15 findet die Prüfung im Drei-Jahres-Rhythmus statt. Danach jedes Jahr. Hintergrund ist dabei, dass die beitragsfreie Familienversicherung generell nur dann greift, wenn die Sprösslinge des Versicherten monatliche Einkünfte in Höhe von maximal 435 Euro (gilt für 2018, 2017 galt noch eine Höchstgrenze von 425 Euro). Ausnahme: Bei einem Minijob dürfen die Betroffenen auch bis zu 450 Euro verdienen. Ist das Einkommen der Mitversicherten dauerhaft höher, so müssen sie sich selbst (freiwillig) krankenversichern. Dies gilt selbst für Babys.
Wichtig ist dabei: Auch Kapitaleinkünfte werden mitgerechnet. Dabei wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro allerdings abgezogen. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen hierbei voll mit. Das bedeutet: Eltern, die Zins- oder Mieteinnahmen auf ihre Kinder verschieben, schießen daher unter Umständen ein Eigentor. Denn die Einkünfte killen unter Umständen die beitragsfreie Familienversicherung.
Auch kurzfristige Beschäftigungen „killen“ die Familienversicherung nicht
Mehr als ein Minijob ist für familienversicherte Angehörige nicht erlaubt – „regelmäßig“ jedenfalls. Unregelmäßig ist allerdings weit mehr drin. Das ist unter anderem für Schüler und Studenten wichtig, aber auch für Hausfrauen und Hausmänner.
Eine „nicht regelmäßige“ Überschreitung der Einkommensgrenzen, die für die Familienversicherung gelten, ist erlaubt. Die Versicherung zum Nulltarif wird hierdurch also nicht gefährdet. Was das bedeutet, regelt § 8 des Sozialgesetzbuchs IV. Dort ist definiert, was als „geringfügige Beschäftigung“ gilt – also als sozialversicherungsfreie Beschäftigung. Danach werden nicht nur Minijobs als geringfügig angesehen, sondern auch eine Beschäftigung, wenn sie „innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist“. Bis Ende 2018 ist diese Regelung sogar ausgeweitet worden. Voraussetzung für die Anerkennung als kurzfristige Beschäftigung ist bis zum 31.12.2018, dass die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres befristet ist.
Wann gilt die Drei-Monats-Grenze?
Wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt. Wer eine Fünf-Tage-Woche hat, für den zählt eine Beschäftigung also nur dann als kurzfristig, wenn sie maximal drei Monate dauert. Klar dabei: Dies gilt nur für eine einzige kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs.
Wann gilt die 70-Tages-Grenze?
Bei weniger als fünf wöchentlichen Arbeitstagen. In diesem Fall kann sich die Beschäftigung sogar auf bis zu zwölf Monate verteilen. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht an.
Für wen gelten die Regelungen für kurzfristig Beschäftigte? Für diejenigen, die diese Tätigkeiten nicht berufsmäßig ausüben. Gemeint ist damit: Die Tätigkeit darf nicht Basis des Lebensunterhalts der Betroffenen sein. Andernfalls greifen die „normalen“ Regelungen zur Sozialversicherungspflicht – sofern der Verdienst über 450 Euro im Monat liegt. Angewandt werden die Kurzfrist-Regeln dagegen – soweit die zeitlichen Grenzen eingehalten werden – bei Arbeitnehmern mit Nebenjob, Rentnern sowie Hausfrauen und anderen Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben. Die Regelung gilt allerdings nicht für Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld (soweit dieses einen Lohnersatz darstellt). Hier gehen die Sozialversicherungen davon aus, dass Elterngeld statt Arbeitslohn bezogen wird. Die Beschäftigung gilt damit als „berufsmäßig“ und ist versicherungspflichtig – selbst wenn sie auf drei Monate begrenzt ist.
Wer kann zum Beispiel von diesen Regelungen profitieren?
Beispielsweise eine Hausfrau, die familienversichert ist und sich ansonsten z.B. um die Kinder kümmert und nichts verdient. Nehmen wir an, sie arbeitet im Sommer in einem Eiscafé drei Monate lang als Bedienung und verdient jeweils 2.000 Euro brutto. Trotz dieser recht hohen Einkünfte kann sie weiter über ihren Ehemann kostenfrei familienversichert sein.
Darf die Betreffende zusätzlich noch einen Minijob ausüben?
Salopp gesagt: Minijob und kurzfristige Beschäftigung beißen sich nicht. Beide Jobs sind nicht sozialversicherungspflichtig und beißen sich nicht mit der beitragsfreien Familienversicherung.
„Gemischt“ versicherte Eltern: Wann die Familienversicherung möglich ist
Die beitragsfreie Familienversicherung bietet nur die gesetzliche Krankenversicherung. Bei der privaten Krankenversicherung muss für jedes Familienmitglied ein Extra-Vertrag abgeschlossen werden. Und das kann – gerade bei Familien mit mehreren Kindern – ganz schön ins Geld gehen. Doch was gilt, wenn die Eltern „gemischt“ versichert sind – also ein Elternteil gesetzlich und der andere privat?
Hier muss zunächst unterschieden werden zwischen „Ehen ohne Trauschein“ auf der einen Seite und Ehepaaren sowie eingetragenen Lebenspartnern auf der anderen Seite.
Ehepaare und Lebenspartnerschaften
In diesen Fällen kommt es, wenn es um die Krankenversicherung der Kinder geht, auf die genauen Einkommensverhältnisse in der Familie an. Wichtig ist, welcher der beiden Ehepartner das höhere Einkommen hat und ob das jeweilige Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Der folgende Check zeigt Ihnen, ob in Ihrem Fall eine beitragsfreie Familienversicherung für Ihr Kind oder Ihre Kinder in Frage kommt:
Hat der gesetzlich versicherte Ehepartner das höhere Einkommen?
In diesem Fall können die Kinder immer über den GKV-versicherten Partner beitragsfrei familienversichert sein – soweit sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Also vor allem: Soweit sie die für Kinder geltenden Altersgrenzen nicht überschritten haben und nur über ein geringes Einkommen verfügen.
Hat der privat versicherte Ehepartner das höhere Einkommen?
In den meisten Fällen muss dann auch für Kinder ein privater Versicherungsvertrag oder eine freiwillige gesetzliche Versicherung abgeschlossen werden. Doch dies gilt nicht immer. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
Fall 1: Das Einkommen des privat versicherten Ehepartners überschreitet die so genannte
Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Die maßgebliche Entgeltgrenze liegt 2018 genau bei 59.400,00 Euro (bzw. bei 53.100 Euro für Angestellte, wenn der Betroffene vor dem 31. Dezember 2002 bereits privat krankenversichert war). Für 2017 gelten hier noch die Grenzbeträge von 57.600 und 52.200 Euro. Werden diese Grenzen beim privat Versicherten überschritten, so hat die Familie in Sachen Krankenversicherung Pech: Für die Kinder muss entweder ein privater Krankenversicherungsvertrag oder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Fall 2: Einkommen des privat versicherten Partners innerhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Überschreitet das Einkommen des privat Versicherten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht, so können die Kinder dagegen über den gesetzlich versicherten Ehepartner kostenfrei familienversichert sein.
Beispiel: Ehepartner 1 verdient als Angestellter monatlich brutto 2.000 Euro und ist damit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Ehepartner 2 ist selbstständig, hat monatliche Einkünfte von brutto 3.000 Euro. Er hat sich für eine private Krankenversicherung entschieden. Ergebnis: In dieser Konstellation können die Kinder über den gesetzlich versicherten Ehepartner beitragsfrei familienversichert werden.
Für „Stiefkinder“ gelten andere Regeln
Oft bringt ein Ehepartner – meist die Mutter – bereits ein Kind mit in die Ehe. Ist dieser leibliche Elternteil gesetzlich krankenversichert, so hat sein Kind grundsätzlich Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung. Wie der neue Ehepartner, also der Stiefvater oder die Stiefmutter des Kindes, versichert ist, spielt keine Rolle. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der leibliche Elternteil das Kind bzw. die Kinder überwiegend unterhält. Dies setzt voraus, dass das Mitglied zu deren Unterhalt mehr als die Hälfte beiträgt.
Lebensgemeinschaften ohne Trauschein mit „gemischter“ Krankenversicherung
Hier haben die Eltern die freie Wahl. Kinder können entweder privat krankenversichert werden oder über den gesetzlich versicherten Elternteil kostenfrei familienversichert werden. Handelt es sich dabei um den Vater, so muss er gegebenenfalls seiner Krankenkasse über die Vorlage der Geburtsurkunde belegen, dass er der Vater ist.
Tipp: Dies kann für Eltern, die vor der Frage stehen „Heiraten – ja oder nein?“ ein Punkt sein, der gegen eine Eheschließung spricht.
Unterschiedliche gesetzliche Krankenkassen der Eltern
Sind beide Elternteile verheiratet und berufstätig und Mitglied verschiedener gesetzlicher Krankenkassen, können sie wählen, bei welcher Krankenkasse die Kinder mitversichert sein sollen. In diesem Fall „wählt das Mitglied die Krankenkasse“, heißt es in § 10 Abs. 5 des fünften Sozialgesetzbuchs, wobei klar ist, dass natürlich nur eine der beiden Krankenkassen gewählt werden kann, in der die Eltern versichert sind.
Tipp: An die für das Kind gewählte Krankenkasse sind die Eltern nicht dauerhaft gebunden. Das Kind kann jederzeit in der anderen möglichen Krankenkasse angemeldet werden. Kündigungsfristen sind dabei nicht zu beachten.
Beispiel: Einer der Ehepartner ist in der Techniker Krankenkasse versichert. Diese bietet ihren Versicherten besondere Leistungen bei Behandlungen außerhalb der Schulmedizin, zum Beispiel Homöopathie und Akupunktur. Das kann ein Grund sein, ein Kind in dieser Krankenkasse anzumelden. Hat eine Familie mehrere Kinder, so können die Kinder auch bei unterschiedlichen Krankenkassen angemeldet werden.